Law

Km vom 20. März 2024 des Beschlusses Nr. 398/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.042.93 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 e00c47baa6bb1852fdbd825e891a148c06705405559aca5f6b2b6a98d79fe833

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zzk (Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1242: Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)"

Art. 2

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 21azk (Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1242: Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)" 2. Nach Nummer 21azk (Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: "21azka. 32019 R 1242: Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Unbeschadet des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen werden in Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 und Art. 9 Abs. 2 nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. b) In Art. 8 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Ist der Hersteller in einem EFTA-Staat ansässig, so verhängt die EFTA-Überwachungsbehörde die Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung. Die Beträge der Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der in der EU bzw. in den EFTA-Staaten zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der im EWR zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge aufgeteilt." c) In Art. 8 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ,Im Falle von Herstellern, die in den EFTA-Staaten ansässig sind, bestimmen die EFTA-Staaten über die Zuweisung der Beträge der Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung.‘ d) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1242 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021. (Es folgen die Unterschriften)

← Find another law