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18 provisions
§ 1
Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Ausgabe der Kontrollschilder bzw. mit
dem Datum der Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges und endet mit der
Rückgabe der Kontrollschilder.
2 Bei Verwendung von Wechselschildern beginnt oder endigt die Steuerpflicht mit dem Bezug oder mit der Rückgabe der entsprechenden Fahrzeugausweise.
§ 2
Fälligkeit
1 Für Steuer- oder Gebührenbeträge, die nicht bis zum vorgeschriebenen
Termin bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden.
§ 3
Verjährung
1 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Strassenverkehrssteuern sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Entstehung des
Anspruches geltend gemacht werden.
§ 4
Standort
1 Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen anderen Kanton verlegt, so
richtet sich der Zeitpunkt der Besteuerung nach den geltenden Bestimmungen des Bundes bzw. nach den Bestimmungen des Kantons, in dem das
Fahrzeug neu zugelassen wird.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
645.101 Kanton Schaffhausen
2 Wird der Standort eines Fahrzeuges ins Ausland verlegt, so ist die Steuer
bis zur Rückgabe der schweizerischen Kontrollschilder bzw. der entsprechenden Ausweise zu entrichten. Können weder Kontrollschilder noch Ausweise zurückgegeben werden, so muss an ihrer Stelle eine von einer im
Ausland zuständigen Amtsstelle ausgestellte Bestätigung beigebracht werden, aus der hervorgeht, dass die Schilder vernichtet und die Ausweise annulliert worden sind.
§ 5
Fahrzeugwechsel
1 Wechselt der Halter eines Motorfahrzeuges während der Steuerperiode
das Fahrzeug, so ist die Differenz zwischen den Jahressteuern der beiden
Fahrzeuge für die entsprechenden Tage nachzuzahlen bzw. zurückzuerstatten.
§ 6
Widerrechtlicher Gebrauch
1 Wird ein immatrikuliertes Fahrzeug oder werden Kontrollschilder widerrechtlich gebraucht, hat der Halter dies nachzuweisen. Die Steuer kann auf
das an Stelle des abhanden gekommenen Fahrzeuges tretende neue Fahrzeug übertragen werden.
2 Die weitere Besteuerung eines Fahrzeuges kann vom Zeitpunkt des nachgewiesenen Verlustes, der nachgewiesenen Entwendung oder des widerrechtlichen Gebrauches an unterbrochen werden.
3 Wer ein Motorfahrzeug widerrechtlich verwendet, haftet für den entstehenden Steuerausfall.
§ 7
Kontrollschilder: Allgemeines
1 Die Kontrollschilder sind Eigentum des Staates. Sie werden vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt leihweise abgegeben.
2 Beschädigte oder unleserlich gewordene Kontrollschilder sind auf Kosten
des Fahrzeughalters neu anzufertigen.
3 Sind Kontrollschilder mehr als ein Jahr deponiert, verfügt die zuständige
Amtsstelle über ihre weitere Verwendung.
4 Kontrollschilder sind in gereinigtem Zustand zu hinterlegen. Sie dürfen weder mit Rahmen noch mit sonstigem Zubehör versehen sein. Ein Ersatzanspruch für entfernte Rahmen und dergleichen kann vom Halter nicht geltend
gemacht werden.
Kanton Schaffhausen 645.101
§ 8 * Kontrollschilder: Zuteilung der Nummer
1 Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kontrollschildes. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann spezielle Kontrollschildnummern öffentlich versteigern oder freihändig verkaufen. Es setzt die
Mindestgebote und Verkaufspreise fest und macht diese öffentlich bekannt.
§ 9
Kontrollschilder: Übertragung an Dritte
1 Der Fahrzeughalter kann zugunsten eines Dritten auf sein Kontrollschild
verzichten. Für die mit der Schilderübertragung verbundenen Umtriebe sowie die Einräumung eines besonderen Vorteils ist dem Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamt eine Pauschalgebühr zu entrichten.
2 Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt kann ergänzende Weisungen
erlassen.
§ 10
Motorfahrzeuge ohne Hubkolbenmotor
1 Für Motorfahrzeuge mit Elektromotoren wird die jährliche Verkehrssteuer
wie folgt festgesetzt: *
a) bis 30 kW: Fr. 120.00
b) Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 5 kW: Fr. 3.00
2 Für Motorfahrzeuge mit Rotationskolbenmotoren wird die Verkehrssteuer
nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie erhoben. Stellt
dieser Ansatz auf den Hubraum des Motors ab, so werden beim Kreiskolbenmotor (Bauart Wankel) zwei Drittel des gesamten Kammervolumens
dem Volumen des Hubkolbenmotors gleichgestellt. Die Berechnung erfolgt
nach den Richtlinien des Bundesamtes für Polizeiwesen.
