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19 provisions
Art. 1
Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Einführung einer Organisation für die Informationssicherheit in der Kantonsverwaltung.
2 Zu diesem Zweck werden mit dieser Verordnung:
a) die von der Informationssicherheit betroffenen Organe bestimmt;
b) die oder der Delegierte für Informationssicherheit (die oder der IS-
Delegierte) eingesetzt;
c) die Hauptzuständigkeiten der betroffenen Organe und der oder des IS-
Delegierten festgelegt.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für den Staatsrat, die Direktionen und die Staatskanzlei und ihre Verwaltungseinheiten einschliesslich der autonomen Einheiten
im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 28. Juni 2021 über die
Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates.
2 Die autonomen Einheiten nach Absatz 1 legen ihre eigene Organisation fest
und ernennen ihre eigenen Informationssicherheitsverantwortlichen oder können in die Organisation der Direktion, der sie administrativ zugewiesen sind,
oder in diejenige einer anderen autonomen Einheit integriert werden.
3 Die eidgenössischen und kantonalen Spezialbestimmungen zur Informationssicherheit bleiben vorbehalten.
Art. 3
Begriffsbestimmung
1 In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
a) Informationssicherheit: Gesamtheit der Normen, Massnahmen, Verfahren, Strategien, Richtlinien, Risikomanagement-Methoden, Handlungen, Schulungen, Best Practices und Technologien, die darauf abzielen,
die Sicherheit der Informationen, die sich im Besitz der Kantonsverwaltung befinden und von ihr bearbeitet werden, zu verstärken;
b) Informationssystem: organisierte Gesamtheit von Ressourcen zur Erzeugung, Beschaffung, Gruppierung, Klassifizierung, Bearbeitung und
Verbreitung von Informationen;
c) Informatikmittel: Gesamtheit von Hardware-, Software- und Netzwerkressourcen, die von Informations- und Kommunikationstechnologien
gebildet werden;
d) Protokollierung: Registrierung aller oder eines Teils der Aktivitäten, die
in einem Informationssystem ausgeführt werden, zur Kontrolle oder Rekonstruktion;
e) Sicherheitsvorfall: ein oder mehrere unerwünschte oder unerwartete Ereignisse in Zusammenhang mit der Informationssicherheit, bei denen
eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die Zuverlässigkeit und
die Qualität der von einem öffentlichen Organ bearbeiteten Informationen beeinträchtigen, die Weiterführung ihrer Tätigkeit gefährden und/
oder eine Bedrohung für Personen innerhalb oder ausserhalb der
Kantonsverwaltung darstellen;
f) Abrufverfahren: automatisierter Modus zur Datenbekanntgabe, bei dem
die Empfängerin oder der Empfänger der Daten aufgrund einer Bewilligung des Verantwortlichen für die Bearbeitung selbst und ohne vorherige Kontrolle über den Zeitpunkt und den Umfang der Bekanntgabe entscheidet.
Art. 4
Verantwortlichkeiten
1 Jedes öffentliche Organ, das über Informationen verfügt und diese bearbeitet, ist für deren Sicherheit und insbesondere für ihre Integrität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Rückverfolgbarkeit, langfristige Nutzbarkeit und Resilienz verantwortlich.
2 Wenn mehrere öffentliche Organe Informationen gemeinsam bearbeiten,
wird die Aufteilung ihrer Verantwortlichkeiten in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten, sofern sie nicht ausdrücklich aus einer Gesetzesbestimmung hervorgeht.
3 Im Übrigen ist das Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) gemäss Artikel 13 für die Sicherheit der Informatikmittel verantwortlich.
2 Organisation
2.1 Strategische Organe
Art. 5
Staatsrat
1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er legt die strategische Ausrichtung des Staates im Bereich Informationssicherheit fest.
b) Er erlässt die allgemeine Informationssicherheitspolitik (AISP) des
Staates.
c) Er beantragt im Rahmen des jährlichen Budgetierungsverfahrens die für
die Informationssicherheit benötigten Mittel.
d) Er genehmigt die Anstellung der oder des IS-Delegierten.
e) Er schlichtet bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten zwischen der
oder dem IS-Delegierten und einer Direktion.
Art. 6
Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD)
1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD) hat folgende Befugnisse:
a) Sie ist Trägerin der Informationssicherheitsprojekte in der Kantonsverwaltung.
b) Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zum Inhalt und zu späteren
Änderungen der AISP.
c) Sie nimmt Stellung zu den Budgeteingaben der Direktionen im Bereich
Informationssicherheit.
d) Sie informiert den Staatsrat über alle wichtigen Geschäfte in Zusammenhang mit der Informationssicherheit.
e) Sie legt die Ausrichtung der empfohlenen Grundsätze oder Praktiken
für die Informationssicherheit fest.
f) Sie erteilt der oder dem IS-Delegierten die Bewilligung für gezielte Aktionen, mit denen die Informationssicherheit in der Kantonsverwaltung
geprüft und/oder verbessert werden soll.
g) Sie genehmigt die Richtlinien, Empfehlungen und Leitlinien-Vorlagen,
die der oder die IS-Delegierte erstellt.
h) Sie erteilt auf Empfehlung der oder des IS-Delegierten Aufträge an öffentliche oder private Dritte, damit diese die Informationssicherheit in
der Kantonsverwaltung prüfen.
