Art. 1
1 Die Fehlbetragsschuld einer angeschlossenen Organisation nach Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes kann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn: a. diese dem Bund besonders nahe steht; b. ihr Fortbestand durch die Abtragung der Fehlbetragsschuld innert der Amortisationsfrist von acht Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes gefährdet wäre; und c. der Bund an ihrem Fortbestand ein Interesse hat. 2 Als dem Bund besonders nahe stehend gelten insbesondere Organisationen: a. die durch den Bund gegründet oder mitbegründet worden sind; b. an denen der Bund finanziell beteiligt ist, sei dies durch Kapitalbeteiligung oder durch Beteiligung an den Betriebskosten; c. die hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; oder d. die berufsständische Interessen des Bundespersonals vertreten. 3 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements.