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Reglement über die Benützung der öffentlichen Anlagen

Zug · 7.7.1-1 · communal act

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Contents: 25 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Geltungsbereich
  3. § 3 Begriffe
  4. § 4 Grundsätze für alle Benützungsarten
  5. § 5 Benützungseinschränkungen
  6. § 6 Verbot des Mitbringens von Glasbehältnissen
  7. § 7 Öffentliche Anlagen im Betriebsgebrauch
  8. § 8 Besondere Benützungsordnungen für einzelne Anlagen
  9. § 9 Haftung der Stadt Zug
  10. § 10 Haftung der Benützerinnen und Benützer
  11. § 11 Schlichter Gemeingebrauch
  12. § 12 Gesteigerter Gemeingebrauch
  13. § 13 Öffentliche Veranstaltungen
  14. § 14 Grossanlässe
  15. § 15 Strassenkunst
  16. § 16 Sondernutzung
  17. § 17 Gebühren
  18. § 18 Zuständigkeiten
  19. § 19 Verfahren
  20. § 20 Ausschluss von der Benützung
  21. § 21 Ersatzvornahme
  22. § 22 Strafbestimmung
  23. § 23 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13188_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13188_2_1_c">[1]</a>
  24. § 24 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13189_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13189_2_1_c">[1]</a>
  25. § 25 Übergangsrecht

25 provisions

§ 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt die Benützung der öffentlichen Anlagen der Stadt Zug. 2 Mit diesem Reglement sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: a) Belebung der öffentlichen Anlagen der Stadt Zug durch Veranstaltungen; b) Gewährleistung der bestimmungsgemässen Benützung der öffentlichen Anlagen der Stadt Zug; c) Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den öffentlichen Anlagen; d) Schutz der öffentlichen Anlagen vor Verunreinigung und Beschädigung; e) Koordination der verschiedenen Nutzungsansprüche.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für die Benützung der dem Gemeingebrauch gewidmeten öffentlichen Anlagen der Stadt Zug. Es gilt nicht für öffentlich zugängliche Anlagen Dritter. 2 Dieses Reglement gilt ebenso für die Benützung der im Betriebsgebrauch stehenden städtischen Anlagen, soweit diese frei zugänglich sind. 3 Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Reglements ist die Parkierung von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen.

§ 3 Begriffe

1 Als öffentliche Anlagen im Sinne dieses Reglements gelten die der Stadt Zug gehörenden, für die Allgemeinheit bestimmten Plätze, Park- und Rasenanlagen, die öffentlichen Seeuferanlagen sowie die städtischen Kinderspielplätze. 2 Als öffentlich zugängliche Anlagen im Betriebsgebrauch gelten namentlich die Aussenanlagen von städtischen Schulen, die frei zugänglichen städtischen Aussensportanlagen, die beaufsichtigten Seebäder, das Braunviehzuchtareal sowie der Friedhof St. Michael. 3 Als schlichter Gemeingebrauch im Sinne dieses Reglements gilt die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Benützung einer öffentlichen Anlage. 4 Als gesteigerter Gemeingebrauch im Sinne dieses Reglements gilt die Benützung einer öffentlichen Anlage im Gemeingebrauch, die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere Benützerinnen oder Benützer wesentlich einschränkt, aber nicht vollumfänglich ausschliesst. 5 Als Sondernutzung im Sinne dieses Reglements gilt die Benützung einer öffentlichen Anlage im Gemeingebrauch, die nicht mehr bestimmungsgemäss ist und bei welcher die oder der Berechtigte ein ausschliessliches Verfügungsrecht über die Sache oder einen Teil davon erhält. 6 Als öffentliche Veranstaltung im Sinne dieses Reglements gilt ein zeitlich begrenztes, organisiertes Ereignis auf öffentlichem Grund, das sich an einen nicht näher bestimmbaren Personenkreis richtet, für jedermann zugänglich ist und von welchem schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umgebung ausgehen können. 7 Als Grossanlass im Sinne dieses Reglements gelten öffentliche Veranstaltungen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) mindestens 5000 Besucherinnen bzw. Besucher oder Mitwirkende werden erwartet; b) grossflächige Ausdehnung über mehrere öffentliche Anlagen; c) Installation umfangreicher Infrastrukturen; d) umfangreichere verkehrspolizeiliche Massnahmen sind erforderlich.

