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9 provisions
Art. 1
Aufgaben
1 Die Planung und die Umsetzung der Wasserbaumassnahmen zur Regelung der Abflussverhältnisse des Sarnersees, die zur Sicherheit des Sarneraatals erforderlich sind, obliegen dem Kanton.
2 Für den Erlass, die Umsetzung und allfällige Anpassungen des Wehrreglements zur Regulierung des Sarnersees ist der Kanton zuständig.
3 Für Massnahmen an den Zuflüssen zum Sarnersee oder zur Sarneraa
gilt die ordentliche Zuständigkeit und Trägerschaft gemäss den Bestimmungen des Wasserbaugesetzes3) und der Wasserbauverordnung4).
Art. 2
Umfang Gesamtprojekt Hochwassersicherheit Sarneraatal
1 Die Regelung der Abflussverhältnisse des Sarnersees erfolgt gemäss
dem Wehrreglement zur Regulierung des Sarnersees und dem Projekt
Sarneraa mit Hochwasserentlastungsstollen Ost.
2 Das Projekt Sarneraa mit Hochwasserentlastungsstollen Ost umfasst:
a. die Massnahmen an der Sarneraa zwischen Sarnersee und Wichelsee;
1) GDB 101.0
2) GDB 610.1
3) GDB 740.1
4) GDB 740.11
OGS 2014, 38
740.2
b. den Hochwasserentlastungsstollen;
c. das Ein- und das Auslaufbauwerk;
d. die Wehranlagen zur Regulierung des Sarnersees bestehend aus
den drei Teilen Hilfswehr in der Sarneraa, Regulierorgane im Einlaufbauwerk sowie Regulierorgane im Auslaufbauwerk;
e. die Massnahmen an der Sarneraa ab Auslaufbauwerk bis und mit
Etschischwelle.
Art. 3
Zuständigkeit
1 In Abweichung von Art. 16 des Wasserbaugesetzes ist der Kanton nach
der Umsetzung des Projekts Sarneraa mit Hochwasserentlastungsstollen
Ost, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, zuständig für:
a. die Sarneraa ab Seeende bis unmittelbar unterhalb des Regulierwehrs oberhalb der Rütistrasse;
b. den Hochwasserentlastungsstollen inklusive Ein- und Auslaufbauwerk;
c. die Wehranlagen zur Regulierung des Sarnersees.
Art. 4
Betrieb und Unterhalt
1 Der Kanton ist zuständig für den Betrieb und den Unterhalt des Hochwasserentlastungsstollens inklusive Ein- und Auslaufbauwerk, der Sarneraa ab Seeende bis unmittelbar unterhalb des Regulierwehrs sowie der
Wehranlagen zur Regulierung des Sarnersees.
2 Er hört die Gemeinde Sarnen an.
3 Die Betriebs- und Unterhaltskosten des Hochwasserentlastungsstollens
werden durch den Kanton und die Gemeinde Sarnen je zur Hälfte getragen.
4 Die Betriebs- und Unterhaltskosten des Ein- und Auslaufbauwerks, der
Sarneraa ab Seeende bis unmittelbar unterhalb des Regulierwehrs sowie
der Wehranlagen zur Regulierung des Sarnersees werden durch den
Kanton getragen.
5 Im Übrigen richtet sich der Betrieb und der Unterhalt nach den Bestimmungen des Wasserbaugesetzes und der Wasserbauverordnung.
740.2
Art. 5
Kredit und Kostentragung
1 Für die weitere Planung und Realisierung des Projekts Sarneraa mit
Hochwasserentlastungsstollen Ost wird ein Kredit von brutto 111 Millionen Franken gemäss Preisstand vom 1. April 2013, zuzüglich Finanzierungskosten, bewilligt.
2 An die anrechenbaren Projektkosten leistet der Bund Beiträge von minimal 35 Prozent und maximal 65 Prozent.
3 Die anrechenbaren Projektkosten des Projekts Hochwassersicherheit
Sarneraatal werden nach Abzug des Bundesbeitrags wie folgt aufgeteilt:
a. Kanton: 60 Prozent;
b. Gemeinden Sarnen, Sachseln und Giswil: 40 Prozent.
