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9 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Zwischenflüe-Brunnenstig», Gemeinden Niederdorf
und Lampenberg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler
Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-
Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 290, 392
und 406 des Grundbuchs Niederdorf sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr.
850 des Grundbuchs Lampenberg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal
des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche
des Naturschutzgebiets beträgt 15,9 ha, davon sind 14,58 ha Wald.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Lebensraum-Mosaiks mit der vielfältigen
Verzahnung von Wald und Offenland;
b. Erhaltung und Förderung lichter Waldbestände mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
c. Fortführung der Mittelwald-Bewirtschaftung als kulturhistorische Bewirtschaftungsform;
d. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
e. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
f. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
1) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113
2 790.506
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern, Felgehölzen
und Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
h. Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Magerwiesen;
i. Erhaltung und Förderung des Fliessgewässers in naturnahem Zustand;
j. Erhaltung und Förderung des Laichgewässers für die Amphibien;
k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten,
der Arten der Licht- und Felsstandorte, der Waldränder und der Magerwiesen sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Vögel, Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge und Orchideen.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
c. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden, Reb- oder
Ackerfläche;
d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
e. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als
50 Personen im Wald;
f. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
g. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und
Flüssigkeiten aller Art;
i. das Laufenlassen von Hunden während der Hauptbrut- und Setzzeit (1.
April–31. Juli);
j. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10
kWaG2) sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG3);
k. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
2) SGS 570
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113
3 790.506
l. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie
das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
m. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
5 Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege und Anlagen im bisherigen
Rahmen bleiben gewährleistet. Insbesondere sind die Nutzung und der Unterhalt sowie die erforderliche Sicherheitspflege der im Waldentwicklungsplan enthaltenen offiziellen Feuerstelle am Nordrand des Gebiets gewährleistet.
6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel
und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
7 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
8 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den
Schutzbestimmungen bewilligen.
§ 4
Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt
werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die
Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113
4 790.506
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt
für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für
die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28
des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19914). Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält
dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Die den
Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis
können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete «Wil», «Leisenberg», «Rehhag», «Hangelimatt», «Zwischenflüe», «Gugger», Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der zugehörigen
Abgeltungsberechnung sowie die Erweiterung des Nutz- und Schutzkonzepts
und der Abgeltungsberechnung für das Wald-Naturschutzgebiet Mittelwald
«Brunnenstig» vom 20. Januar 2022 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege
und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren
von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu
ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 7
Waldareal
1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
4) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113
5 790.506
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113
6 790.506
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.11.2022 22.12.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.113
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113
7 790.506
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.11.2022 22.12.2022 Erstfassung GS 2022.113
§ 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.113
VGD, LZE, Abt. NL, 27.4.2022 / pf
Naturschutzgebiet "Zwischenflüe-Brunnenstig",
Lampenberg und Niederdorf
Perimeter Naturschutzgebiete
Legende
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
genehmigt
mit Beschluss Nr. 2022-1775 vom 29. November 2022
Die Landschreiberin:
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Format: A4