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18 provisions
Art. 1 Geltungsbereich
Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug:
a) der in den Konkordatskantonen ausgesprochenen unbedingten Strafen
sowie der stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrungen
gegenüber erwachsenen Personen;
b) von Sanktionen gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen, soweit der
Vollzug in Vollzugseinrichtungen durchgeführt wird, die dem gemeinsamen
Vollzug dienen (Konkordatsanstalten).
Die beteiligten Kantone informieren sich gegenseitig über ihre Planungen und
Bauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs und stimmen die Angebote
soweit möglich und zweckmässig aufeinander ab.
II. Organisation
Art. 2 Strafvollzugskommission
Oberstes Organ des Konkordats ist die Strafvollzugskommission.
Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
Die Strafvollzugskommission:
a) übt die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung des Konkordats aus
und entscheidet in Streitfällen;
341.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 977
b) bestellt die notwendigen Organe;
c) erlässt Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Beteiligten als verbindlich erklärt werden können;
d) entscheidet mit Zustimmung der Standortkantone, welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsanstalten gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen, und plant das notwendige Angebot an Vollzugsplätzen;
e) legt die Kostgelder für die Konkordatsanstalten fest;
f) kann privat geführten Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in
Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats, stationäre Behandlungen von psychisch gestörten und von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängigen Tätern, Massnahmen für junge Erwachsene sowie
Sanktionen des Jugendstrafgesetzes zu vollziehen;
g) nimmt Stellung zu Gesetzesvorlagen oder Berichten des Bundes oder zu
internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen.
Die Strafvollzugskommission tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und
deren Stellvertretung. Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr
getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der
Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet
die Strafvollzugskommission ihr Verfahren selbst.
Art. 3 Zentralstelle
Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die
Zentralstelle. Diese besteht aus dem Konkordatssekretariat als Leitung sowie
je einer Vertretung der Fachkonferenzen der Anstaltsleiter, der Einweisungs-
und Vollzugsbehörden sowie der Bewährungshilfe.
Die Zentralstelle:
a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich
des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt der Strafvollzugskommission
Antrag und vollzieht deren Beschlüsse;
b) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
c) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung
des Konkordats und der Richtlinien ab.
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Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation
der Zentralstelle mit Reglement.
Art. 4 Sekretariat
Die Strafvollzugskommission bestimmt das Konkordatssekretariat.
Das Konkordatssekretariat:
a) leitet die Zentralstelle und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der
Fachkonferenzen teil;
b) bereitet die Sitzungen der Strafvollzugskommission vor;
c) orientiert die Kantone über wichtige Neuerungen im Vollzugsbereich,
berät sie in einzelnen Vollzugsfällen und gibt im Interesse einer gleichmässigen Belegung der Konkordatsanstalten Empfehlungen ab;
d) führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen
sind.
Die Kosten des Konkordatssekretariates tragen die beteiligten Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung. Die Strafvollzugskommission kann einen Grundbeitrag festlegen.
Art. 5 Fachkonferenzen
Es bestehen Fachkonferenzen der:
a) Anstaltsleiter;
b) Einweisungs- und Vollzugsbehörden;
c) Bewährungshilfe.
Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie erkennen Entwicklungen und Tendenzen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges sowie des Anstalts-
und Gefängniswesens und stellen der Zentralstelle Antrag zuhanden der
Strafvollzugskommission.
Sie ordnen ihr Verfahren selbst.
Art. 6 Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit
Die Strafvollzugskommission bestellt eine Fachkommission aus
Vertretungen der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der
Psychiatrie zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und
Straftäterinnen und bezeichnet den Vorsitz.
341.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 977
Die Fachkommission beurteilt auf Antrag des für den Vollzug zuständigen
Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:
a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin
von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, Zweifel
hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz Bejahung
der Gemeingefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung gezogen
wird.
Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Organisation
der Fachkommission mit Reglement. Die Kosten der Beurteilung trägt der für
den Vollzug zuständige Kanton.
III. Konkordatsanstalten
Art. 7 Aufteilung der Vollzugsaufgaben
Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt der
Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen folgende Vollzugseinrichtungen für den gemeinsamen
Vollzug der Freiheitsstrafen, der freiheitsentziehenden Massnahmen sowie
der Unterbringung von Jugendlichen und des jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs bereitzustellen, auszubauen und zu führen:
Kanton Zürich Strafanstalt Pöschwies (geschlossener Vollzug)
Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies (offener Vollzug)
Massnahmenzentrum Uitikon (Massnahmen für
junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und
Freiheitsentzug für Jugendliche)
Kanton Appenzell A.Rh. Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug)
Kanton St.Gallen Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug)
Massnahmenzentrum Bitzi (Massnahmenvollzug,
insbesondere Behandlung von psychischen Störungen und Suchtbehandlung)
Kanton Graubünden Strafanstalt Sennhof (geschlossener Vollzug)
Anstalt Realta (offener Vollzug)
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Kanton Thurgau Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain (Massnahmen für junge Erwachsene sowie
Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche)
Die Strafvollzugskommission kann auf Antrag des Standortkantons weiteren
Vollzugseinrichtungen gemeinsame Vollzugsaufgaben übertragen, sofern die
Vollzugseinrichtung die in diesem Konkordat und den Richtlinien aufgestellten
Anforderungen und Regeln einhält.
