Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung legt in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen die Maximalwerte für die Pauschalbeiträge der öffentlichen Hand an die Anbieter von Betreuungsangeboten fest.
Glarus · IV B/1/14 · decree
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Gegenstand 1 Diese Verordnung legt in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen die Maximalwerte für die Pauschalbeiträge der öffentlichen Hand an die Anbieter von Betreuungsangeboten fest.
Normkosten 1 Der Ausgangspunkt für die Berechnung der Betreuungskosten für ein Kind während eines Tages beträgt: a. im Alter der Vorschulpflicht 100.— Fr. b. im Alter der Schulpflicht 53.50 Fr.
Elternbeitrag 1 Die Zielgrösse für den Elternbeitrag beträgt pro Tag und Kind von Eltern mit geringstem Einkommen: a. im Alter der Vorschulpflicht 20.— Fr. b. im Alter der Schulpflicht 15.— Fr. 2 Haben die Eltern für mehrere Kinder Beiträge zu leisten, so gilt eine reduzierte Zielgrösse.
Pauschalbeitrag 1 Der Maximalwert der Pauschalbeiträge beträgt pro Tag und Kind von Eltern mit geringstem Einkommen: a. im Alter der Vorschulpflicht 80.— Fr. b. im Alter der Schulpflicht 38.50 Fr. 2 Haben die Eltern für mehrere Kinder Beiträge zu leisten, so wird der Maximalwert um fünf Prozent erhöht.
Teuerung 1 Erhöht sich der Landesindex der Konsumentenpreise um zehn Punkte, kann der Regierungsrat die Pauschalbeiträge in gleichem Umfang erhöhen. 1) GS IV B/1/13 SBE 2022 62 1 IV B/1/14 2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2020, auf dem Stand 104.0 ausgeglichen. Mit dem Erlass dieser Verordnung ist die bisherige Bestimmung auf Stufe Landrat (Art. 22 der Volksschulverordnung, IV B/31/1) aufzuheben