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21 provisions
Art. 1 Ziel
Das Ziel dieses Abkommens ist es, die Ukraine in ihrem Prozess für den Wiederaufbau zu unterstützen, insbesondere durch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der öffentlichen Dienstleistungen und der Infrastruktur sowie zur Stabilisierung und Entwicklung der ukrainischen Wirtschaft.
Art. 2 Anwendungs- und Geltungsbereich
1 Die Schweizer Seite unterstützt den Wiederaufbau der Ukraine durch nicht rückzahlbare finanzielle und technische Hilfe für den Kauf von Gütern und Dienstleistungen von Schweizer Unternehmen zugunsten von Wiederaufbauprojekten (nachfolgend als «Projekt» bzw. «Projekte» bezeichnet) gemäss diesem Abkommen, um vor allem die öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Energie, Transport und Mobilität, Maschinen für Fertigungs- und Herstellungsprozesse, Bauwesen, Wasser sowie Katastrophenschutz und -bereitschaft oder in anderen Sektoren im Einklang mit den Bedürfnissen und Prioritäten der Ukraine zu stärken (nachfolgend als «Hilfe» bezeichnet).
2 Die von der Schweizer Seite gemäss diesem Abkommen geleistete Hilfe ist Teil des Verpflichtungskredits des Staatssekretariats für Wirtschaft. Dieser Verpflichtungskredit unterliegt der Genehmigung des jährlichen Budgets durch das Schweizer Parlament. Die Höhe der Finanzhilfe wird der ukrainischen Seite jeweils zu Beginn jedes Geschäftsjahres über die in Artikel 12 erwähnten Kontaktstellen mitgeteilt.
Art. 3 Verpflichtungen
1 Die Einfuhr von Gütern von Schweizer Unternehmen in das Zollgebiet der Ukraine gemäss diesem Abkommen ist von allen Steuern und Zollabgaben sowie von allen anderen obligatorischen Gebühren befreit, die in der Ukraine gemäss ukrainischer Gesetzgebung erhoben werden.
2 Güter und Dienstleistungen, die gemäss diesem Abkommen von Schweizer Unternehmen im Zollgebiet der Ukraine bereitgestellt werden, sind von der Mehrwertsteuer und allen weiteren Steuern, Gebühren sowie anderen obligatorischen Zahlungen befreit, die in der Ukraine gemäss ukrainischer Gesetzgebung erhoben werden.
3 Die ukrainische Seite gewährleistet:
a. die anhaltende Achtung der Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Grundfreiheiten in der Ukraine; und
b. die gute Regierungsführung, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht der ukrainischen Regierung gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern.
4 In Zusammenarbeit mit dem nach Artikel 5 für ein Projekt ausgewählten Schweizer Unternehmen stellt die ukrainische Seite sicher, dass ihre zuständigen Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeiten die erforderliche Hilfe leisten, um die Erfüllung von Verträgen zu ermöglichen, die von Schweizer Unternehmen gemäss diesem Abkommen eingegangen werden. Diese Hilfe umfasst unter anderem die Erteilung von Bewilligungen, Lizenzen und anderen behördlichen Genehmigungen, die zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich sind.
5 Die ukrainische Seite ist mit Blick auf die Umsetzung der Projekte für die Koordination zuständig und stellt der Schweizer Seite entsprechende Informationen zur Verfügung.
6 Die Schweizer Sanktionsmassnahmen gemäss der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine und der Verordnung vom 16. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus sind strikte einzuhalten.
SR 946.231.176.72
SR 946.231.116.9
Art. 4 Liste der Güter und Dienstleistungen, die von Schweizer Unternehmen bereitgestellt werden sollen
1 Die ukrainische Seite ermittelt und priorisiert ihren Wiederaufbaubedarf für die Zwecke dieses Abkommens. Die Schweizer Seite arbeitet mit der ukrainischen Seite zusammen, um abzuklären, wie sich dieser Bedarf durch Schweizer Unternehmen decken lässt.
2 Die ukrainische Seite übermittelt der Schweizer Seite für die in Artikel 2 erwähnten Bereiche eine Liste der Güter und Dienstleistungen, die den nach Absatz 1 ermittelten Bedarf decken könnten. Die Schweizer Seite prüft die Liste, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 6 aufgeführten Kriterien, und informiert entsprechende Schweizer Wirtschaftsverbände über die Liste, sodass diese die Informationen an Schweizer Unternehmen weiterleiten können.
