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Verordnung über die Gebühren des Chemiewehr-Stützpunkts des Kantons Basel-Landschaft

Basel-Landschaft · 787.11 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Einsätze des Chemiewehr-Stützpunkts des Kantons Basel-Landschaft.

§ 2

Fahrzeuge und Geräte 1 Für Fahrzeuge werden pro Einsatzstunde folgende Gebühren erhoben: a. Kantonale Fahrzeuge 1. Universallöschfahrzeug 4000/5000/1000: 500 Fr. 2. Rüstwagen 3/1: 400 Fr. 3. Rüstwagen 3/2: 300 Fr. 4. Chemiewehr-Einsatzleitwagen: 150 Fr. 5. Zisterne (Anhänger): 250 Fr. b. * Fahrzeuge und Gerätschaften der Industriefeuerwehr Regio Basel AG (IFRB) 1. Kdo- / Pikettfahrzeug: 75 Fr. 2. Fahrzeug Chemiefachberatung: 75 Fr. 3. Messgruppenfahrzeug: 100 Fr. 4. Dekontaminationscontainer: 400 Fr. 5. Bergebehälter: 100 Fr. 6. anschliessende Revision: gemäss Rechnung Die Retablierungszeit und das Material werden nach Aufwand berechnet. 1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0238 2 787.11 2 Für Gerätschaften (ohne Bedienungskosten) werden pro Einsatz folgende Gebühren erhoben: a. Hochleistungslüfter: 80 Fr. b. Chemieschutzanzug (Vollschutz): 320 Fr. c. Chemieschutzanzug leicht: 50 Fr. d. Industriesauger: 50 Fr. e. Leck-Dichtkissen: 50 Fr. f. Chemikalienpumpe: 320 Fr. g. Belüftungs- und Entlüftungsgerät: 80 Fr. h. Hebekissen: 100 Fr. i. Hydraulisches Rettungsgerät: 200 Fr. k. Messgerät: 80 Fr. l. Jede angebrochene Zeiteinheit (Stunde) wird voll verrechnet. m. Die übrigen in den Fahrzeugen mitgeführten Gerätschaften sind in den Fahrzeugkosten inbegriffen. n. Berechnung der Retablierungszeit nach Aufwand o. Entsorgung von entsorgungspflichtigem Material zu Tagespreisen p. Zumietung Geräte / Transportmittel nach effektiven Kosten q. Treibstoff gemäss Tagespreis r. Verbrauchsmaterial (Bindemittel, Notfallfässer, Neutralisationsmittel etc.) entsprechend den Kosten für dessen Wiederbeschaffung +10% für administrativen Aufwand.

§ 3

Einsatzpersonal 1 Für das Einsatzpersonal werden folgende Gebühren pro Stunde erhoben: a. Feuerwehrmann/-frau: 75 Fr. b. Pikettoffizier/-in: 100 Fr. c. Chemiefachberater/-in: 120 Fr. d. SAFER-Auswertung Dritte: 150 Fr. Diese Gebühren verstehen sich exklusive Lohnausfall. 2 Für die Verpflegung des Einsatzpersonals gelten zusätzlich folgende Gebühren: a. Getränke: Ladenpreis b. Mahlzeiten (ab einer Einsatzdauer von 4 Stunden): Ladenpreis c. Bei Einsätzen zwischen 1 bis 4 Stunden kann eine Zwischenverpflegung verrechnet werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0238 3 787.11

§ 4

Entsorgung 1 Für die Reinigung der Zisterne und der Notfallfässer beträgt der Stundenansatz pro Person 75 Fr. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz legt folgende Gebühren entsprechend den effektiv verursachten Kosten fest: a. für die Verbrennung fester oder flüssiger Chemierückstände; b. für die Reinigung der Abwässer.

§ 5

Anpassung an die Teuerung 1 Die Gebühren gemäss den §§ 2, 3 und 5 entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise (Stand 1992 = 100 Punkte). 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz passt die Gebühren jährlich dem Indexstand vom November des Vorjahres an, falls sich der Landesindex gegenüber dem letztmals ausgeglichenen Indexstand um mindestens 1 Prozentpunkt geändert hat.

§ 6

Rechnungsstellung 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz stellt den gebührenpflichtigen Personen oder der Versicherung Rechnung in Form einer Verfügung. 2 Pro Rechnung werden 80 Fr. als Verwaltungskostenanteil erhoben. 3 Rechtsschritte werden nach effektiven Aufwendungen verrechnet.

§ 7

Schlussbestimmung 1 Die Verordnung vom 4. August 19922) über die Gebühren der Chemiewehr und des C-Piketts wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. 2) GS 31.112, SGS 787.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0238 4 787.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 14.09.2004 01.10.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0238 28.10.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2014.107 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0238 5 787.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.09.2004 01.10.2004 Erstfassung GS 35.0238 § 2 Abs. 1, Bst. b. 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0238

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