§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Benützung der öffentlichen Anlagen in der Gemeinde Cham und bezweckt, diese vor Verunreinigung, Beschädigung und unerlaubter Nutzung zu schützen und eine ordnungsgemässe Benutzung zu ermöglichen.
Cham · 6.6-1 · communal act
Ask the law about thisMore laws of ChamFor machines: Markdown
In force since 2005-05-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 3ea00628baba563d04319f88e92174421e48a0d0c2654b622e024a0173e51429
1 Diese Verordnung regelt die Benützung der öffentlichen Anlagen in der Gemeinde Cham und bezweckt, diese vor Verunreinigung, Beschädigung und unerlaubter Nutzung zu schützen und eine ordnungsgemässe Benutzung zu ermöglichen.
1 Als öffentliche Anlagen der Gemeinde Cham im Sinne dieser Verordnung gelten die der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Rasenanlagen, Plätze, Feuerstellen, Sport- und Aussenanlagen von Schulen, soweit diese nicht im schulischen oder vereinsinternen Gebrauch stehen. 2 Die Verordnung gilt subsidiär für öffentliche Anlagen, die einer besonderen Regelung unterstehen (Badeanlagen, Friedhof, etc.).
1 Die öffentlichen Anlagen sind schonend zu benutzen. Spezielle Benützungsanweisungen und Signale sind zu beachten. 2 Insbesondere ist untersagt: a) Verunreinigungen der Anlagen b) Ablagern oder Liegenlassen von Abfall und Gegenständen aller Art c) Beschädigungen von baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie Bepflanzungen d) Beschädigungen von baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie Bepflanzungen e) Entfachen von Feuer ausserhalb der offiziellen Grillplätze 3 Zusätzlich sind im Villettepark nicht erlaubt: a) das Baden b) Picknicken und Ballspielen auf den Rasenflächen 4 Hunde sind im Villettepark an der Leine zu führen. 5 Auf der Bogenbrücke zwischen Hirsgarten und Villette sowie auf dem Villette-Inseli ist das Fischen nicht erlaubt, um die Verbindung für die Fussgängerinnen und Fussgänger offen zu halten.
1 Auf den öffentlichen Anlagen ist zwischen 22:00 und 07:00 Uhr die Nachtruhe einzuhalten.
1 Den Anweisungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten.
1 Der Gemeinderat kann für besonders bewilligte Veranstaltungen Ausnahmen anordnen. 2 Mit der Bewilligung an Institutionen und Organisationen zur Sondernutzung einzelner Anlagen kann die Benützung durch die Öffentlichkeit eingeschränkt oder zeitweise aufgehoben werden.
1 Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung werden nach §§ 8, 17 und 21 des Polizeistrafgesetzes (BGS 311.1) des Kantons Zug geahndet, sofern nicht eine andere Strafbestimmung zur Anwendung gelangt.