3 Unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 erstellten Liste legen die Schweizer und die ukrainische Seite fest, welche von Schweizer Unternehmen bereitgestellten Güter und Dienstleistungen gemäss diesem Abkommen finanziert werden sollen.
4 Die staatlichen Behörden oder öffentlichen Unternehmen oder anderen öffentlichen Einrichtungen der Ukraine, die Hilfe erhalten, insbesondere Exekutivbehörden und ‑organe von massgeblichen Organen der örtlichen Selbstverwaltung (nachfolgend als «begünstigte Behörden» bezeichnet), stellen die technischen Spezifikationen für die in Absatz 3 festgelegten Güter und Dienstleistungen bereit.
Art. 5 Selektionsmechanismus
1 Das öffentliche Beschaffungsverfahren wird von der Schweiz im Einklang mit dem Schweizer Beschaffungsrecht unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens als Beschaffung nach Anhang 5 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) durchgeführt. Artikel 6 Absatz 2 BöB ist nicht anwendbar. Nur Anbieterinnen aus der Schweiz sind zur Einreichung eines Angebots berechtigt.
2 Die begünstigten Behörden können an der Bewertung der eingereichten Angebote teilnehmen. Beim Auswahlverfahren sind folgende Punkte gebührend zu berücksichtigen:
a. die Wirkung des Projekts auf den ukrainischen Erholungs- und Wiederaufbauprozess;
b. der Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung, zur Bekämpfung des Klimawandels und zur grünen Transformation sowie für eine nachhaltige und effiziente lokale Nutzung von Energie und Ressourcen;
c. die positive Wirkung des Projekts auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, vor allem im Hinblick auf den Erhalt oder die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Ukraine oder das Angebot der beruflichen Aus- und Weiterbildung; und
d. ob das Schweizer Unternehmen, das das Angebot einreicht, Personen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutzstatus oder einem anderen Rechtsstatus in der Schweiz beschäftigt oder Bemühungen für die Beschäftigung solcher Personen unternommen hat.
SR 172.056.1
Art. 6 Zulassungskriterien für Schweizer Unternehmen
Damit ein Angebot eines Schweizer Unternehmens zur Finanzierung durch die Schweizer Seite gemäss diesem Abkommen in Betracht gezogen wird, muss das Schweizer Unternehmen, das das Angebot einreicht, folgende Kriterien erfüllen:
a. über einen Sitz in der Schweiz und einen Eintrag im Handelsregister verfügen;
b. Güter oder Dienstleistungen bereitstellen, die dem Wiederaufbaubedarf der Ukraine entsprechen;
c. Güter oder Dienstleistungen schweizerischen Ursprungs oder andernfalls mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil von mindestens 20 Prozent nach Artikel 3 der Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung bereitstellen;
d. Unternehmen oder lokale Partner in der Ukraine angeben, mit denen zur Erfüllung des Vertrags zusammengearbeitet werden soll;
e. gewährleisten, dass die Lieferung der betreffenden Güter oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen mit den Schweizer Ausfuhrkontroll- und Sanktionsvorschriften im Einklang stehen. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung in die oder zur Verwendung in der Ukraine ist verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind; und
f. gewährleisten, dass es die Schweizer Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung einhält, insbesondere die Artikel 322ter–322decies sowie Artikel 102 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
SR 946.101
SR 946.202.1
SR 311.0
Art. 7 Verträge zwischen begünstigten Behörden und Schweizer Unternehmen
1 Die begünstigten Behörden schliessen jeweils einen separaten Vertrag über die Bedingungen und Modalitäten für den Kauf der Güter oder Dienstleistungen mit den nach Artikel 5 ausgewählten Schweizer Unternehmen ab, der sich auf die von der nach Artikel 11 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission erstellte Vertragsvorlage stützt.
2 Die von der Gemischten Kommission erstellte Vertragsvorlage enthält insbesondere Klauseln zu den Verpflichtungen gemäss den in Artikel 3 Absatz 6 erwähnten Verordnungen, zur Einwilligung bezüglich der Bearbeitung von Personendaten nach Artikel 14, zur Auskunfts- und Kontrollpflicht nach Artikel 15 und zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption nach Artikel 17.
3 Nach der Unterzeichnung lässt die ukrainische Seite der Schweizer Seite über die in Artikel 12 festgelegten Kontaktstellen eine Kopie des jeweiligen Vertrags zukommen.
