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Verordnung über die Übernahme der Fehlbetragsschuld einzelner PUBLICA angeschlossener Organisationen durch den Bund

Confederation · 172.222.15 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

1 Die Fehlbetragsschuld einer angeschlossenen Organisation nach Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes kann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn: a. diese dem Bund besonders nahe steht; b. ihr Fortbestand durch die Abtragung der Fehlbetragsschuld innert der Amortisationsfrist von acht Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes gefährdet wäre; und c. der Bund an ihrem Fortbestand ein Interesse hat. 2 Als dem Bund besonders nahe stehend gelten insbesondere Organisationen: a. die durch den Bund gegründet oder mitbegründet worden sind; b. an denen der Bund finanziell beteiligt ist, sei dies durch Kapitalbeteiligung oder durch Beteiligung an den Betriebskosten; c. die hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; oder d. die berufsständische Interessen des Bundespersonals vertreten. 3 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 2

Die Verordnung vom 29. August 2001 über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen Organisationen wird aufgehoben. [AS 2001 3044, 2007 4381]

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

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