§ 1
Art. 3 lit. i und k StrG 1 Knotenpunkte und Lichtsignalanlagen sind Bestandteile der höher klassierten Strasse.
Schaffhausen · 725.101 · ordinance
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Art. 3 lit. i und k StrG 1 Knotenpunkte und Lichtsignalanlagen sind Bestandteile der höher klassierten Strasse.
Art. 3 lit. p StrG 1 Unter- und Überführungen sind Bestandteile der neu hinzugekommenen Strasse. § 2a * Art. 5 Abs. 1 lit. d StrG 1 Kantonale Radrouten dienen in erster Linie dem Alltagsveloverkehr. Sie können überregionalen, regionalen und überlokalen Kantonsstrassen überlagert sein. 1) SHR 725.100. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 725.101 Kanton Schaffhausen 2 Einteilung, Hoheit § 3 * Art. 6 Abs. 3 StrG 1 Die Stadt Schaffhausen kann dem Kantonsrat die Übernahme zusammenhängender Strassenzüge beantragen. § 4 * Art. 7 Abs. 1 lit. f StrG 1 Die im kantonalen Strassenrichtplan enthaltenen Wanderwege sind Gemeindestrassen. 2 Die Aufsicht über die im kantonalen Strassenrichtplan enthaltenen Wanderwege und die kantonalen Radrouten innerhalb der Bauzonen obliegt Tiefbau Schaffhausen. § 5 * … 3 Benützung § 6 * Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 StrG 1 Zuständig zur Anordnung von Einschränkungen auf Kantonsstrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kantonalem Interesse ist Tiefbau Schaffhausen. * 2 Soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann Tiefbau Schaffhausen die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Einschränkungen auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse anstelle der zuständigen Instanz der Gemeinde nach deren Anhörung verfügen.
Art. 16 Abs. 1 StrG 1 Die Erlaubnis kann schriftlich oder mündlich erteilt werden. 2 Sie kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen dazu weggefallen sind. Wird eine Erlaubnis ausdrücklich auf eine bestimmte Dauer befristet, so kann sie vor Ablauf dieser Frist nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden, vorab im dringenden öffentlichen Interesse und dann, wenn der Erlaubnisnehmer seine Pflichten grob verletzt. Kanton Schaffhausen 725.101 3 Die Entschädigung für die Erlaubnis ist nach dem Mass der Beanspruchung und dem wirtschaftlichen Vorteil abzustufen. Sie beträgt Fr. 20.00 bis Fr. 1'000.00. Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach den Ansätzen der Verwaltungsgebührenverordnung. Entschädigung und Gebühr werden in der Bewilligung festgesetzt. 4 Die Bewilligungsbehörde kann auf die Erhebung von Entschädigung und Gebühr ganz oder teilweise verzichten, wenn die Inanspruchnahme auch öffentlichen Interessen dient.
Art. 16 Abs. 2 StrG 1 Die Absicht, eine Verleihung vorzunehmen, ist von der Bewilligungsbehörde im Amtsblatt bekanntzugeben. Vom Tage der Bekanntmachung an kann während 20 Tagen bei Tiefbau Schaffhausen bzw. beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. * 2 Gegen Verleihungen der Gemeinden kann Tiefbau Schaffhausen beim Regierungsrat Rekurs erheben. Das gleiche Recht steht den Gemeinden gegenüber Verleihungen von Tiefbau Schaffhausen zu. * 3 Bei grober Pflichtverletzung durch den Verleihungsnehmer kann die Verleihung entschädigungslos widerrufen werden. Im Übrigen ist ein Widerruf nur auf dem Wege der Enteignung möglich. 4 Die Entschädigung für die Verleihung ist nach dem Mass der Beanspruchung und dem wirtschaftlichen Vorteil abzustufen. Sie wird in der Regel jährlich erhoben und beträgt 5‰ bis 10‰ der Investitionskosten und kann dem Landesindex der Konsumentenpreise unterstellt werden. Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach den Ansätzen der Verwaltungsgebührenverordnung2). Entschädigung und Gebühr werden in der Bewilligung festgesetzt. 5 Bei Wärmeverbünden mit öffentlicher Anschlussberechtigung innerhalb des Versorgungsgebiets wird auf die Entschädigung für die Verleihung verzichtet. * § 9 * Art. 16 Abs. 3 StrG 1 Zur Erteilung der Bewilligungen gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a StrG ist Tiefbau Schaffhausen zuständig. * § 10 * … 2) SHR 172.201. 725.101 Kanton Schaffhausen
Art. 19 Abs. 2 StrG 1 Bei Kantonsstrassen ist die Benützung der Strasse zum Wenden von Landwirtschaftsmaschinen zur Bewirtschaftung der Anstössergrundstücke (sogenanntes «Strecken») verboten.