4 Der Gemeindeanteil wird gemäss dem durch das Projekt erzielten Nutzen wie folgt aufgeteilt:
a. Sarnen: 33 Prozent;
b. Sachseln: 6 Prozent;
c. Giswil: 1 Prozent.
5 Falls der auf der Basis des definitiven Wehrreglements berechnete
Kostenteiler zwischen den Gemeinden Abweichungen von einem Prozentpunkt oder mehr gegenüber den in Absatz 4 angegebenen Gemeindeanteilen aufweist, wird der Kostenteiler durch den Regierungsrat entsprechend der neuen Berechnung angepasst.
6 Die nicht anrechenbaren Projektkosten werden durch den Bauherrn
bzw. die Werkeigentümer getragen.
Art. 6
Mehrkosten
1 Über einen allfälligen Zusatzkredit bis zu 5 Prozent der Kreditsumme gemäss Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Regierungsrat abschliessend.
2 Über einen allfälligen Zusatzkredit für alle anderen Mehrkosten beschliesst der Kantonsrat abschliessend.
Art. 7
Projektänderungen
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags
bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder
anderen Gründen notwendig sind.
740.2
Art. 8
Finanzierung
1 Für die Finanzierung wird ab 1. Januar 2015 bis und mit dem Jahr, in
welchem die Kosten für das Projekt Hochwassersicherheit Sarneraatal
und für das Gesamtprojekt Sarneraa Alpnach, einschliesslich Finanzierungskosten, getilgt sind, eine zweckgebundene Staatssteuer von 0,1 Einheiten zusätzlich zum Steuerfuss gemäss Art. 2 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 19945) (StG) bzw. von zusätzlichen 0,1 Prozent der
Gewinnsteuer gemäss Art. 87, 91 und 92 StG erhoben. Der Ertrag dieser
Steuer und deren Verwendung sind in der Staatsrechnung gesondert auszuweisen. *
2 Der Finanzierung unterliegen alle mit dem Projekt zusammenhängenden
Ausgaben gemäss Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes.
3 Für die Finanzierungskosten wird ein kalkulatorischer Zinssatz von drei
Prozent angewendet. Die Zinskosten werden jeweils auf dem Buchwert
per 1. Januar berechnet.
4 Zur Finanzierung des Gemeindeanteils des Projekts kann der Gemeindesteuerfuss zeitlich befristet und zweckgebunden erhöht werden. Die
Festlegung der zusätzlichen Einheiten erfolgt durch einen Beschluss der
Gemeindeversammlung oder an einer kommunalen Urnenabstimmung.
5 Der Kantonsrat reduziert oder hebt die kantonale Zwecksteuer gemäss
Absatz 1 auf, sobald es die finanzielle Lage des Kantons erlaubt. Der Regierungsrat legt im Rahmen der Geschäftsberichterstattung jährlich seine
Beurteilung vor.
Art. 9
Ergänzendes Recht
1 Für die Durchführung des Gesamtprojekts gelten die Bestimmungen des
Wasserbaugesetzes und der Wasserbauverordnung sinngemäss.
2 Der Regierungsrat regelt die erforderlichen Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.
5) GDB 641.4
740.2
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 38 (Abstimmungserläuterungen)
Das Gesetz wurde an der Volksabstimmung vom 28. September 2014
angenommen und trat gleichentags in Kraft (OGS 2014, 39 und 42)
Aufgehobener Erlass: Gesetz über die Regelung der Abflussverhältnisse
des Sarnersees zur Hochwassersicherheit des Sarneraatals vom 31. Mai
2007 (OGS 2007, 28)
Geändert durch:
- Nachtrag vom 17. Dezember 2018 (OGS 2018, 49), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. November 2018, Kantonsratssitzungen
vom 5. und 17. Dezember 2018 (22.18.11), in Kraft seit 1. Januar 2019
(OGS 2019, 7)
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.04.2014 28.09.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 38
17.12.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert OGS 2018, 49
740.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.04.2014 28.09.2014 Erstfassung OGS 2014, 38
Art. 8 Abs. 1 17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 49