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11 provisions
Art. 1 lups
Zielsetzung
1 Die Regierungen der Kantone Luzern, Obwalden und Nidwalden beschlossen die Schaffung eines gemeinsamen Psychiatrieraums Luzern-
Obwalden-Nidwalden im Interesse einer zweckmässigen und wirtschaftlichen psychiatrischen Versorgung, die auf die Bedürfnisse der Bewohner
und Bewohnerinnen der drei Kantone ausgerichtet ist.
3 In der vorliegenden Vereinbarung wird jeweils die männliche Funktionsbezeichnung
(z. B. Direktor) verwendet. Die Vereinbarung gilt auch für die weibliche Funktionsträgerin.
4 GDB 810.1
833.15
2 Die bisherige langjährige Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und
Nidwalden, welche die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und
Patienten aus dem Kanton Nidwalden an der psychiatrischen Abteilung
am Kantonsspital Obwalden ermöglichte, wird per 30. Juni 2016 beendet.
Die institutionelle psychiatrische Versorgung soll ab 1. Januar 2017 durch
die Luzerner Psychiatrie (lups) am Standort Sarnen und in Zusammenarbeit mit dem Kantonsspital Obwalden sichergestellt werden (sog. Betreibermodell). Das Personal der bisherigen psychiatrischen Abteilung am
Kantonsspital soll in die lups überführt werden. Die Mitarbeitenden selbst
haben die Wahlfreiheit. Bei Zustimmung der einzelnen Mitarbeitenden
gehen die Verträge automatisch an die lups über.
Art. 2
Psychiatrische Grundversorgung in Sarnen
1 Die lups bietet, nebst dem Angebot im Kanton Luzern, in Sarnen ein
psychiatrisches Angebot an mit stationären, tagesklinischen und ambulanten Behandlungen (Betreibermodell). Dieses richtet sich primär an Patientinnen und Patienten der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie
auch Luzern. Die Regierungen können zusätzlich weitere Leistungsaufträge erteilen.
2 Die Einzelheiten, die konkrete Grösse der Klinik bzw. der Stationen sowie die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen regelt der Regierungsrat mit der lups in einem Leistungsauftrag bzw. einer Leistungsvereinbarung; massgebend sind der Bedarf der Patienten und Patientinnen, die wirtschaftliche Führung dieses Angebots sowie auch die Interessen der Vertragspartner.
Art. 3
Leistungen Kanton Obwalden
1 Der Kanton Obwalden stellt der lups die Räumlichkeiten in allen geplanten Etappen am Standort Sarnen zur Verfügung. Für die Räumlichkeiten
werden langfristige Mietverträge abgeschlossen mit Verlängerungsoptionen.
In einer ersten Etappe wird das bestehende Grundversorgungs-Angebot
am Standort Sarnen in der zur Verfügung stehenden Infrastruktur durch
die lups weitergeführt.
In einer zweiten Etappe soll über die dringend notwendige Renovation der
Infrastruktur und im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Angebotsausbau eine Erweiterung der Infrastruktur entschieden werden. Das
bestehende psychiatrische Angebot wird während der Bauphase so weit
als möglich durch die lups in Sarnen gewährleistet.
833.15
Diese Etappen sollen von Beginn weg die Kontinuität einer qualitativ guten institutionellen psychiatrischen Versorgung zu finanziell vertretbaren
Kosten in allen drei Kantonen gewährleisten.
2 Das Kantonsspital Obwalden unterstützt die institutionelle psychiatrische
Versorgung in Sarnen durch Dienstleistungen im logistischen wie auch
medizinischen Bereich. Die Einzelheiten werden zwischen dem Kantonsspital Obwalden sowie der lups in einem Zusammenarbeitsvertrag geregelt.
Art. 4
Haftung und Verantwortlichkeit
Die Haftung und Verantwortlichkeit für die von der lups in Sarnen geführte psychiatrische Versorgung richten sich nach der Gesetzgebung des
Kantons Luzern.
Art. 5
Anpassung der Vereinbarung
1 Anpassungen dieser Vereinbarung, insbesondere bei Vorliegen wesentlich veränderter Verhältnisse, sind in schriftlicher Form im gegenseitigen
Einverständnis jederzeit möglich.
2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei erheblich geänderten Verhältnissen Verhandlungen über eine Anpassung der Vereinbarung aufzunehmen.
Art. 6
Konfliktbewältigung
1 Bei Uneinigkeiten suchen die Vertragsparteien in erster Linie eine einvernehmliche Lösung.
2 Kann auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden, bereinigen sie den
Konflikt im Schiedsgerichtsverfahren. Der Sitz ist in Luzern. Jede Verfahrenspartei ernennt zwei Mitglieder, die eine Präsidentin oder einen Präsidenten bezeichnen.
3 Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 über die Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 353-399).
Art. 7
Übernahme per 1. Januar 2017
Im Hinblick auf die Schaffung des zukünftigen gemeinsamen Psychiatrieraums Luzern-Obwalden-Nidwalden übernimmt die lups per 1. Januar
2017 vom Kantonsspital Obwalden Personal und Mobiliar der psychiatrischen Abteilung. Umfang und Details werden in einem entsprechenden
Übernahmevertrag geregelt.
833.15
Art. 8
Inkrafttreten
Die vorliegende Vereinbarung gilt, nach Zustimmung des Kantonsrats, ab
dem 01.01.2017.
Art. 9
Vereinbarungsdauer
1 Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Eine Kündigung ist frühestens nach 5 Jahren seit Inkrafttreten möglich.
Eine Kündigung ist jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres möglich
und muss mindestens 18 Monate im Voraus allen Vertragsparteien
schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 10
Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein
oder werden, so wird der übrige Teil dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung ist
diese durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher
Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.
Art. 11
Ausfertigung
Diese Vereinbarung wird 2-fach ausgefertigt, je in einem Exemplar für die
Parteien.