Art. 7
Konferenz der Generalsekretäre (KGS)
1 Die Konferenz der Generalsekretäre (KGS) koordiniert die Initiativen im
Bereich der Informationssicherheit innerhalb der Kantonsverwaltung und deren Umsetzung.
2 Die Person, welche die SJSD in der KGS vertritt, sorgt für die Vor- und
Nachbearbeitung der Dossiers im Bereich Informationssicherheit.
2.2 Operative Organe
Art. 8
Direktionen des Staatsrates
1 Die Direktionen haben folgende Befugnisse:
a) Sie stellen sicher, dass die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten die
Bestimmungen dieser Verordnung und anderer, darauf beruhender Texte umsetzen.
b) Sie ermitteln ihren Budgetbedarf im Bereich Informationssicherheit.
c) Sie schlichten bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten zwischen der
oder dem IS-Delegierten und einer ihrer Verwaltungseinheiten.
d) Sie prüfen den Schulungs- und Sensibilisierungsbedarf ihres Personals.
Art. 9
Direktionen – IS-Ansprechpersonen
1 Jede Direktion bezeichnet ausserdem mindestens eine Ansprechperson für
Informationssicherheit. Die Ansprechperson für Informationssicherheit hat
folgende Aufgaben:
a) Sie berät und unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Umsetzung
ihrer Pflichten nach dieser Verordnung.
b) Sie versichert sich bei den Verwaltungseinheiten, dass diese geeignete
Sicherheitsmassnahmen ergriffen haben und dass die Massnahmen umgesetzt werden.
c) Sie ist in der Direktion Hauptansprechperson für alle Fragen zur Informationssicherheit.
d) Sie gehört dem Netzwerk der Ansprechpersonen für Informationssicherheit (Art. 12) an.
2 Die Funktion der Ansprechperson für Informationssicherheit kann der Person zugewiesen werden, die zur Ansprechperson für Datenschutz bestimmt
wurde.
Art. 10
Delegierte/r für Informationssicherheit – Aufgaben
1 Die oder der Delegierte für Informationssicherheit (die/der IS-Delegierte)
erfüllt ihre oder seine Aufgaben bereichsübergreifend für alle Direktionen.
2 Sie oder er tut dies insbesondere wie folgt:
a) Sie oder er berät den Staatsrat, die Direktionen, die Verwaltungseinheiten und die IS-Ansprechpersonen in Fragen der Informationssicherheit
und zu den dafür erforderlichen Massnahmen.
b) Sie oder er erarbeitet die AISP und weitere Richtlinien im Bereich Informationssicherheit, sorgt für ihre Umsetzung und koordiniert ihre
Ausführung.
c) Sie oder er erstattet der SJSD regelmässig Bericht über den Stand der
Informationssicherheit in der Kantonsverwaltung, über bekannte und
neue Bedrohungen und über Massnahmen, die dagegen zu ergreifen
sind.
d) Sie oder er organisiert im Rahmen ihrer oder seiner Kompetenzen Informationssicherheits-Audits.
e) Sie oder er beteiligt sich an der Konzipierung des Systems zum Management der Sicherheitsvorfälle.
f) Sie oder er organisiert die Sitzungen des Netzwerks der Ansprechpersonen für Informationssicherheit.
g) Sie oder er erfüllt die übrigen Aufgaben, welche die SJSD ihr oder ihm
im Bereich Informationssicherheit überträgt.
3 Die oder der IS-Delegierte wird in das Generalsekretariat der SJSD integriert. Bei der Erfüllung der Aufgaben, die sie oder er für die gesamte
Kantonsverwaltung erbringt, untersteht sie oder er der Weisungsgewalt des
Staatsrates. Artikel 51 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die
Organisation des Staatsrates und der Verwaltung gilt sinngemäss.
Art. 11
Delegierte/r für Informationssicherheit – Zusammenarbeit
1 Die oder der IS-Delegierte arbeitet bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben mit folgenden Personen und Organen zusammen und tauscht mit ihnen
Informationen aus:
a) mit der KGS;
b) mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Fachkommissionen für die
kantonale Informatik gemäss Artikel 15 der Verordnung über die Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates
(GDISV);
c) mit der oder den Personen, die beim ITA für die IT-Sicherheit verantwortlich sind;
d) mit den Informationssicherheitsverantwortlichen der Verwaltung und
der autonomen Einheiten nach Artikel 2 Abs. 2;
e) mit den Verantwortlichen für die Bearbeitung;
f) mit der oder dem Datenschutzbeauftragten in allen Fragen der sicheren
Bearbeitung von Personendaten;
g) mit den übrigen Schweizer Behörden, die mit der Informationssicherheit beauftragt sind.