§ 10a * Mietfahrzeuge
1 Für Mietfahrzeugflotten von über 500 Fahrzeugen legt der Regierungsrat
eine pauschale jährliche Verkehrssteuer pro Fahrzeug fest.
645.101 Kanton Schaffhausen
§ 11
Erlass der Strassenverkehrssteuer
1 Die Steuer wird erlassen:
a) für Fahrzeuge der Konsulate und der hohen Konsularbeamten. Die
Steuerfreiheit richtet sich nach bundesrechtlichen Bestimmungen. Die
Namen der Begünstigten werden den zuständigen kantonalen Stellen
durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten mitgeteilt
b) für Motorwagen und Anhänger konzessionierter Automobilunternehmungen, die ausschliesslich zu fahrplanmässigen Personen- und
Sachentransporten im Linienverkehr verwendet werden
c) für Motorfahrzeuge Invalider, die wegen Gebrechens auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, ausgenommen Invalide, die in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (steuerpflichtiges
Einkommen über Fr. 67'375.00 gemäss Landesindex der Konsumentenpreisliste des Monats November 1996 = 143.3 Punkte). Für die
Beurteilung der Invalidität ist die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung massgebend
1. Die Anpassung des steuerpflichtigen Einkommens an die
Teuerung erfolgt durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt jeweils auf den ersten Januar und stützt sich auf den
Landesindex der Konsumentenpreise des Monats November,
sofern sich dieser gegenüber der letzten Anpassung der
Teuerung um mindestens zwei Punkte verändert hat
2. Steuererlass wird auch gewährt, wenn Familienangehörige
oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um einen Invaliden zu betreuen. Der Steuererlass wird
§ 12 nur für ein Fahrzeug pro Person gewährt
Ermässigung der Strassenverkehrssteuer
1 Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt:
a) für Motorwagen und Anhänger konzessionierter Automobilunternehmungen, die ausser zu fahrplanmässigen Personen- und Sachentransporten im Linienverkehr auch für andere Fahrten verwendet werden
b) für Motorfahrzeuge Invalider, welche gemäss § 11 lit. c Steuererlass
geniessen, sofern ihr Fahrzeug auch von Drittpersonen für Fahrten
verwendet wird, die nicht im Interesse des Invaliden sind:
1. Die gleiche Regelung gilt auch für Personen, die zur Betreuung eines Invaliden ein Motorfahrzeug halten und dasselbe
auch für andere Fahrten verwenden
Kanton Schaffhausen 645.101
2. Die Steuerermässigung wird nur für ein Fahrzeug pro Person
§ 13 gewährt
Auskunfterteilung
1 Die Halter von Motorfahrzeugen, die gemäss § 11 oder 12 um Steuererlass
bzw. Steuerermässigung nachsuchen, haben der mit dem Vollzug dieser
Verordnung beauftragten Amtsstelle jederzeit sachdienliche Auskunft zu erteilen.
§ 14
Hubraum
1 Für die Berechnung des Hubraumes eines mit Hubkolbenmotor ausgerüsteten Motorwagens gelten die effektiven Motordaten (Bohrung, Hub und Zylinderzahl).
§ 15
Nutzlast
1 Die Festsetzung der Nutzlast eines Fahrzeuges richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes.
§ 16
Zuständigkeit und Verfahren
1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist namentlich zuständig für:
a) Steuerveranlagung und Steuerbezug
b) Verfügungen betreffend Nachzahlung und Rückerstattung von Steuern und Gebühren
c) Verfügungen betreffend Erlass oder Ermässigung von Steuern
§ 17 d) Verfügungen betreffend Entzug von Fahrzeugausweisen
Rekursrecht
1 Gegen Verfügungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes kann
der Betroffene innert 20 Tagen nach Zustellung der Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen schriftlich und mit Begründung Rekurs
erheben.
645.101 Kanton Schaffhausen
§ 18
Rechtsöffnungstitel
1 Die rechtskräftig gewordenen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Instanzen über die in dieser Verordnung begründeten Steuerforderungen mit Einschluss der Gebühren sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen
gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 12 EG zum
SchKG).
§ 19
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die Verordnung zum Gesetz vom 17. Juni 1968 über die
Strassenverkehrssteuern vom 24. März 1970.
Kanton Schaffhausen 645.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.05.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung Abl. 1997, S. 747
30.07.2002 01.08.2002 § 8 totalrevidiert Abl. 2002, S. 1199
11.02.2003 01.01.2003 § 10a eingefügt Abl. 2003, S. 217
14.03.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 487
645.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.05.1997 01.07.1997 Erstfassung Abl. 1997, S. 747
§ 8 30.07.2002 01.08.2002 totalrevidiert Abl. 2002, S. 1199
§ 10 Abs. 1 14.03.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 487
§ 10a 11.02.2003 01.01.2003 eingefügt Abl. 2003, S. 217