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16 provisions
§ 1
Aufgabe der Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinde hat die Aufgabe, auf ihrem Gebiet – im Einvernehmen mit der
Geistlichkeit oder den vom Bischof mit der Gemeindeleitung betrauten Personen –
die Entfaltung des kirchlich-religiösen Lebens zu fördern. Besonders unterstützt sie
die Seelsorge und die diakonische Arbeit. Sie nimmt sich dabei der echten Sorgen
der Menschen im Alltag an.
§ 2
Verantwortung der Kirchenvorsteherschaft bei Pfarrvakanz
1 Bei einer Pfarrvakanz oder bei Fehlen einer Gemeindeleitung wird die Kirchenvorsteherschaft in Zusammenarbeit mit dem Dekan tätig.
2 Zusammen mit einem allfälligen Pfarreirat und mit Personen, die bereits im Bereich der Seelsorge tätig sind, sorgt sie für die Aufrechterhaltung der Seelsorge und
bestimmt Verantwortliche für die einzelnen Bereiche. Besteht kein Pfarreirat, sorgt
sie für dessen Bestellung oder übernimmt selbst dessen Aufgaben.
3 Bezüglich Katechese gilt die Verordnung der Katholischen Synode über die religiöse Unterweisung der katholischen Schuljugend vom 27. Juni 19832).
1) RB 188.21
2) Jetzt V der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule;
RB 188.28.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
188.215 V der Kath. Synode - Gemeindeseelsorge und caritative Diakonie
§ 3
Verschwiegenheit
1 Die Arbeit in Seelsorge und Diakonie verpflichtet zur Verschwiegenheit.
§ 4
Zusammenarbeit mit der Diözese
1 Die Kirchgemeinde nimmt bei der Förderung der Seelsorge, der caritativen Diakonie sowie der Pfarreianimation die Angebote der Diözese in Anspruch.
2. Seelsorge
§ 5
Aufgaben der Kirchenvorsteherschaft
1 Die Kirchenvorsteherschaft bestimmt in Absprache mit dem Pfarreirat Verantwortliche für die einzelnen Seelsorgebereiche wie Jugendarbeit usw. Sie soll zudem
Arbeitsgruppen und Kommissionen bilden.
2 Die Kirchenvorsteherschaft arbeitet mit dem Pfarreirat und den übrigen Pfarreiorganisationen zusammen zur Durchführung von Treffen für junge Eltern, Betagte,
Neuzuzüger, ausländische Christen und weiterer Pfarreianlässe. Sie ist für eine gute
Koordination verantwortlich.
§ 6
Aufgaben von Laien in der Seelsorge
1 Als seelsorgerliche Aufgaben, welche Laien wahrnehmen können, gelten insbesondere die Begleitung von Menschen in Bedrängnis, von Kranken, Behinderten und
Trauernden, die Arbeit mit Betagten, mit Eltern sowie mit Kindern und Jugendlichen
im Rahmen der religiösen Bildung, Freizeitgestaltung und der Persönlichkeitsentwicklung.
2 Laien sind zur Bildung von Liturgiegruppen anzuleiten und auszubilden, damit sie
im Rahmen der liturgischen Feier mitwirken können. Sie sorgen, falls nötig, auch für
die Durchführung von sonn- und werktäglichen Wortgottesdiensten.
§ 7
Aufgabe der Landeskirche
1 Die Landeskirche unterstützt die Seelsorge durch Führung der nötigen Arbeitsstellen. Sie sorgt ferner für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Laien, die sich in der
Seelsorge engagieren, durch Kurse und Ausbildungsangebote, insbesondere im Pfarreibildungshaus Fischingen.
2 Die Landeskirche arbeitet mit dem Regionaldekan, den Dekanen und dem Seelsorgerat zusammen und unterstützt deren Tätigkeit.
§ 8 V der Kath. Synode - Gemeindeseelsorge und caritative Diakonie 188.215
Finanzierung
1 Die Mittel zur Finanzierung der Seelsorge bestehen aus den Erträgen der Kirchensteuern und Spenden. Sie werden jährlich in den Budgets festgelegt.
