Art. 33f Überprüfung der Zuteilungen und Nutzungen, Berichterstattung, Budgetierung der Erträge
1 Der ETH-Rat überprüft und dokumentiert die Zuteilung und Nutzung der bundeseigenen Grundstücke periodisch, mindestens jedoch alle vier Jahre, und erstattet dem Bund darüber Bericht.
2 Er budgetiert und begründet im Rahmen des Voranschlags die erwarteten Erträge aus Nutzungsüberlassungen nach den Artikeln 33c und 33d.
Art. 34 Weisungen
1 Der ETH-Rat fasst die Weisungen, die er nach dieser Verordnung zu erlassen hat, in einem einheitlichen Dokument zusammen.
2 Er kann auch zu weiteren Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung Weisungen erlassen.
3 Die ETH und die Forschungsanstalten können für ihre Institution ergänzende Weisungen für die Umsetzung dieser Verordnung erlassen.
Art. 35 Dienstleistungen zwischen den ETH oder den Forschungsanstalten und Dienststellen des Bundes
Leistungen von Dienststellen des Bundes zugunsten des ETH-Bereichs sowie Leistungen der ETH oder der Forschungsanstalten zugunsten der übrigen Bundesverwaltung werden gegenseitig in Rechnung gestellt.
Art. 36
Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2555).
Art. 37 Sicherstellungen
1 Sicherstellungen zugunsten der ETH und der Forschungsanstalten müssen der Höhe des Risikos entsprechen.
2 Die Stelle, in deren Aufgabenbereich das Geschäft fällt, verlangt die Sicherstellung.
3 Sicherstellungen sind zu leisten durch:
a. Barhinterlagen;
b. Solidarbürgschaften;
c. Bankgarantien;
d. Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen;
e. Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert;
f. kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern sowie Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
Art. 38 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des ETH-Rates vom 5. Februar 2004 über das Rechnungswesen des ETH-Bereichs wird aufgehoben.
[AS 2004 3309]
Art. 39 Änderung anderer Erlasse
…
Die Änderungen können unter AS 2014 4579 konsultiert werden.
Art. 40 Übergangsbestimmung
Der ETH-Rat kann für die Rechnungslegung der ersten beiden Rechnungsjahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Abweichungen von den IPSAS festlegen.
Art. 40a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. April 2017
Für das Jahr 2017 sind keine Erträge gemäss Artikel 2b Absatz 1 abzuliefern.
Eingefügt durch Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2555).
Art. 40b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. November 2020
1 Baurechtsverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. November 2020 bestehen, können weiterbestehen und müssen nicht an die Regelung nach den Artikeln 33b–33d angepasst werden.
2 Wird ein bestehender Baurechtsvertrag mit einer Vertragsdauer von höchstens 30 Jahren während des Weiterbestehens geändert, so gilt ab dem Zeitpunkt der Änderung die Regelung nach den Artikeln 33b–33d. Nach Ablauf der Verträge gilt in jedem Fall die Regelung nach den Artikeln 33b–33d.
3 Bestehende Baurechtsverträge mit einer Vertragsdauer von über 30 Jahren können, sofern es für den Bund vorteilhaft ist, mit Genehmigung des BBL während des Weiterbestehens geändert werden. Nach Ablauf der Verträge sind die Grundstücke entweder für die Eigennutzung oder nach Artikel 33b zu nutzen oder nach Artikel 33d zu verkaufen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4987).
Art. 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.