Art. 19 Abs. 2 StrG 1 Treten bei Baustellen- und Kiesgrubenausfahrten sowie bei Ausfahrten von Ablagerungsplätzen und ähnlichen Orten Verschmutzungen auf, kann der Strasseneigentümer Abhilfe verlangen, namentlich dass die Fahrzeuge vor dem Befahren der Strasse gereinigt werden.
Art. 20 Abs. 2 StrG 1 Seitlicher Zutritt bedeutet Betreten und Befahren der Strasse von den Anstössergrundstücken aus sowie in umgekehrter Richtung.
Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 StrG 1 Namentlich unterstehen der Bewilligungspflicht: a)–b) * … c) Erstellen und Ändern von Zufahrten und Parkplätzen d) * … e) Einleiten von Wasser in die Strassenentwässerungsanlage f) * Erstellen und Ändern von Grenzvorrichtungen und Einfriedungen 2 Bei der Bewilligungserteilung sind die Auswirkungen auf die Strasse, insbesondere auf deren Tragfähigkeit, Gleitsicherheit, Stabilität und auf die Sichtverhältnisse massgebend. Die Bewilligungsbehörde kann entsprechende Bedingungen und Auflagen anordnen. 3 Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen und Privatstrassen von kantonalem Interesse Tiefbau Schaffhausen. *
Art. 25 Abs. 3 StrG 1 Entlang von Strassen, die vorwiegend dem Motorfahrzeugverkehr dienen, ist bei Sichthindernissen wie Bauteilen, Gegenständen, Böschungen und Pflanzen ein Abstand (gemessen ab Fahrbahnrand) von mindestens 2 m einzuhalten. Massgebend ist der strassenseitige äusserste Rand des Sichthindernisses. Bei Pflanzen ist der Abstand im Verlauf des natürlichen Wachstums jederzeit einzuhalten. Die Sicht muss bis auf eine Höhe von 4.5 m gewährleistet sein. 2 Abweichend davon muss der Abstand an der Kurveninnenseite gemäss VSS-Normierung erhöht werden. * 3 Die Abstände gemäss Abs. 1 können unterschritten werden, wenn der Nachweis genügender Sichtweite aufgrund der VSS-Normierung erbracht wird. Massgebend ist die für das betreffende Strassenstück gültige Höchstgeschwindigkeit. Dabei darf ein Mindestabstand von 1.0 m nicht unterschritten werden. * 4 Entlang von Strassen, die vorwiegend dem Motorfahrzeugverkehr dienen, ist das Anbringen vom Stacheldrahtzäunen verboten. 5 Tiefbau Schaffhausen kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Abstandsvorschriften bewilligen, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis vorliegt, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und keine wesentlichen Interessen der Nachbarn verletzt werden. * 4 Bau § 16 * Art. 26 Abs. 1 StrG 1 Beim Bau der Strassen ist grundsätzlich die VSS-Normierung massgebend. 2 Für zweispurige Kantonsstrassen betragen die Fahrbahnbreiten bei: a) überregionalen Strassen: 1. normal: 7.5 m 2. minimal: 7.0 m b) regionalen Strassen: 1. normal: 7.0 m 2. minimal: 6.0 m c) überlokalen Strassen: 1. normal: 6.0 m 725.101 Kanton Schaffhausen 2. minimal: 5.5 m 2.1 Daneben sind ausserhalb der Bauzonen beidseits Bankette mit einer Breite von mindestens 1.0 m anzulegen. 3 Aus wichtigen Gründen, namentlich zur Aufwertung des Strassenraums und zur Verkehrsberuhigung, kann von Abs. 1 und 2 abgewichen werden. § 17 * Art. 31 Abs. 1 StrG 1 Die Gemeinden erstellen ihre Strassenrichtpläne auf der Basis des kantonalen Daten- und Darstellungsmodells.