4 Die ukrainische Seite beaufsichtigt die Umsetzung der in den Verträgen vorgesehenen Projekte im Einklang mit ihrer Gesetzgebung durch ihre zuständigen Behörden (nachfolgend als die «beaufsichtigenden Behörden» bezeichnet).
Art. 8 Zahlungsmodalitäten
1 Im Rahmen der Umsetzung der Verträge zwischen den begünstigten Behörden und den Schweizer Unternehmen unterbreitet die begünstigte Behörde die jeweiligen von den Schweizer Unternehmen ausgestellten Rechnungen der Schweizer Seite.
2 Nach Erfüllung von Absatz 1 und Überprüfung der Rechnungen durch die Schweizer Seite leistet die Schweizer Seite die Zahlungen an das jeweilige Schweizer Unternehmen.
Art. 9 Unterstützung bei der Umsetzung
Die Schweizer Seite oder ein von ihr beauftragter Dritter können bei der Umsetzung dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 4, 5, 7 und 8, Unterstützung leisten.
Art. 10 Monitoring, Evaluation und Audit
1 Die Schweizer Seite oder ein von ihr beauftragter Dritter überprüfen die Entwicklungswirkung der gemäss diesem Abkommen bereitgestellten Güter und Dienstleistungen. Die Schweizer Seite oder ein von ihr beauftragter Dritter können Evaluationen sowie Audits bezüglich der Umsetzung dieses Abkommens durchführen.
2 Die ukrainische Seite arbeitet vollumfänglich mit der Schweizer Seite oder dem von dieser beauftragten Dritten zusammen und stellt insbesondere sicher, dass alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Unterlagen verfügbar sind, einschliesslich der mit den Schweizer Unternehmen abgeschlossenen Verträge.
Art. 11 Gemischte Kommission
1 Die Vertragsparteien setzen hiermit eine Gemischte Kommission ein, die aus Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsparteien besteht.
2 Die Gemischte Kommission:
a. gewährleistet das reibungslose Funktionieren und die wirksame Umsetzung dieses Abkommens;
b. prüft weitere Verbesserungen dieses Abkommens;
c. bemüht sich um die Beilegung allfälliger Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;
d. prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann;
e. erstellt eine Vorlage für Verträge zwischen den begünstigten Behörden und den Schweizer Unternehmen; und
f. beschliesst an ihrer ersten Sitzung ihre Geschäftsordnung.
3 Die Gemischte Kommission kann im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens Beschlüsse fassen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, tritt ein Beschluss am Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung eintrifft, mit der eine Vertragspartei die andere über die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Vorschriften informiert. Zu anderen Angelegenheiten kann die Gemischte Kommission Empfehlungen abgeben.
4 Die Gemischte Kommission kann Änderungen dieses Abkommens prüfen und den Vertragsparteien empfehlen.
5 Die Gemischte Kommission tritt 90 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zusammen, danach in der Regel alle 12 Monate oder nach Absprache zwischen den Vertragsparteien. Eine Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei um eine Sitzung der Gemischten Kommission ersuchen.
6 Die Vertragsparteien haben an den Sitzungen der Gemischten Kommission den Vorsitz abwechslungsweise oder wie von den Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen sind so organisiert, dass eine virtuelle Teilnahme möglich ist.
Art. 12 Kontaktstellen
1 Jede Vertragspartei bezeichnet eine generelle Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf jegliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu erleichtern, sowie weitere Kontaktstellen, sofern dies im Abkommen vorgesehen ist.
2 Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ihre bezeichneten Kontaktstellen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich mit.
3 Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei unverzüglich jede Änderung ihrer bezeichneten Kontaktstellen mit.
Art. 13 Geheimhaltung
1 Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen und Informationen, die weder öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich sind und die ihnen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens zur Kenntnis gelangt sind, vertraulich.
2 Die Weitergabe vertraulicher Informationen durch eine der Vertragsparteien, sofern dies vom innerstaatlichen Recht verlangt wird oder innerhalb der öffentlichen Verwaltung erfolgt, stellt keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht dar.
3 Vertrauliche Informationen dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die die Informationen ursprünglich zur Verfügung gestellt hat, an Dritte weitergegeben werden.
4 Dieser Artikel bleibt für die Vertragsparteien auch nach Beendigung dieses Abkommens verbindlich.
Art. 14 Datenbearbeitung
Die zuständigen Schweizer und ukrainischen Verwaltungseinheiten dürfen Daten zu natürlichen oder juristischen Personen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens bearbeiten, insbesondere solche, die gemäss diesem Abkommen abgeschlossene Verträge betreffen, wie Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Heimatort, Nationalität, Pass- oder AHV-Nummer.