Über die Änderung der Zweckbestimmung einer Konkordatsanstalt oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Strafvollzugskommission auf Antrag des Standortkantons.
Art. 8 Personal
Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten werden können, sorgen die beteiligten Kantone für:
a) die Anstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in den Vollzugseinrichtungen;
b) die gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
IV. Durchführung der Vollzüge
Art. 9 Grundsatz
Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den Konkordatsanstalten zu vollziehen.
Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Vollzugseinrichtung
führt. Sie sind von der Strafvollzugskommission zu genehmigen.
Vorbehalten bleiben:
a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug
zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder
persönlichen Gründen nicht in eine Konkordatsanstalt eingewiesen werden kann;
b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft oder im Rahmen des Wohn-
und Arbeitsexternats;
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c) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht
angehört;
d) die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im
Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre
Umfeld dadurch erleichtert wird. Soweit der einweisende Kanton für Entscheide zuständig ist, wendet er dieses Konkordat und die Richtlinien der
Strafvollzugskommission an.
Art. 10 Zuständigkeit
Der einweisende Kanton:
a) bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung;
b) koordiniert die Planung des gesamten Vollzugs einschliesslich der Probezeit nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung; er stellt der Vollzugseinrichtung, der Bewährungshilfe und den anderen am Vollzug beteiligten Stellen die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und
Unterlagen zu;
c) entscheidet über Vollzugsöffnungen wie die Bewilligung von Urlaub, die
Verlegung in den offenen Vollzug, den Vollzug in Form des Arbeits- sowie
des Wohn- und Arbeitsexternats, die bedingte Entlassung sowie die Unterbrechung des Vollzugs. Er kann die Kompetenz für die Bewilligung von
Urlaub sowie des Wohn- und Arbeitsexternats der Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.
Die Vollzugseinrichtung:
1. übernimmt die zugewiesenen Personen im Rahmen ihrer Aufnahmefähigkeit und entlässt sie nach den Anordnungen des einweisenden Kantons;
2. erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zusammen mit
der eingewiesenen Person den Vollzugsplan;
3. bezieht die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf mit ein, insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung;
4. erstattet dem einweisenden Kanton Bericht, wenn er es verlangt, bei
besonderen Vorkommnissen wie schweren Disziplinarverstössen, Unfall
oder Tod der eingewiesenen Person und mit der Überweisung von Gesuchen.
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Art. 11 Vollzugsplan
Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der
Vollzugsziele im Einzelfall. Er nennt die Massnahmen sowie pädagogischen
und therapeutischen Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.
Je nach Dauer des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung und den zu erwartenden Lebensverhältnissen nach der Entlassung enthält er Angaben über die
notwendige Betreuung und den Therapiebedarf, die Arbeit, die schulische
und berufliche Aus- und Weiterbildung, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vorbereitung der Entlassung. Der Vollzugsplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.
Art. 12 Versetzung
Erweist sich die eingewiesene Person für den Vollzug in der bezeichneten Vollzugseinrichtung als ungeeignet, verursacht ihr Verhalten derartige Schwierigkeiten, dass sie nicht mehr tragbar ist, oder kann die Sanktion aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter vollzogen werden, beantragt
die Leitung der Vollzugseinrichtung dem einweisenden Kanton die Versetzung. Bei Uneinigkeit vermittelt das Konkordatssekretariat.
Bei Versetzung werden die Vollzugsakten einschliesslich Vollzugsplan und
Bericht über den Stand der Umsetzung der neuen Vollzugseinrichtung weitergeleitet.
Art. 13 Vollzugskosten
Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die
Vollzugskosten sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung. Der
Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt dem einweisenden Kanton
vorbehalten.
Die Strafvollzugskommission legt die Höhe des Kostgeldes unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen fest und bestimmt,
welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Sie legt Minimalstandards fest, die erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld
verlangt werden kann.
Art. 14 Kostenbeteiligung
Die eingewiesene Person:
a) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Urlaubskosten
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sowie die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen zulasten ihres Arbeitsentgeltes;
b) wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie
des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;
c) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, besondere Weiterbildungsmassnahmen und die Heimschaffung, soweit es ihr möglich und
zumutbar ist.
V. Schlussbestimmungen
Art. 15 Vereinbarungen mit andern Konkordaten und Kantonen
Die Strafvollzugskommission trifft die notwendigen Vereinbarungen
mit andern Konkordaten, insbesondere in Bezug auf die Unterbringung von
Frauen und von kranken Gefangenen.
Generelle Vereinbarungen einzelner Kantone mit anderen Kantonen oder
Konkordaten bedürfen der Genehmigung der Strafvollzugskommission.
Art. 16 Kündigung
Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf
Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung vom Konkordat zurücktreten.
Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.
Art. 17 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
Die Vereinbarung vom 31. März 1976 wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten dieses
Konkordats1).
1) 1. Januar 2007