Art. 32 Abs. 1 StrG * 1 Übernehmen der Kanton oder die Gemeinden eine bestehende Strasse in ihr Strassennetz gemäss Richtplan, so geschieht dies in bestehendem Zustand und in der Regel ohne Entschädigung. 2 Bisherige Kantonsstrassen, die im kantonalen Richtplan nicht mehr als Kantonsstrassen eingeteilt sind, gehen ins Eigentum der Gemeinde über. § 19 * … § 19a * Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3 StrG 1 Tiefbau Schaffhausen stellt die Ausführungsprojekte für die Kantonsstrassen mit Ausnahme der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen auf; die Projekte für Neubauten, grössere Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die betroffenen Gemeinden haben ein Mitspracherecht bei der Projektentwicklung und stellen dazu Tiefbau Schaffhausen einen entsprechenden Beschluss des Stadt- bzw. Gemeinderates zu. * 2 Können sich Tiefbau Schaffhausen und eine Gemeinde nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat bei der Genehmigung des Projekts. *
Art. 47 Abs. 2 StrG 1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat legt fest, welche Grundstücke in eine Landumlegung einzubeziehen sind, und entscheidet, nach welchem Verfahren die Landumlegung durchzuführen ist. Kanton Schaffhausen 725.101 2 Grundeigentümer können die Ausdehnung der Landumlegung beantragen, auch wenn die Verwendung und Bewirtschaftung der Grundstücke durch den Strassenbau nicht direkt berührt wird. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat entscheidet über die Begehren unter Berücksichtigung der Belange des Strassenbaus, wobei die Grundeigentümer die Kosten für die Ausdehnung der Landumlegung zu tragen haben. 3 Kanton und Gemeinden haben im Landumlegungsverfahren die Stellung von Beteiligten, auch wenn sie nur Land anzutreten haben. Sie können Restparzellen in die Umlegung einwerfen. 4 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann im Zusammenhang mit Strassenprojekten einzelne Grenzbereinigungen, den Abtausch von Parzellen und andere Massnahmen zur Verbesserung der Grundstücksverhältnisse anordnen, sofern damit kein Flächen- oder Wertverlust für die Betroffenen verbunden ist. § 20a * Art. 54 Abs. 2 StrG 1 Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen Tiefbau Schaffhausen. * § 20b * Art. 55 StrG 1 Die Beleuchtung von Fussgängerübergängen an Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen ist Sache des Kantons. 5 Finanzierung § 21 * Art. 63 Abs. 2 StrG 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer melden den Gemeinden alle vorgesehenen Massnahmen, welche die Zweckbestimmung als Wanderweg gefährden können. § 22 * Art. 63b Abs. 1 und Abs. 2 StrG 1 Auf Antrag der Gemeinden, anderer Kantone oder des Bundes kann Tiefbau Schaffhausen den Betrieb und Unterhalt von Strassen übernehmen. 725.101 Kanton Schaffhausen 2 Aufgabenübernahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Tiefbau Schaffhausen und der zuständigen Behörde der Gemeinden, anderer Kantone oder des Bundes. Die Leistungsentschädigung erfolgt auf Vollkostenbasis. § 22a * Art. 66 Abs.1 StrG 1 Bei kombinierten Rad- und Gehwegen sowie bei Kunstbauwerken legt der Regierungsrat fest, welcher Anteil dieser Baukosten den Gehwegen bzw. Trottoirs anzurechnen ist. 2 Busperrons gelten als Gehwege. Busplatten sind Bestandteil der Fahrbahn. Die Bushäuschen inkl. Möblierung sind Sache der Gemeinde. 3 Massnahmen zur Verkehrsberuhigung der Kantonsstrassen gelten als Gestaltungselemente.
Art. 73 Abs. 1 StrG 1 Für die Berechnung wird die Bauzone mit 4/20, das übrige Gemeindegebiet ohne Wald mit 1/20, die Einwohnerzahl mit 5/20 und der Motorfahrzeugbestand mit 10/20 berücksichtigt. Der verfügbare Gesamtbetrag wird aufgrund der so berechneten Anteile auf die Gemeinden verteilt. * 2 Massgebend sind die kantonalen Statistiken des Vorjahres und die genehmigten Zonenpläne. * 3 Gewässer, Verkehrsanlagen und Bauverbotszonen innerhalb der Bauzone werden dieser zugerechnet. Stossen sie an die Bauzone lediglich an oder liegen sie ausserhalb, werden sie dem übrigen Gemeindegebiet zugeschlagen.