§ 4 Grundsätze für alle Benützungsarten

1 Die öffentlichen Anlagen sind schonend und mit aller Sorgfalt zu benützen. Sie dürfen weder zerstört noch beschädigt noch verunreinigt werden. 2 Bei der Benützung der öffentlichen Anlagen ist auf die anderen Benützerinnen und Benützer und die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. 3 Dieses Reglement vermittelt keinen Rechtsanspruch auf die Benützung von öffentlichen Anlagen.

§ 5 Benützungseinschränkungen

1 Für öffentliche Anlagen gelten die folgenden Benützungseinschränkungen: a) Fahrverbot für Motorfahrzeuge in den nicht dem Fahrzeugverkehr dienenden Anlagen, ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und Fahrzeuge mit Sonderbewilligung sowie Fahrzeuge, welche für das kurzfristige Auf- und Abladen von Gütern benutzt werden; b) Verbot des unbewilligten Campierens; c) Verbot des Feuerentfachens ausserhalb der dafür vorgesehenen Feuerstellen; d) Verbot des unbewilligten Abbrennens von Feuerwerk. 2 Für öffentliche Anlagen kann der Stadtrat weitere örtlich oder zeitlich begrenzte Benützungseinschränkungen anordnen, namentlich a) vorübergehende oder dauernde Betretungsverbote von Grün- bzw. Gartenflächen zum Schutz der Bodenbeschaffenheit oder der Bepflanzung, b) Badeverbote, c) Leinenpflicht für Hunde, d) * Hundeverbote für öffentliche Badeanlagen während der Badesaison, e) Verbote der Angelfischerei, f) Fahr- bzw. Abstellverbote für Fahrräder.

§ 6 Verbot des Mitbringens von Glasbehältnissen

1 Für einzelne öffentliche Anlagen kann der Stadtrat das Mitbringen von gläsernen Getränkeflaschen und Trinkgläsern verbieten. 2 Das Verbot des Mitbringens von gläsernen Getränkeflaschen und Trinkgläsern kann tageszeitlich oder saisonal beschränkt werden. 3 Die Zuger Polizei sowie die von der Stadt Zug beauftragten Sicherheits- und Kontrollorgane sind ermächtigt, mitgebrachte Flaschen und Gläser einzuziehen und zu vernichten.

§ 7 Öffentliche Anlagen im Betriebsgebrauch

1 Die Benützung von öffentlichen Anlagen im Betriebsgebrauch richtet sich nach der jeweils anwendbaren Benützungsordnung. 2 Soweit die anwendbare Benützungsordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten die Benützungsvorschriften dieses Reglements sinngemäss.

§ 8 Besondere Benützungsordnungen für einzelne Anlagen

1 Bei Bedarf kann der Stadtrat für einzelne öffentliche Anlagen besondere Benützungsordnungen erlassen. 2 Für die beaufsichtigten Badeanlagen erlässt der Stadtrat eine Badeordnung. 3 Die Benützungsordnung kann bestimmen, dass einzelne Anlagen, Einrichtungen oder Geräte nur in Begleitung erwachsener Personen oder unter Aufsicht von ausgebildeten Instruktorinnen bzw. Instruktoren benützt werden dürfen.

§ 9 Haftung der Stadt Zug

1 Die Benützung der öffentlichen Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. 2 Die Stadt Zug übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, welche durch das Verhalten Dritter verursacht worden sind. Ebenso wenig haftet die Stadt Zug für Folgeschäden, die entstanden sind, weil eine öffentliche Anlage nicht hat benützt werden können. 3 Im Übrigen richtet sich die Haftung der Stadt Zug nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten vom 1. Februar 1979[2].

