St. Gallen · 153.53 · intercantonal agreement
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7 provisions
Art. 1 als Vereinbarung:2
Zweck und Rechtsnatur
1 Die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke bezweckt Unterhalt und
Verbesserungen der Erschliessungsstrasse Hinter der Rötelbachbrücke auf dem
Gebiet der Gemeinden Urnäsch und Hemberg.
2 Sie ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19073 und Art. 167 ff. des ausserrhodischen
Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
27. April 1969 mit Sitz in Urnäsch (im Folgenden Unternehmen).
Art. 2
Anwendbares Recht
1 Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell A.Rh.
Art. 3
Statuten
1 Die Statuten des Unternehmens regeln:
a) Mitgliedschaft;
b) Kostenverteilung;
c) Organisation;
d) Rechte und Pflichten der Mitglieder.
1 sGS 140.1.
2 In Vollzug ab 24. April 2001.
3 SR 210.
nGS 36–50
153.53
Art. 4
Rechtspersönlichkeit
1 Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh.
Art. 5
Aufsicht
1 Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh. übt im Einvernehmen mit
der zuständigen Behörde des Kantons St.Gallen die Aufsicht über das Unternehmen aus.
Art. 6
Streitigkeiten
1 Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh. beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Mitgliedern.
2 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach
Art. 189 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung4 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 7
Vollzug
1 Diese Vereinbarung wird ab der Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.
4 SR 101.
153.53
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 36–50 24.04.2001 24.04.2001
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.04.2001 24.04.2001 Erlass Grunderlass 36–50