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Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen

Confederation · 784.101.21 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen
  2. Art. 1a Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen und entsprechende technische Spezifikationen
  3. Art. 2 Schnittstellen
  4. Art. 2a Information zu Betriebsbeschränkungen
  5. Art. 2b Informationen zu Ladefunktionen und Ladenetzteilen
  6. Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen
  7. Art. 4 Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
  8. Art. 5 Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
  9. Art. 6 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie
  10. Art. 7 Abgabe von Funkanlagen
  11. Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
  12. Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen
  13. Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
  14. Art. 10a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019
  15. Art. 10b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juli 2022
  16. Art. 10c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Januar 2024
  17. Art. 11 Inkrafttreten

17 provisions

Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen

Die anwendbaren zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 1a Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen und entsprechende technische Spezifikationen

Funkanlagen, die nach Artikel 7 Absatz 2bis FAV mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatibel sein müssen, sind in Anhang 7 Ziffer 1 aufgeführt, die technischen Spezifikationen für Ladefunktionen in Anhang 7 Ziffer 2. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 721).

Art. 2 Schnittstellen

1 Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt. 2 Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt. SR 784.101.113

Art. 2a Information zu Betriebsbeschränkungen

1 Die Information zu Betriebsbeschränkungen auf der Verpackung nach Artikel 19 Absatz 3 FAV muss sichtbar und lesbar angebracht werden. 2 Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden: a. Piktogramm nach Anhang 6; b. Ausdruck «Betriebsbeschränkungen in CH». 3 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss die Information in einer der folgenden Formen angebracht werden: a. Piktogramm nach Anhang 6; b. Ausdruck «Beschränkungen oder Anforderungen in», abgefasst in einer für die vom betreffenden Staat bestimmten und für die Endnutzerin oder den Endnutzer leicht verständlichen Sprache, gefolgt von der Abkürzung des Staats gemäss Anhang 6, in dem solche Beschränkungen oder Anforderungen Geltung haben. 4 Für eine Funkanlage, die beide Konformitätskennzeichen trägt, muss die Information in einer der Formen gemäss Absatz 3 angebracht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 9. Aug. 2018 (AS 2017 7137).

Art. 2b Informationen zu Ladefunktionen und Ladenetzteilen

Bei Funkanlagen nach Artikel 7 Absatz 2bis FAV, die mit Kabel aufladbar sind, müssen folgende Informationen angebracht werden: a. die Angaben nach Anhang 7 Ziffer 3 zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV: in den Sicherheitsanweisungen; b. die Angabe, ob nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV ein Ladenetzteil im Lieferumfang enthalten ist: mit einem Piktogramm nach Anhang 7 Ziffer 4; c. die Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FAV: mit einem Etikett nach Anhang 7 Ziffer 5. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 721).

Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mitwirken: a. Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee, ECC); b. die für die Bereiche Akkreditierung oder Bezeichnung zuständigen Untergruppen des ECC.

Art. 4 Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

1 Das Zulassungsverfahren nach Artikel 26 FAV ist in Anhang 4 aufgeführt. 2 Die anwendbaren technischen und administrativen Vorschriften für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 FAV betrieben zu werden, sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 5 Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

1 Um eine Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt zu erhalten, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden (Art. 27 FAV), muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) verfügen. 2 Artikel 32 Absatz 3 VNF gilt sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5277). SR 784.102.1

Art. 6 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie

Die technischen und administrativen Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC) nach Artikel 33 Absatz 1 FAV sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 7 Abgabe von Funkanlagen

1 Funkanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV dürfen nur an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen abgegeben werden. Bei der Abgabe muss eine Quittung ausgestellt werden. 2 Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an: a. Inhaberinnen und Inhaber eines Rufzeichens nach Artikel 47f der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich gegen Quittung und gegen Vorweisung der Rechnung des laufenden Jahres betreffend die Verwaltungsgebühr für die Verwaltung eines Rufzeichens (Art. 46 Abs. 8 der Fernmeldegebührenverordnung vom 18. November 2020); b. Wirtschaftsakteurinnen gegen Quittung. 3 Die Quittung muss die Anzahl der abgegebenen Funkanlagen, deren Marke und Typ, die Adresse und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und gegebenenfalls das auf der vorgewiesenen Rechnung angegebene Rufzeichen enthalten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden. 4 Wer Funkanlagen nach Absatz 2 Buchstabe a abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren. 5 Wer Funkanlagen nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV abgibt, muss die Belege zur Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren. Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475). SR 784.104 SR 784.106 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475).

Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 35 FAV), sowie die Vorschriften über ihr Erstellen und ihr Betreiben sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen

Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.

Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des Bundesamts für Kommunikation vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben. [AS 2002 2111; 2005 2219, 5139; 2007 1001, 7081; 2008 1907, 6471; 2009 4229, 5839, 6543; 2010 959, 3549, 5067; 2011 1391, 4339, 5265; 2012 1921, 4337, 6565; 2013 2649, 4129; 2014 919, 4357; 2015 2771, 4977]

Art. 10a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019

Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten, die der zusätzlichen grundlegenden Anforderung gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 6 nicht entsprechen, dürfen bis zum 16. März 2022 in Verkehr gebracht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 12. Nov. 2019 (AS 2019 4241). Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 27. Juli 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3563).

Art. 10b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juli 2022

Funkanlagen, die den zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben d–f FAV in Verbindung mit Anhang 1 Ziffern 7–9 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Juli 2025 in Verkehr gebracht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Juli 2022 (AS 2022 437). Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 721).

Art. 10c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Januar 2024

Funkanlagen, die den technischen Spezifikationen nach Artikel 7 Absatz 2bis in Verbindung mit Anhang 7 Ziffern 1.1–1.12 unterliegen, diese aber nicht erfüllen, dürfen bis zum 27. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, Funkanlagen nach Ziffer 1.13 bis zum 27. April 2026. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAKOM vom 23. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 721). Berichtigung vom 15. Aug. 2024 (AS 2024 416).

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.

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