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Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen

Obwalden · 833.15 · intercantonal agreement

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 lups
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1 lups

Zielsetzung 1 Die Regierungen der Kantone Luzern, Obwalden und Nidwalden beschlossen die Schaffung eines gemeinsamen Psychiatrieraums Luzern- Obwalden-Nidwalden im Interesse einer zweckmässigen und wirtschaftlichen psychiatrischen Versorgung, die auf die Bedürfnisse der Bewohner und Bewohnerinnen der drei Kantone ausgerichtet ist. 3 In der vorliegenden Vereinbarung wird jeweils die männliche Funktionsbezeichnung (z. B. Direktor) verwendet. Die Vereinbarung gilt auch für die weibliche Funktionsträgerin. 4 GDB 810.1 833.15 2 Die bisherige langjährige Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden, welche die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Nidwalden an der psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital Obwalden ermöglichte, wird per 30. Juni 2016 beendet. Die institutionelle psychiatrische Versorgung soll ab 1. Januar 2017 durch die Luzerner Psychiatrie (lups) am Standort Sarnen und in Zusammenarbeit mit dem Kantonsspital Obwalden sichergestellt werden (sog. Betreibermodell). Das Personal der bisherigen psychiatrischen Abteilung am Kantonsspital soll in die lups überführt werden. Die Mitarbeitenden selbst haben die Wahlfreiheit. Bei Zustimmung der einzelnen Mitarbeitenden gehen die Verträge automatisch an die lups über.

Art. 2

Psychiatrische Grundversorgung in Sarnen 1 Die lups bietet, nebst dem Angebot im Kanton Luzern, in Sarnen ein psychiatrisches Angebot an mit stationären, tagesklinischen und ambulanten Behandlungen (Betreibermodell). Dieses richtet sich primär an Patientinnen und Patienten der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie auch Luzern. Die Regierungen können zusätzlich weitere Leistungsaufträge erteilen. 2 Die Einzelheiten, die konkrete Grösse der Klinik bzw. der Stationen sowie die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen regelt der Regierungsrat mit der lups in einem Leistungsauftrag bzw. einer Leistungsvereinbarung; massgebend sind der Bedarf der Patienten und Patientinnen, die wirtschaftliche Führung dieses Angebots sowie auch die Interessen der Vertragspartner.

Art. 3

Leistungen Kanton Obwalden 1 Der Kanton Obwalden stellt der lups die Räumlichkeiten in allen geplanten Etappen am Standort Sarnen zur Verfügung. Für die Räumlichkeiten werden langfristige Mietverträge abgeschlossen mit Verlängerungsoptionen. In einer ersten Etappe wird das bestehende Grundversorgungs-Angebot am Standort Sarnen in der zur Verfügung stehenden Infrastruktur durch die lups weitergeführt. In einer zweiten Etappe soll über die dringend notwendige Renovation der Infrastruktur und im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Angebotsausbau eine Erweiterung der Infrastruktur entschieden werden. Das bestehende psychiatrische Angebot wird während der Bauphase so weit als möglich durch die lups in Sarnen gewährleistet. 833.15 Diese Etappen sollen von Beginn weg die Kontinuität einer qualitativ guten institutionellen psychiatrischen Versorgung zu finanziell vertretbaren Kosten in allen drei Kantonen gewährleisten. 2 Das Kantonsspital Obwalden unterstützt die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen durch Dienstleistungen im logistischen wie auch medizinischen Bereich. Die Einzelheiten werden zwischen dem Kantonsspital Obwalden sowie der lups in einem Zusammenarbeitsvertrag geregelt.

Art. 4

Haftung und Verantwortlichkeit Die Haftung und Verantwortlichkeit für die von der lups in Sarnen geführte psychiatrische Versorgung richten sich nach der Gesetzgebung des Kantons Luzern.

Art. 5

Anpassung der Vereinbarung 1 Anpassungen dieser Vereinbarung, insbesondere bei Vorliegen wesentlich veränderter Verhältnisse, sind in schriftlicher Form im gegenseitigen Einverständnis jederzeit möglich. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei erheblich geänderten Verhältnissen Verhandlungen über eine Anpassung der Vereinbarung aufzunehmen.

Art. 6

Konfliktbewältigung 1 Bei Uneinigkeiten suchen die Vertragsparteien in erster Linie eine einvernehmliche Lösung. 2 Kann auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden, bereinigen sie den Konflikt im Schiedsgerichtsverfahren. Der Sitz ist in Luzern. Jede Verfahrenspartei ernennt zwei Mitglieder, die eine Präsidentin oder einen Präsidenten bezeichnen. 3 Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über die Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 353-399).

Art. 7

Übernahme per 1. Januar 2017 Im Hinblick auf die Schaffung des zukünftigen gemeinsamen Psychiatrieraums Luzern-Obwalden-Nidwalden übernimmt die lups per 1. Januar 2017 vom Kantonsspital Obwalden Personal und Mobiliar der psychiatrischen Abteilung. Umfang und Details werden in einem entsprechenden Übernahmevertrag geregelt. 833.15

Art. 8

Inkrafttreten Die vorliegende Vereinbarung gilt, nach Zustimmung des Kantonsrats, ab dem 01.01.2017.

Art. 9

Vereinbarungsdauer 1 Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Eine Kündigung ist frühestens nach 5 Jahren seit Inkrafttreten möglich. Eine Kündigung ist jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens 18 Monate im Voraus allen Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 10

Teilnichtigkeit Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung ist diese durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

Art. 11

Ausfertigung Diese Vereinbarung wird 2-fach ausgefertigt, je in einem Exemplar für die Parteien.

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