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4 provisions
Art. 1 Zweck
1
Dieses Reglement regelt die Nutzung der gemeindeeigenen Fahrzeuge der Gemeinde Glarus Nord. Es stellt sicher, dass die Fahrzeuge ausschliesslich für dienstliche Zwecke verwendet werden und die Verfügbarkeit für notwendige Einsätze gewährleistet ist.
Art. 2 Geltungsbereich
1
Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeitenden der Gemeinde Glarus Nord, die berechtigt sind, Gemeindefahrzeuge im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu nutzen.
Art. 3 Benützung Gemeindefahrzeuge
1
Die Benützung der Fahrzeuge ist ausschliesslich auf berufliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit beschränkt.
2
Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück sowie private Fahrten sind nicht gestattet und müssen mit privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen.
3
Nach Arbeitsende und an Wochenenden sind die Fahrzeuge in den dafür vorgesehenen Garagen oder Werkhöfen abzustellen.
4
Die Bereichsleitung kann während des Pikettdienstes genehmigen, dass ein Pikettdienstfahrzeug nach Hause genommen wird, um eine schnelle Erreichbarkeit des Einsatzortes sicherzustellen. Eine private Nutzung ist nicht erlaubt.
5
Betreffend Benützung von Gemeindefahrzeugen bei anderweitigen Ereignissen obliegt der Entscheid der Bereichsleitung.
Art. 4 Zuständigkeiten
1
Die Bereichsleitung ist verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung dieses Reglements.
2
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Fahrzeuge ordnungsgemäss zu nutzen und nach Gebrauch vorschriftsgemäss abzustellen.