§ 10 Haftung der Benützerinnen und Benützer

1 Wer an einer öffentlichen Anlage durch unsachgemässe Benützung schuldhaft einen Schaden anrichtet, hat diesen der Stadt Zug zu ersetzen. Mehrere Verursacherinnen und Verursacher haften solidarisch. 2 Für Grossanlässe sowie für Veranstaltungen mit erhöhtem Schadenrisiko hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

§ 11 Schlichter Gemeingebrauch

1 Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Benützung einer öffentlichen Anlage steht jeder Person offen. 2 Massgebend für die Zweckbestimmung der Anlage ist die Widmung durch den Stadtrat. 3 Der Gemeingebrauch einer öffentlichen Anlage kann durch den Stadtrat eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert.

§ 12 Gesteigerter Gemeingebrauch

1 Die Inanspruchnahme einer öffentlichen Anlage in der Form des gesteigerten Gemeingebrauchs ist unter dem Vorbehalt von Absatz 2 bewilligungspflichtig. 2 Keiner Bewilligung bedürfen a) Hinweisschilder (Steller) und Auslagen für ein unmittelbar an eine öffentliche Anlage angrenzendes Verkaufsgeschäft oder einen angrenzenden Gewerbebetrieb, sofern damit nicht mehr als 1 m&sup2; Fläche und 1.5 m Höhe beansprucht werden, b) das Sammeln von Unterschriften sowie das Verteilen von Informationsmaterial nicht kommerzieller Natur, wenn keinerlei Einrichtung (Stand, Tisch, Fahrzeug oder dergleichen) verwendet wird. 3 Die Bewilligung wird erteilt, sofern dem gesteigerten Gemeingebrauch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden namentlich betreffend Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, betreffend schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Nachbarschaft sowie betreffend Vermeidung und Beseitigung von Abfällen.

§ 13 Öffentliche Veranstaltungen

1 Veranstalterinnen und Veranstalter haben im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit vor, während und unmittelbar nach der Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind. 2 Für stark beanspruchte öffentliche Anlagen werden Belegungspläne erstellt. Massgebend für die Aufnahme in den Belegungsplan sind das öffentliche Interesse an der Veranstaltung, deren Qualität sowie die zu erwartende Belastung der Nachbarschaft. 3 Veranstaltungsbewilligungen enthalten Bestimmungen über den Auf- und Abbau, die Reinigung und die Instandstellung.

§ 14 Grossanlässe

1 Für Grossanlässe sind folgende Grundlagen zu erstellen und der Bewilligungsbehörde einzureichen: a) ein Sicherheitskonzept; b) ein Konzept zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung; c) ein Verkehrskonzept; d) ein Konzept zur Abfallvermeidung und ‑beseitigung.

§ 15 Strassenkunst

1 Der Stadtrat erlässt Vorschriften für Darbietungen der Strassenkunst.

§ 16 Sondernutzung

1 Die Sondernutzung von öffentlichen Anlagen wird in Form einer Sondernutzungskonzession bewilligt. Die Sondernutzungskonzession regelt die Rechte und Pflichten der oder des Nutzungsberechtigten. 2 Sondernutzungskonzessionen werden befristet. 3 Fallen für eine bestimmte Sondernutzung mehrere Interessierte in Betracht, wird die Sondernutzungskonzession in der Regel öffentlich ausgeschrieben. Sind die Interessierten alle bekannt, kann auch ein Einladungsverfahren durchgeführt werden. 4 Eine allenfalls erforderliche Baubewilligung bleibt vorbehalten.

§ 17 Gebühren

1 Der schlichte Gemeingebrauch ist gebührenfrei. 2 Für den gesteigerten Gemeingebrauch wird mit dem Bewilligungsentscheid eine Verwaltungsgebühr erhoben nach Massgabe des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips. 3 Für die Sondernutzung ist eine Konzessionsgebühr zu entrichten. Massgebend für die Bemessung der Konzessionsgebühr ist das wirtschaftliche Interesse an der Sondernutzung. 4 Besteht am gesteigerten Gemeingebrauch oder an der Sondernutzung ein bedeutendes öffentliches Interesse, kann die Verwaltungs- bzw. Konzessionsgebühr angemessen herabgesetzt oder ganz darauf verzichtet werden. 5 Der Grosse Gemeinderat erlässt eine Gebührenordnung.

