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14 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.
2 Besondere Vorschriften des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen
Rechts bleiben vorbehalten, insbesondere das Konkordat und das kantonale
§ 2 Veterinärgesetz.4
Aufgabenübertragung
Der Regierungsrat, das Laboratorium und der Gemeinderat können im Rahmen
des Bundesrechts Kontrollaufgaben vertraglich Dritten übertragen.
§ 3
Sprachliche Gleichbehandlung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen
und Männer.
§ 4 II. Organisation und Zuständigkeit
Regierungsrat und Aufsichtskommission
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung aus.
2 Die Aufsichtskommission des Laboratoriums führt die direkte Aufsicht.
§ 5
Laboratorium der Urkantone
1 Das Laboratorium vollzieht die Lebensmittelgesetzgebung, soweit der Kanton
zuständig ist und das Konkordat und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
2 Vollzugs- und Kontrollorgane des Laboratoriums sind:
a) Kantonschemiker,
b) Lebensmittelinspektoren,
1SRSZ 1.1.2015
580.110
c) Lebensmittelkontrolleure,
d) Kantonstierarzt,
e) amtliche Tierärzte sowie amtliche Fachassistenten,
f) weitere für den Vollzug erforderliche Fachpersonen.
§ 6
Kantonschemiker und Kantonstierarzt
1 Der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit
nicht der Kantonstierarzt zuständig ist, und erfüllt die anderen ihm durch die
Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
2 Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug.
3 Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone.
§ 7
Lebensmittelkontrollen
1 Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrollen durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und
Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate für Betriebe auszustellen, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über
allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.
2 Sie sind insbesondere befugt:
a) Personalien festzustellen,
b) Behältnisse, Räume und Fahrzeuge und dergleichen zu kontrollieren,
c) Lebensmittel und Gegenstände sicherzustellen und zu beschlagnahmen.
3 Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder
solcher zu erwarten ist.
§ 8
Pilzkontrolle
1 Die Gemeinden können für die Kontrolle nicht gewerbsmässig gesammelter
und verwendeter, wildgewachsener Pilze einzeln oder gemeinsam eine Kontrollstelle führen.
2 Sie melden die eingesetzten Pilzkontrolleure dem Laboratorium.
§ 9 III. Verfahren
Vergütung
Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind vom Eigentümer innert
30 Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der
Urkantone geltend zu machen.
§ 10
Melde- und Bewilligungspflichten
1 Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium:
a) Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz,5
580.110
b) Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeit dem
Lebensmittelrecht unterstehen.
2 Zu Baugesuchen für Betriebe, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht unterstehen, nimmt das Laboratorium im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Stellung.
§ 11
Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Vollzugs- und Kontrollorgane kann innert fünf Tagen
seit Eröffnung beim Kantonschemiker oder beim Kantonstierarzt Einsprache
erhoben werden (Art. 55 Abs. 1 LMG).
2 Gegen Einspracheentscheide kann innert zehn Tagen seit Eröffnung beim
Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 2 LMG). Im Bereich
der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage
(Art. 55 Abs. 3 LMG).
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz,6 soweit
das Bundesrecht, Konkordat oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
§ 12
Gebühren
1 Die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle richten sich nach den Bestimmungen, welche die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats erlässt.
2 Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der kantonalen Gebührenordnung.7
§ 13 IV. Schlussbestimmungen
Aufhebung eines Erlasses
Die Kantonale Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 20. April 19438 wird
aufgehoben.
§ 14
9 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.10
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
23-7 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
23-97).
3SRSZ 1.1.2015
580.110
2 SR 817.0.
3 SRSZ 581.220.1.
4 SRSZ 312.420.
5 SRSZ 333.100.
6 SRSZ 234.110.
7 SRSZ 173.111.
8 GS 12-312.
9 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
10 1. Januar 2012 (Abl 2011 2236); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014
(Abl 2013 2974) in Kraft getreten.