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15 provisions
Artikel 1
Verpflichtung der Mitglieder
1 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt
auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit.
2 Die Hochschule ist eine selbstständige und autonome öffentlich-rechtliche
Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen /
Bern.
3 Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein Angliederungsvertrag mit der Berner Regierung regelt die gegenseitigen Rechte und
Pflichten.
Artikel 2
Zweck und allgemeine Grundsätze
1 Die Hochschule hat folgenden Zweck:
a) sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern
b) sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen
c) sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte
d) sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale
Kompetenznetzwerke
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
60.1131 Kanton Uri
e) sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen
2 Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im
1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch erteilt,
in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
3 Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert
werden.
4 Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht hat,
ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Artikel 5 der Verordnung vom
11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhochschulen zu tragen.
Artikel 3
Verwaltungsführung
1 Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und
Wirkungsorientierung geführt.
2 Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsrates an
den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann
Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.
3 Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht
mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichsbezogene
Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.
Artikel 4
Finanzielle Führung
1 Die Hochschule wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür erforderlichen Instrumente, neben der Finanzbuchhaltung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbesondere
über eine Betriebsbuchhaltung.
2 Die Hochschule arbeitet mit einem Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert.
3 Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Konkordatsrats
einen jährlichen Voranschlag und einen rollenden Entwicklungs- und Finanzplan.
4 Die Hochschule trägt dem laufenden Wertverzehr der Gegenstände des
Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
Kanton Uri 60.1131
5 Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis
diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkordatsrat kann
die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
6 Der Verwaltungsrat kann Mehrerträge aus Weiterbildungsangeboten, den
Forschungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung von
entsprechenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten zurückstellen.
Artikel 5
Sonderleistungen des Sitzkantons
1 Die Sonderleistungen des Kantons Bern als Sitzkanton der Hochschule bestehen aus:
a) einem Grundbeitrag von 2'500'000 Franken, der an die Bau- und Einrichtungskosten geleistet wurde
b) der Überlassung einer Landparzelle von 400 a in der «Meielen»,
Gemeinde Zollikofen, die unentgeltlich für die Einrichtung der Hochschule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die betreffende
Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren
mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet
c) der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker»,
Gemeinde Zollikofen, die der Hochschule als Übungsgelände auf
99 Jahre zur Verfügung steht
d) der Verpflichtung, der Hochschule während 99 Jahren auf dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im
Rahmen der normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte
dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti
e) der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh,
die Maschinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des Milch-
und Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen
nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktionen
f) der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeindesteuern
2 Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach
Vereinbarung mit der Direktion der Institution) über die Ernte der unter den
Buchstaben b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von
der Hochschule nicht benutzt wurde.
60.1131 Kanton Uri
Artikel 6
Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung
1 Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kantonen und
dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Studierenden in den letzten zehn Jahren vor dem Investitionsbeschluss belastet.
Artikel 7
Betriebskosten und ihre Deckung
1 Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen die
Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungspauschale.
2 In die Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit
Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen
dient.
3 Die Leistungspauschale wird durch den Konkordatsrat zusammen mit dem
Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwicklungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
4 Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürstentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Studierender (ausgedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs
Tagen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton
der Studierenden gemäss Artikel 5 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 4. Juni 1998. Es können Teilzahlungen eingefordert werden.
Artikel 8
Besondere Fälle
1 Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkordat
aus, so bezahlen Studierende mit Wohnsitz im austretenden Kanton bzw. im
Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den üblichen Gebühren
die Leistungspauschale.
2 Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum
Liechtenstein werden eingeladen, die den Studierenden gemäss Absatz 1
auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen.
Artikel 9
Organe
1 Die Organe des Konkordats sind:
a) der Konkordatsrat
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b) der Verwaltungsrat
c) die Geschäftsprüfungskommission
2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig,
ausgenommen wenn ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das 68. Altersjahr im
Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.