3. Diakonie
§ 9
Diakonische Aufgaben der Kirchenvorsteherschaft
1 Die Kirchenvorsteherschaft unterstützt die Pfarreileitung im Bereich der caritativen
Diakonie für Menschen in Not und steht insbesondere Bedürftigen, Bedrängten und
Benachteiligten bei.
2 Sie achtet auf die Zusammenarbeit mit dem Pfarreirat und mit auf dem Gebiet der
Caritas tätigen Personen und Gruppen.
3 Sie fördert die freiwillige Hilfeleistung.
§ 10
Verantwortung bei Pfarrvakanz
1 Die Kirchenvorsteherschaft trägt bei Pfarrvakanzen eine besondere Verantwortung
für die Durchführung der diakonischen Hilfe.
§ 11
Form der diakonischen Hilfe
1 Formen der diakonischen Hilfe sind:
1. Beratung, Besuche und menschliche Anteilnahme
2. Materielle Hilfe in Notfällen
3. Beistand zur Erlangung gesetzlicher und anderer Hilfeleistungen
4. Förderung von Selbsthilfe und Selbsthilfegruppen
5. Begleitung von freiwilligen Helfern und Helferinnen
6. Weiterleitung von Hilfesuchenden an andere Beratungsstellen
7. Organisation von Hilfsaktionen.
§ 12
Mittel
1 Die Mittel für materielle Hilfeleistungen werden durch Sammlungen, Zinsen des
Fürsorgefonds, freiwillige Spenden und Schenkungen beigebracht. Die Kirchgemeinde kann hiezu jährlich im Budget einen Kredit zur Verfügung stellen. § 69
KOG1) bleibt vorbehalten.
1) RB 188.21
188.215 V der Kath. Synode - Gemeindeseelsorge und caritative Diakonie
§ 13
Kooperation, Subsidiarität
1 Die diakonische Tätigkeit der Kirchgemeinden baut auf den Leistungen der staatlichen Sozialwerke und den Leistungen der politischen Gemeinde auf. Die Kirchgemeinde ergänzt deren Tätigkeit soweit nötig und tunlich.
2 Sie arbeitet mit Fachstellen und Hilfswerken zusammen, wo sich dies als zweckmässig und sinnvoll erweist.
§ 14
Rechenschaftsablage und Revision
1 Die Kirchenvorsteherschaft legt der Kirchgemeinde jährlich Rechenschaftsbericht
über die Tätigkeit im Rahmen der caritativen Diakonie ab. Dabei ist auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses zu achten.
2 Die Rechnungen sind von der Revisionskommission zu prüfen und von der Kirchgemeinde zu genehmigen. Unter die Revision fallen alle Mittel, insbesondere aber
diejenigen, die aus Steuern, allgemeinen Opfern gemäss § 109 KOG1) und Spendenaufrufen stammen. Nicht unter die Prüfung fallen Spenden für anonym zu verwendende caritative Mittel, die dem Pfarramt oder der Gemeindeleitung hiefür übergeben wurden.
§ 15
Aufgaben der Landeskirche
1 Die Landeskirche fördert die caritative Diakonie der Kirchgemeinden, leistet aber
keine Direkthilfe.
2 Sie zieht kirchliche oder der Kirche nahestehende Organisationen wie die Katholische Kinder- und Jugendhilfe/Caritas Thurgau usw. bei und kann diese mit jährlichen Beiträgen an die administrativen Kosten unterstützen. Der Vollzug ist Sache
des Kirchenrates.
4. Schlussbestimmung
§ 16
Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch die Synode in Kraft2).
2 Der Beschluss der Katholischen Synode betreffend Ausrichtung eines Verwaltungsbeitrages an die Caritasstelle Thurgau vom 29. Juni 1981 wird aufgehoben.
1) RB 188.21
2) In Kraft getreten auf den 17. August 1996.
V der Kath. Synode - Gemeindeseelsorge und caritative Diakonie 188.215
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.06.1996 17.08.1996 Erstfassung 33/1996