2 Die oder der IS-Delegierte holt die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nötigen Informationen ein. Sie oder er kann namentlich Auskünfte
oder das Vorlegen von Dokumenten verlangen, Inspektionen durchführen
und sich Informationssysteme präsentieren lassen. Das Amtsgeheimnis kann
der oder dem IS-Delegierten nicht entgegengehalten werden.
Art. 12
Netzwerk der Ansprechpersonen für Informationssicherheit
1 Das Netzwerk ist ein interdisziplinärer Ausschuss, der wenn möglich
Rechts-, Technik- und Managementkompetenzen vereint.
2 Das Netzwerk hat folgende Aufgaben:
a) Es fördert den harmonisierten Vollzug dieser Verordnung und der AISP
in der Kantonsverwaltung.
b) Es beteiligt sich am Austausch von Informationen, namentlich über das
Risikomanagement, über Best Practices sowie über Probleme und Vorfälle im Bereich Informationssicherheit.
c) Es unterstützt die IS-Delegierte oder den IS-Delegierten bei der Erarbeitung der verschiedenen Dokumente, die sie oder er gemäss dieser
Verordnung verfassen muss.
3 Das Netzwerk steht unter dem Vorsitz der oder des IS-Delegierten und besteht aus der oder dem Datenschutzbeauftragten und mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter pro Direktion (IS-Ansprechperson). Informationssicherheitsverantwortliche der autonomen Einheiten nach Artikel 2 Abs. 2
GDISV und der Gemeinden können ihm ebenfalls angehören.
2.3 Fachorgane
Art. 13
Amt für Informatik und Telekommunikation
1 Das ITA ist für die Sicherheit der Informatikmittel, die es verwaltet und der
Kantonsverwaltung zur Verfügung stellt, verantwortlich.
Art. 14
Amt für Personal und Organisation
1 Das Amt für Personal und Organisation organisiert Schulungen für das
Staatspersonal, um die Kompetenzen der Kantonsverwaltung im Bereich Informationssicherheit zu erweitern und zu festigen.
2 Es wird bei dieser Aufgabe von der oder dem IS-Delegierten und vom ITA
unterstützt.
Art. 15
Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
1 Die Beratungs- und Kontrollkompetenzen der Behörde für Öffentlichkeit,
Datenschutz und Mediation (ÖDSMB) gemäss der Gesetzgebung über den
Datenschutz bleiben vorbehalten.
2.4 Sachlich zuständige Organe
Art. 16
Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten nehmen für ihre Informationssysteme eine Beurteilung der relevanten Risiken vor und ergreifen geeignete Mittel, um deren
Sicherheit gemäss dieser Verordnung und der AISP zu gewährleisten.
2 Sie sorgen für die Schulung ihres Personals und überprüfen regelmässig die
Umsetzung der vorgeschriebenen Massnahmen durch ihre Mitarbeitenden.
3 Artikel 4 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Art. 17
Benutzerinnen und Benutzer
1 Die Mitarbeitenden, die vom Staat bereitgestellte Informationssysteme nutzen, achten auf die Umsetzung der vorgeschriebenen Massnahmen gemäss
dieser Verordnung.
2 Wenn es sich bei den Benutzerinnen und Benutzern um Auftragnehmende
handelt, für welche die Bestimmungen dieser Verordnung nicht gelten, werden ihre Verantwortlichkeiten im Bereich Sicherheit in einem Vertrag festgelegt.
3 Benutzerinnen und Benutzer, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Mängel
bei der Informationssicherheit entdecken, informieren ihre Vorgesetzten.
Diese treffen geeignete Massnahmen.
3 Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Kantonen
Art. 18
Zusammenarbeit im Bereich Informationssicherheit
1 Die oder der IS-Delegierte und das ITA arbeiten bei den verschiedenen
Aspekten der Informationssicherheit und der Sicherheit der Informatikmittel
mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen.
2 Sie dürfen in diesem Rahmen Informationen und Personendaten mit den
Fachstellen des Bundes und der Kantone austauschen.
4 Gültigkeit
Art. 19
Geltungsdauer
1 Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Informationssicherheit und dessen Ausführungsbestimmungen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.07.2023 Erlass Grunderlass 01.08.2023 2023_062
21.04.2026 Art. 11 Abs. 1, b) geändert 21.04.2026 2026_035
21.04.2026 Art. 12 Abs. 3 geändert 21.04.2026 2026_035
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.07.2023 01.08.2023 2023_062
Art. 11 Abs. 1, b) geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035
Art. 12 Abs. 3 geändert 21.04.2026 21.04.2026 2026_035