§ 1
1 Als Bewilligungsgründe gelten die gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes umschriebenen Voraussetzungen. 2 Ausserdem wird der Erwerb bewilligt, wenn das Grundstück dient: a) * b) einer natürlichen Person als Zweitwohnung, die aussergewöhnlich enge und schutzwürdige Beziehungen zum Kanton Basel-Stadt unterhält, solange diese andauern.