Art. 1
Zweck und Gegenstand 1 Um die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie weitere Tourismusbetriebe von den Auswirkungen der Covid-19-Epidemie zu entlasten, wird der Vollzug des Tourismusgesetzes2) vorübergehend geändert und auf die Erhebung der kantonalen Tourismusabgabe teilweise verzichtet. 2 Diese Massnahme betrifft die für die Jahre 2020 und 2021 geschuldeten Tourismusabgaben.