Artikel 10
Der Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen:
a) angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein: je 1 Mitglied
b) Eidgenossenschaft: 2 Mitglieder
c) ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebensmittelwissenschaften: 1 Mitglied
d) Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen
und der Lebensmittelingenieure: 2 Mitglieder
e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL: 2 Mitglieder
2 Die Aufgaben des Konkordatsrats sind:
a) Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekretärin
des Konkordatsrats
b) Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats
c) alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten
d) Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets und des
Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule
e) Festlegung der Leistungspauschale
f) Beschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über
100'000 Franken
g) Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule
h) Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung
i) Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studiengängen
j) Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen Traktandenliste bilden
60.1131 Kanton Uri
3 Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch
des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
4 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um
Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
Artikel 11
Der Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen::
a) Eidgenossenschaft: 1 Mitglied
b) Sitzkanton: 1 Mitglied
c) Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein wovon
ein Mitglied aus einem Westschweizer Kanton oder
dem Tessin: 2 Mitglieder
d) Vertretung der Wirtschaft: 2 Mitglieder
e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL: 1 Mitglied
2 Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind:
a) Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und
Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen
b) Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente
c) Vertretung der Hochschule gegen aussen
d) Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 6
e) Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100'000 Franken
f) Festlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen gemäss
Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 13
g) Controlling
h) Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung
i) Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats
j) Erlass der internen Reglemente
k) Genehmigung der Studienpläne
l) Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den internen Reglementen
Artikel 12 Kanton Uri 60.1131
Die Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
a) Eidgenossenschaft: 1 Mitglied
b) Kantone und Fürstentum Liechtenstein: 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter
2 Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus
einem Kantone bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurückzuziehen und die
amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nachfolge. Die gleichzeitige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein im Verwaltungsrat und in der Geschäftsprüfungskommission ist ausgeschlossen.
3 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung der Rechnung. Der Verwaltungsrat kann diese Aufgabe ganz
oder teilweise einer externen Institution übertragen
b) Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des
Konkordatsrats oder des Verwaltungsrats
Artikel 13 c) Berichterstattung an den Konkordatsrat
Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen
Unterricht
1 Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale in den Gebäuden der Hochschule die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird
durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen und der
Lebensmittelingenieure betrieben.
2 Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäudekosten werden getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten
Leistungspauschalen in Rechnung gestellt.
Artikel 14
Beitritt und Kündigung
1 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das Fürstentum Liechtenstein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte
Kapital wird nicht zurückerstattet.
2 Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten.
60.1131 Kanton Uri
Artikel 15
Inkraftsetzung
1 Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mitglieder der
Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt haben.
2 Das Konkordat ist heute für alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein
verbindlich, nämlich:
Kanton Datum des Beitritts
ZH 24.09.1964
BE 24.09.1964
LU 24.09.1964
UR 12.11.1966
SZ 24.09.1964
OW 24.09.1964
NW 11.01.1973
GL 22.11.1967
ZG 24.09.1964
FR 24.09.1964
SO 24.09.1964
BS 24.09.1964
BL 24.09.1964
SH 17.12.1965
AR 02.12.1971
AI 13.02.1981
SG 24.09.1964
GR 24.09.1964
AG 24.09.1964
TG 02.07.1965
TI 02.07.1965
VD 24.09.1964
VS 02.07.1965
NE 24.09.1964
GE 02.07.1965
JU 01.01.1980
FL 28.04.1986
3 Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten:
Kanton Uri 60.1131
Kanton Datum des Beitritts
ZH 26.06.1991
BE 06.03.1991
LU 22.10.1991
UR 13.02.1991
SZ 25.06.1991
OW 09.07.1991
NW 17.04.1991
GL 17.06.1991
ZG 29.08.1991
FR 21.02.1991
SO 07.04.1992
BS 08.01.1992
BL 22.04.1991
SH 12.08.1991
AR 28.10.1991
AI 23.10.1990
SG 08.05.1991
GR 29.05.91
AG 18.06.1991
TG 23.10.1991
TI 29.04.1992
VD 07.06.1991
VS 20.03.1991
NE 04.02.1991
GE 15.10.1991
JU 17.06.1992
FL 15.01.1991
4 Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten:
Kanton Datum des Beitritts
ZH 23.09.2002
BE 11.04.2002
LU 20.01.2003
UR 12.11.2001
SZ 28.05.2002
60.1131 Kanton Uri
Kanton Datum des Beitritts
OW 12.08.2002
NW 26.11.2003
GL 09.10.2001
ZG 15.01.2002
FR 17.09.2002
SO 11.03.2003
BS 22.10.2002
BL 05.09.2002
SH 18.12.2001
AR 18.02.2002
AI 22.10.2001
SG 07.05.2002
GR 31.05.2002
AG 30.04.2002
TG 06.11.2001
TI 11.10.2004
VD 29.10.2001
VS 07.11.2001
NE 04.10.2001
GE
JU 25.05.2005
FL 10.12.2002
Kanton Uri 60.1131
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
30.06.1964 12.11.1964 Erlass Erstfassung AB 08.12.1966
60.1131 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 30.06.1964 12.11.1964 Erstfassung AB 08.12.1966