§ 18 Zuständigkeiten

1 Monopolkonzessionen sowie Sondernutzungskonzessionen für grossflächige Leitungsnetze zur Verteilung von Wasser und Energie werden dem Grossen Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet. Im Übrigen ist der Stadtrat zuständig für die Erteilung von Sondernutzungskonzessionen. 2 Einmalige und erstmals durchgeführte Grossanlässe werden vom Stadtrat bewilligt. Im Übrigen ist das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit zuständig für die Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen. 3 Die Abteilung Sicherheit und Verkehr ist vorbehältlich Absatz 2 zuständig für a) die Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs von öffentlichen Anlagen, b) den Abschluss von Nutzungsvereinbarungen betreffend Flächen für die Boulevard-Gastronomie. 4 Betrifft die Bewilligung eine öffentlich zugängliche Anlage im Betriebsgebrauch, hört die Bewilligungsbehörde vor Bewilligungserteilung das für den Betrieb der Anlage verantwortliche Organ an.

§ 19 Verfahren

1 Die für die Benützung der öffentlichen Anlage zuständige Bewilligungsbehörde koordiniert das Verfahren mit allfälligen weiteren Bewilligungsverfahren. 2 Für einmalige oder erstmals durchgeführte Grossanlässe ist das Gesuch spätestens sechs Monate und für wiederkehrende Grossanlässe spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. 3 Bei den übrigen Veranstaltungen ist das Benützungsgesuch in der Regel spätestens einen Monat im Voraus einzureichen.

§ 20 Ausschluss von der Benützung

1 Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Reglement oder gegen eine Benützungsordnung im Sinne von § 8 dieses Reglements zuwider handelt, kann vom Stadtrat für eine bestimmte Dauer von der Benützung der öffentlichen Anlage ausgeschlossen werden. 2 Unter den Voraussetzungen von Absatz 1 kann der Stadtrat den fehlbaren Personen oder Organisationen eine bereits erteilte Bewilligung oder Sondernutzungskonzession entziehen.

§ 21 Ersatzvornahme

1 Wird eine öffentliche Anlage in Form des gesteigerten Gemeingebrauchs oder der Sondernutzung benützt, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorliegt, können die Organe der Stadt Zug die Räumung und Wiederherstellung auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers anordnen.

§ 22 Strafbestimmung

1 Wer den Vorschriften dieses Reglements oder der gestützt darauf erlassenen Benützungsordnungen zuwider handelt, wer insbesondere a) eine öffentliche oder öffentlich zugängliche Anlage ohne Bewilligung mit einem Motorfahrzeug befährt, b) in einer öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Anlage ohne Bewilligung campiert, c) in einer öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Anlage unberechtigt Feuer entfacht oder Feuerwerk abbrennt, d) eine Leinenpflicht für Hunde verletzt, e) * ein Hundeverbot für öffentliche Badeanlagen missachtet, f) ein Betretungsverbot missachtet, g) ein Badeverbot missachtet, h) ein Verbot der Angelfischerei missachtet, i) ein Fahr- oder Abstellverbot für Fahrräder missachtet, j) ein Verbot des Mitbringens von gläsernen Getränkeflaschen und Trinkgläsern missachtet, k) die für die Ausübung der Strassenkunst geltenden allgemeinverbindlichen Vorschriften verletzt, l) einen Ausschluss von der Benützung gemäss § 20 missachtet, m) ohne Bewilligung eine öffentliche Anlage in Form des gesteigerten Gemeingebrauchs oder der Sondernutzung in Anspruch nimmt, n) Auflagen oder Bedingungen einer Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch oder zur Sondernutzung (Sondernutzungskonzession) verletzt, 2 Die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.

§ 23 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13188_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13188_2_1_c">[1]</a>

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13188_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13188_2_1_c">[1]</a>

§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13189_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13189_2_1_c">[1]</a>

Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_13189_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_13189_2_1_c">[1]</a>

§ 25 Übergangsrecht

1 Bestehende Sondernutzungskonzessionen sowie noch nicht erloschene Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch sind auf den nächstmöglichen Termin dem neuen Recht anzupassen. 2 Auf eine Verlängerung der Konzession oder eine neue Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch.

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