Art. 74 Abs. 1 StrG 1 Die Gemeinden erheben die Beiträge aufgrund ihrer Verordnungen und überweisen dem Kanton den ihm entsprechend der Kosten zustehenden Anteil. Kanton Schaffhausen 725.101 § 25a * Art. 75a Abs. 2 StrG 1 Der Verwaltungsaufwand der Verkehrspolizei entspricht den Besoldungskosten für das Personal, welches für die verkehrspolizeiliche Tätigkeit eingesetzt wird. Nicht angerechnet wird der Aufwand für die Pool- und Kommandodienste sowie für die Schwerverkehrskontrolle. 2 Der Verwaltungsaufwand des Strassenverkehrsamts entspricht den Besoldungskosten für das Personal, welches für die Administration eingesetzt wird. Nicht angerechnet wird der Aufwand für die Führungs- und Projektarbeit sowie für die Fahrzeugkontrolle. 6 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Mit ihrem Inkrafttreten werden sämtliche ihr widersprechenden Erlasse aufgehoben, namentlich: a) Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend Erstellung von Einfriedigungen längs öffentlichen Strassen und Fusswegen vom 26. September 1891 b) Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend das Legen von Leitungen in kantonalen Land- und Vizinalstrassen und die Erhebung von Rekognitionsgebühren vom 9. Mai 1928 c) die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Strassensignalisation vom 12. April 1933 d) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend Staatsbeiträge an Pfadschlitten vom 25. Februar 1942 3) Amtsblatt 1981, S. 3. 725.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.12.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung Abl. 1981, S. 3 03.01.1995 01.03.1995 § 14 Abs. 1, a) aufgehoben Abl. 1995, S. 127 03.01.1995 01.03.1995 § 14 Abs. 1, b) aufgehoben Abl. 1995, S. 127 03.01.1995 01.03.1995 § 14 Abs. 1, d) aufgehoben Abl. 1995, S. 127 17.12.2002 01.01.2003 § 6 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2007 17.12.2002 01.01.2003 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2002, S. 2007 17.12.2002 01.01.2003 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 2002, S. 2007 17.12.2002 01.01.2003 § 9 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2007 17.12.2002 01.01.2003 § 14 Abs. 3 eingefügt Abl. 2002, S. 2007 17.12.2002 01.01.2003 § 15 Abs. 5 geändert Abl. 2002, S. 2007 17.12.2002 01.01.2003 § 19a eingefügt Abl. 2002, S. 2007 17.12.2002 01.01.2003 § 20a eingefügt Abl. 2002, S. 2007 27.11.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1812 15.03.2022 01.01.2022 § 2a eingefügt Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 3 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 4 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 5 aufgehoben Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 9 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 10 aufgehoben Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 14 Abs. 1, f) eingefügt Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 14 Abs. 3 geändert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 15 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 15 Abs. 3 geändert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 15 Abs. 5 geändert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 16 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 17 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 18 Titel geändert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 19 aufgehoben Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 19a Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 485 Kanton Schaffhausen 725.101 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.03.2022 01.01.2022 § 19a Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 20a Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 20b eingefügt Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 21 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 22 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 22a eingefügt Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 23 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 24 aufgehoben Abl. 2022, S. 485 15.03.2022 01.01.2022 § 25a eingefügt Abl. 2022, S. 485 20.08.2024 01.10.2024 § 8 Abs. 5 eingefügt Abl. 23.08.2024, S. 11 725.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.12.1980 01.01.1981 Erstfassung Abl. 1981, S. 3 § 2a 15.03.2022 01.01.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 485 § 3 15.03.2022 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485 § 4 15.03.2022 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485 § 5 15.03.2022 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2022, S. 485 § 6 17.12.2002 01.01.2003 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2007 § 6 Abs. 1 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485 § 8 Abs. 1 17.12.2002 01.01.2003 geändert Abl. 2002, S. 2007 § 8 Abs. 1 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485 § 8 Abs. 2 17.12.2002 01.01.2003 geändert Abl. 2002, S. 2007 § 8 Abs. 2 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485 § 8 Abs. 5 20.08.2024 01.10.2024 eingefügt Abl. 23.08.2024, S. 11 § 9 17.12.2002 01.01.2003 totalrevidiert Abl. 2002, S. 2007 § 9 Abs. 1 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485 § 10 15.03.2022 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2022, S. 485 § 14 Abs. 1, a) 03.01.1995 01.03.1995 aufgehoben Abl. 1995, S. 127 § 14 Abs. 1, b) 03.01.1995 01.03.1995 aufgehoben Abl. 1995, S. 127 § 14 Abs. 1, d) 03.01.1995 01.03.1995 aufgehoben Abl. 1995, S. 127 § 14 Abs. 1, f) 15.03.2022 01.01.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 485 § 14 Abs. 3 17.12.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 2007 § 14 Abs. 3 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485 § 15 Abs. 2 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485 § 15 Abs. 3 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485 § 15 Abs. 5 17.12.2002 01.01.2003 geändert Abl. 2002, S. 2007 § 15 Abs. 5 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485 § 16 15.03.2022 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485 § 17 15.03.2022 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485 § 18 15.03.2022 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2022, S. 485 § 19 15.03.2022 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2022, S. 485 § 19a 17.12.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 2007 § 19a Abs. 1 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485 § 19a Abs. 2 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485 Kanton Schaffhausen 725.101 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle § 20a 17.12.2002 01.01.2003 eingefügt Abl. 2002, S. 2007 § 20a Abs. 1 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485 § 20b 15.03.2022 01.01.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 485 § 21 15.03.2022 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485 § 22 15.03.2022 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 485 § 22a 15.03.2022 01.01.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 485 § 23 Abs. 1 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1812 § 23 Abs. 2 15.03.2022 01.01.2022 geändert Abl. 2022, S. 485 § 24 15.03.2022 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2022, S. 485 § 25a 15.03.2022 01.01.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 485