Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e3a87b5b63e2383cc2c205e1caaed3d5f84d01eb62d60d91df61737e3561a931
14 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die
Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen
Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt
die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung
gemäss Art. 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
(Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 20027.
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den
gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen
Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung
unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung
abweichende Regelungen treffen.
Art. 3
Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen
Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche
Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
6 OGS 2007, 24
7 SR 412.10
416.71
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen
Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im
Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch
dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den
eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser
Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der
Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden,
Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen
Organisationen geführt werden.
Art. 4
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der
Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen
mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen
Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des
Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen
nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des
Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer
ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der
Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten
bleibt Buchstabe d;
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die
elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten
bleibt Buchstabe d;
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige
Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im
Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
d. der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre
ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung
zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit
gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten
von Militärdienst, und
416.71
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche
Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt
zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 5 II. Beiträge
Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem
Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:
a. Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden
und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind
die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die
Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und
allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die
Bundesbeiträge abgezogen.
b. Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der
Summe der Nettobetriebskosten gemäss Buchstabe a angerechnet.
Dieser wird im Anhang festgelegt.
c. Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der
ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden
und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das
übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum für
die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.
Art. 6 III. Abgeltung weiterer Leistungen
Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als
Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die
Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen
gemäss Absatz 2.
416.71
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden,
sind insbesondere:
a. überbetriebliche Kurse,
b. interkantonale Fachkurse,
c. Qualifikationsverfahren,
d. Nachholbildung,
e. individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge
für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im
Anhang aufgeführt. Vorbehalten bliebt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen
gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze
beschränken.
Art. 7 IV. Vollzug
Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer
Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten
sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben:
a. die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen, und
b. Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen
nach Art. 6 Abs. 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei
Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der
Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.
Art. 8
Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die regelmässige Erhebung der Kosten,
b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die
Anpassung der Beiträge,
416.71
c. die Information der Vereinbarungskantone,
d. Koordinationsaufgaben und
e. die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der
Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand
der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl
zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 9
Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser
Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den
Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die
Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so
wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 19698 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Art. 10 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind,
Art. 11 frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.9
Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über
Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten
in der Berufsbildung vom 30. August 2001
Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen
Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und
8 GDB 240.4
9 Vom Vorstand der EDK am 10. August 2007 auf Beginn des Schuljahres 2007/2008
in Kraft gesetzt
416.71
Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 200110
entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten
Vereinbarung.
Art. 12
Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren
jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die
Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf
Beitrittsjahren.
Art. 13
Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung
befindlichen Personen bestehen.
Art. 14
Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle
Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Anhang
zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die
Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
(Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) 11
Der jeweils aktuelle Anhang wird im Internet auf der Website der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) –
www.edk.ch – in der Sammlung der Rechtsgrundlagen unter der Nummer
3.6.1 publiziert.
10 OGS 2002, 46
11 OGS 2009, 65