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5 provisions
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zzk (Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 1242: Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)"
Art. 2
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21azk (Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 1242: Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)"
2. Nach Nummer 21azk (Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"21azka. 32019 R 1242: Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Unbeschadet des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen werden in Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 und Art. 9 Abs. 2 nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
b) In Art. 8 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Ist der Hersteller in einem EFTA-Staat ansässig, so verhängt die EFTA-Überwachungsbehörde die Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung.
Die Beträge der Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der in der EU bzw. in den EFTA-Staaten zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der im EWR zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge aufgeteilt."
c) In Art. 8 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Im Falle von Herstellern, die in den EFTA-Staaten ansässig sind, bestimmen die EFTA-Staaten über die Zuweisung der Beträge der Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung.‘
d) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1242 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.
(Es folgen die Unterschriften)