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Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenverordnung)

Luzern (city) · 6.3.1.1.2 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/6
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Seite 3/6
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

Proposed changes to this act

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11 provisions

Art. 1 Seite 2/6

3 Auflagen zur Parkierungsbewilligung 1 Die Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen mit Ausnahme von digitalen Parkkarten. 2 Von den zeitlich limitierten Parkkarten können gleichzeitig maximal zwei entwertete Karten aufgelegt werden. Davon ausgenommen ist die Übernachtungsparkkarte, die nur einzeln aufgelegt werden kann.

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Art. 2

4 Abweichungen beim räumlichen Geltungsbereich 1 12-Stunden-Parkkarten, Übernachtungsparkkarten, Parkkarten für Handwerks- und Serviceleute sowie Hotelgast-Parkkarten sind gemäss Art. 5 des Parkkartenreglements auf allen Parkplätzen auf öffentlichem Grund gültig. Ausgenommen davon sind Kurzzeitparkplätze mit einer Parkierungsdauer von bis zu 30 Minuten sowie die Parkplätze auf dem Bahnhofsplatz. 2 Parkkarten für die Einzelzonen A und D sind auf allen Parkuhren-Parkplätzen der jeweiligen Zone sowie zusätzlich in der Parkkartenzone Z auf allen weiss markierten Parkfeldern mit Parkscheibenpflicht gültig. Ausgenommen sind Kurzzeitparkplätze mit einer Parkierungsdauer von bis zu 30 Minuten.

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Art. 3

5 Anwohnerinnen und Anwohner 1 Personen mit Hauptwohnsitz in den Zonen A–U erhalten für maximal einen auf ihren Namen und ihre Adresse eingelösten leichten Motorwagen eine Parkkarte für die entsprechende Zone. 2 Personen mit Hauptwohnsitz in den Zonen A–U erhalten für maximal einen als Geschäftsfahrzeug verwendeten leichten Motorwagen eine Parkkarte für die ihrer Adresse entsprechende Zone, sofern sie nachweisen können, dass sie Hauptlenkerin oder Hauptlenker des Fahrzeugs sind. 3 Personen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Luzern, deren Adresse ausserhalb der Zonen A–U liegt, können eine Parkkarte gemäss Abs. 1 und 2 für die der Adresse nächstliegende Zone A–U erwerben. 4 Personen mit Hauptwohnsitz in der Zone Z erhalten eine Parkkarte für die Einzelzone Z zum Gebührentarif der Parkkarten für die Einzelzonen A–U, wenn die Berechtigung analog Abs. 1 oder 2 nachgewiesen ist. 3–5 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. September 2021.

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Art. 4 Seite 3/6

Geschäftsbetriebe 1 Geschäftsbetriebe erhalten für maximal fünf auf ihren Namen und ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung in der entsprechenden Zone A–U eingelöste oder von ihnen dauerhaft genutzte leichte Motorwagen je eine Parkkarte für diese Zone. Sie haben die dauerhafte Nutzung nachzuweisen. 2 Geschäftsbetriebe, welche ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung in der Stadt Luzern ausserhalb der Zonen A–U haben, erhalten für maximal fünf auf ihren Namen und ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung eingelöste leichte Motorwagen je eine Parkkarte für die nächstliegende Zone A–U. 3 Die maximale Anzahl von fünf Fahrzeugen pro Sitz bzw. Niederlassung kann in Ausnahmefällen überschritten werden.

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Art. 5

6 Andere gleichermassen Betroffene 1 Anderen von der Parkzeitbeschränkung in einer Zone gleichermassen Betroffenen kann für einen leichten Motorwagen ebenfalls eine Parkkarte für die entsprechende Zone A–U erteilt werden. 2 Als gleichermassen Betroffene gelten Personen, die zwingend auf die Benützung eines leichten Motorwagens angewiesen sind (Schichtarbeitende mit Arbeitszeiten ausserhalb der Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs und dergleichen). 3 Gesuche für eine Parkkarte als gleichermassen Betroffene sind in jedem Fall schriftlich einzureichen und mit den entsprechenden Belegen zu dokumentieren.

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Art. 6

Handwerks- und Serviceleute 1 Handwerks- und Serviceleute erhalten für leichte Motorwagen eine Parkkarte. 2 Sie wird nur für Fahrzeuge erteilt, die gewerblichen Zwecken dienen. Das Fahrzeug muss mit einer Werkstatteinrichtung ausgerüstet sein oder primär zum Transport von Materialien und Werkzeugen verwendet werden. 3 Parkkarten für Handwerks- und Serviceleute werden nur für Fahrzeuge ausgestellt, welche auf den Namen des Betriebs eingetragen sind. 4 Pro Parkkarte für Handwerks- und Serviceleute können maximal drei Fahrzeugkennzeichen eingetragen werden. 6 Fassung gemäss Änderung vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. September 2021. Seite 4/6 5 Handwerks- und Serviceleute, welche ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung in der Stadt Luzern haben, können eine Jahresparkkarte gegen eine reduzierte Gebühr beziehen.

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Art. 7

Hotelgast-Parkkarten 1 Beherbergungsbetriebe der Stadt Luzern können für leichte Motorwagen ihrer Übernachtungsgäste Hotelgast-Parkkarten beziehen. 2 Pro Hotelgast-Parkkarte kann ein leichter Motorwagen abgestellt werden.

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Art. 8

Ersatzbewilligungen Inhaberinnen und Inhaber von Parkkarten, deren Fahrzeug sich in einer Reparatur oder im Service befindet und die ein Ersatzfahrzeug beanspruchen, erhalten kostenlos eine provisorische Ersatzbewilligung. Die Ersatzbewilligung ist nur zusammen mit der Originalparkkarte gültig.

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Art. 9

Vollzug Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen wird mit dem Vollzug des Reglements über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Abgabe der Parkkarten, Inkasso der Gebühren) beauftragt.

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Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung zum Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenverordnung) vom 4. Juni 2003 wird aufgehoben.

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Art. 11

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.7 7 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 11. Juli 2015. Seite 5/6 Luzern, 1. Juli 2015 Namens des Stadtrates von Luzern Stefan Roth Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber Seite 6/6 Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenverordnung) vom 1. Juli 2015 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. StB 470 23.6.21 3.7.21 Art. 1–3, Art. 5 geändert 1.9.21

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