Art. 15 Kontrollrecht der Eidgenössischen Finanzkontrolle
1 Der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) oder von der EFK beauftragten Dritten steht jederzeit ein Kontrollrecht sowie ein Recht auf Auskunft, einschliesslich des Rechts auf Besuche vor Ort, hinsichtlich aller Aspekte im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu.
2 Die ukrainische Seite stellt über die beaufsichtigenden Behörden sicher, dass alle Unterlagen, die mit diesem Abkommen zusammenhängen oder daraus entstehen, verfügbar sind und dass der EFK bei der Erfüllung ihrer Aufgabe im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens Zugriff darauf gewährt wird.
Art. 16 Nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte und arbeitsrechtliche Fragen
1 Die Vertragsparteien bekräftigen ihre im Rahmen internationaler Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen und die Einhaltung der in internationalen Instrumenten festgehaltenen Grundsätze, um zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beizutragen und sicherzustellen, dass dieses Ziel in den Beziehungen der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.
2 Die Vertragsparteien erinnern insbesondere an ihre Verpflichtungen aus:
a. den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, wie etwa das am 9. Mai 1992 in New York abgeschlossene Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das am 12. Dezember 2015 in Paris abgeschlossene Pariser Klimaübereinkommen;
b. den internationalen Menschenrechtsinstrumenten, die sie unterzeichnet haben, wie etwa die Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte; und
c. ihrer Mitgliedschaft bei der IAO und aus der 1998 von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung verabschiedeten Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und deren Folgemassnahmen.
SR 0.814.01
SR 0.814.012
Art. 17 Verhinderung und Bekämpfung von Korruption
1 In der gemeinsamen Überzeugung, dass Korruption eine gute Regierungsführung und eine angemessene Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen gefährdet und darüber hinaus einen fairen und offenen, auf Qualität und Preis beruhenden Wettbewerb beeinträchtigt, bündeln die Vertragsparteien ihre Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung.
2 Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile jeglicher Art, die direkt oder indirekt von irgendjemandem angeboten oder angenommen werden, um von diesem Abkommen zu profitieren, werden als rechtswidrige oder korrupte Handlung betrachtet.
3 Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass es während dem Auswahlverfahren oder der Umsetzung der Projekte nicht zu korrupten Handlungen kommt. Sie benachrichtigen sich gegenseitig, sobald sie Kenntnis erhalten von Informationen, die einen Verdacht begründen, und ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Situation so schnell wie möglich und zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien zu regeln.
Art. 18 Streitbeilegung
1 Die Vertragsparteien sind jederzeit um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens bestrebt und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jede Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller im Einklang mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.
2 Eine Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei zur Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt. Die Konsultationen finden in der Gemischten Kommission statt.
3 Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen. Antwortet die ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb von 10 Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen.
4 Kann die vorgebrachte Angelegenheit im Rahmen der Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen durch die ersuchte Vertragspartei geregelt werden, so kann die ersuchende Vertragspartei durch schriftliches Ersuchen an die andere Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen.
5 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis im Einklang mit den Regeln des Ständigen Schiedshofs (Permanent Court of Arbitration, PCA) von 2012 (nachfolgend als «PCA‑Regeln 2012» bezeichnet) ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, an dem die oder der Vorsitzende ernannt wird.
6 Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den PCA-Regeln 2012.
7 Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts finden in Genf statt.
8 Jedes Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 19 Änderungen
Änderungen dieses Abkommens haben schriftlich zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung eintrifft, mit der eine Vertragspartei die andere auf diplomatischem Wege über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Ratifikationsverfahren informiert, die für das Inkrafttreten der Änderungen erforderlich sind.
Art. 20 Laufzeit und Kündigung
1 Dieses Abkommen bleibt bis zum 31. Dezember 2036 in Kraft, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien im Einklang mit Absatz 2 oder 3 gekündigt wird.
2 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird 3 Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem die andere Vertragspartei die Mitteilung erhalten hat.
3 Im Falle eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstosses gegen dieses Abkommen, insbesondere gegen die Artikel 3 und 17, kann jede Vertragspartei dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die andere Vertragspartei die Mitteilung erhalten hat.
Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung eintrifft, mit der eine Vertragspartei die andere auf diplomatischem Wege über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Ratifikationsverfahren informiert, die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlich sind.