Regionale Organisation der Gemeinden
1 Besteht in einer Region bis zum 31. Dezember 2014 keine Regionalkonferenz, beschliessen die Gemeinden bis zu diesem Zeitpunkt mit Zustimmung
der Mehrheit der Gemeinden, die zusammen mindestens die Mehrheit der Bevölkerung in der betreffenden Region aufweisen, das Organisationsreglement
des Gemeindeverbandes (Art. 24).
2 Kommt bis zum 31. Dezember 2014 kein Beschluss über das Organisationsreglement zustande, wird dieses durch den Regierungsrat erlassen.
Art. 42
Fonds für kulturelle Aktionen und Spezialfinanzierung für die Zwecke
der kulturellen Kommissionen
1 Der Fonds für kulturelle Aktionen und die Spezialfinanzierung für die Zwecke
der kulturellen Kommissionen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.
2 Die verbleibenden Mittel werden in den Kulturförderungsfonds überführt.
423.11 14
Art. 43
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras
und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG):5)
2. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG):6)
3. Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993 (LotG):7)
Art. 44
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Kulturförderungsgesetz vom 11. Februar 1975 (KFG; BSG 423.11),
2. Dekret vom 11. März 1998 über die kulturellen Kommissionen (DKK; BSG
423.411).