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Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021

Appenzell Ausserrhoden · 955.22 · statute

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Zweck und Gegenstand 1 Um die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie weitere Tourismusbetriebe von den Auswirkungen der Covid-19-Epidemie zu entlasten, wird der Vollzug des Tourismusgesetzes2) vorübergehend geändert und auf die Erhebung der kantonalen Tourismusabgabe teilweise verzichtet. 2 Diese Massnahme betrifft die für die Jahre 2020 und 2021 geschuldeten Tourismusabgaben.

Art. 2

Tourismusabgabe 2020 1 Die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2020 wird für folgende Betriebe ganz ausgesetzt: a) Hotelbetriebe nach Art. 11 der Tourismusverordnung3); b) übrige Beherbergungsbetriebe nach Art. 12 TV; c) Restaurationsbetriebe nach Art. 13 TV; d) Betriebe mit touristischen Aktivitäten nach Art. 14 TV. 1) bGS 111.1 2) TG (bGS 955.21) 3) TV (bGS 955.213) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1461 / 01.01.2021 1 955.22 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

Tourismusabgabe 2021 1 Der Regierungsrat kann die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2021 ganz oder teilweise aussetzen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.

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