§ 1 Beitritt
1 Der Kanton tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007
bei.
2 Es gilt die Fassung vom 2. Februar 2012.8
Zuständigkeit§ 2.9 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des
Konkordats zuständigen Behörden.
2 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Haftrichterin oder
Haftrichter) ist zuständig für die Überprüfung der Massnahmen nach
Art. 4–9 des Konkordats. Der Entscheid kann mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden.
§ 3.10
1 OS 64, 562.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
3 ABl 2008, 1356.
4 ABl 2009, 101.
5 SR 120.
6 SR 172.010.1.
7 SR 311.0.
551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
8 Eingefügt durch G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABl 2012, 991). In
Kraft seit 1. August 2013.
9 Fassung gemäss G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABl 2012, 991). In
Kraft seit 1. August 2013.
10 Aufgehoben durch G vom 5. November 2012 (OS 68, 258; ABl 2012, 991). In
Kraft seit 1. August 2013.
11 Fassung gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/2013
und 1C_684/2013) (OS 69, 93).
12 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014 (1C_176/
2013 und 1C_684/2013) (OS 69, 93).
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19
Anhang
Konkordat
über Massnahmen gegen Gewalt
anlässlich von Sportveranstaltungen
(vom 15. November 2007)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
ZweckArt. 1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund
zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche
Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich
von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
Definition
gewalttätigen
Art. 2 Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen
namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende
Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:9
a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Art. 111–
113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB)7,
b. Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB,
c. Nötigung nach Art. 181 StGB,
d. Brandstiftung nach Art. 221 StGB,
e. Verursachung einer Explosion nach Art. 223 StGB,
f. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer
Absicht nach Art. 224 StGB,
g. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
nach Art. 259 StGB,
h. Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB,
i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285
StGB,
j. Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen,
Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an
Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
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Nachweis
gewalttätigen
Art. 3 Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gelten:
a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen,
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und
-vereine,
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine,
d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Abs. 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu
unterzeichnen.
2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen9
Bewilligungspflicht
Art. 3 a8 1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der
Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten
können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der
Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 2
kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch
den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den
Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die
Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln
ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher
beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten
Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit
dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine
Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot
oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden,
für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung
kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine
Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19
3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen8
Durchsuchungen
Art. 3 b8 1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen
gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach
verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen
in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen
des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom
Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den
Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig
von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen
gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
RayonverbotArt. 49 1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche
Rayons das Verbot gilt.
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt.11
Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:
a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte,
b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene
Person wohnt,
c. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen
Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht.
Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt
der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle)
und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen.
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Verfügung
über ein
Rayonverbot
Art. 59 1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu
erhalten.
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in
Art. 4 Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art. 3.
Meldeauflage Art. 69 1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine
Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der
zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:
a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a
und c–j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126
Abs. 1 StGB,
b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB
begangen hat,
c. sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu
schädigen, oder wenn sie dies in Kauf genommen hat,
d. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach
diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 24 c
BWIS5 verfügt wurde und sie erneut gegen Art. 2 dieses Konkordats verstossen hat,
e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass
sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt, oder
f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die
verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort
und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde
verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den
Erlass von Meldeauflagen beantragen.
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19
Handhabung
der Meldeauflage
Art. 79 1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als
eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn:
a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen
umgehen würde oder
b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse,
wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines
Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Art. 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle
(Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und
unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben
der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage
verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
4 . . .12
Polizeigewahrsam
Art. 8 1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt
werden, wenn:
a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich
anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
Sachen beteiligen wird und
b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu
hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei
der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des
Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der
betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
551.19 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons
verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den
Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird.
Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird,
hat dabei Vorrang.
Handhabung
des Polizeigewahrsams
Art. 9 1 Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a
sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder
den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 1
Bst. a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Art. 111–113,
122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Art. 224 StGB.
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person
bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die
Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den
Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8
Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle
benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des
Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die
Benachrichtigung umgehend.
Empfehlung
Stadionverbot
Art. 109 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den
Art. 4–9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von
Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung
innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter den Angaben der notwendigen Daten gemäss
Art. 24 a Abs. 3 BWIS5.
Untere
Altersgrenze
Art. 11 Massnahmen nach den Art. 4–7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Art. 8–9 kann nur gegen Personen verfügt
werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 551.19
4.9 Kapitel: Verfahrensbestimmungen
Aufschiebende
Wirkung
Art. 129 1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in
Anwendung von Art. 3 a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf
Antrag der Beschwerdeführer gewähren.
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen
nach den Art. 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch
der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid
ausdrücklich gewährt.
Zuständigkeit
und Verfahren
Art. 139 1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für
die Bewilligungen nach Art. 3 Abs. 1 und die Massnahmen nach den
Art. 3 a Abs. 2–4, 3 b und 4–9.
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der
Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB
hin.
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei
(fedpol) gestützt auf Art. 24 a Abs. 4 BWIS5:
a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art. 4–
9 und 12,
b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Art. 4–9 sowie die entsprechenden Strafentscheide,
c. die von ihnen festgelegten Rayons.
5.9 Kapitel: Schlussbestimmungen
Information
des Bundes
Art. 14 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen
Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert
die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren
richtet sich nach Art. 27o RVOV6.
InkrafttretenArt. 15 1 Dieses Konkordat tritt in Kraft2, sobald ihm mindestens
zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar
2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen
zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss
rechtskräftig wird.8
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Kündigung Art. 16 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen
Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.
Benachrichtigung Generalsekretariat
KKJPD
Art. 17 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD
über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 1 und
ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über
den Geltungsstand des Konkordats.