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Dekret über die Gewährung von ausserordentlichen Massnahmen für Wirtschaftsakteure, die von unvorhersehbaren exogenen Grossereignissen betroffen sind

Valais · 900.110 · decree

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Gegenstand des Dekrets 1 Das vorliegende Dekret ermöglicht dem Staat Wallis die Gewährung von ausserordentlichen Massnahmen für systemrelevante Wirtschaftsakteure, die von unvorhersehbaren exogenen Grossereignissen schwer betroffen sind.

Art. 2

Ausserordentliche Massnahmen 1 Bei einem unvorhersehbaren exogenen Grossereignis, das erhebliche Auswirkungen auf einen oder mehrere im Wallis ansässige systemrelevante Wirtschaftsakteure nach sich zieht, kann der Staat befristete, subsidiäre ausserordentliche Massnahmen zu deren Unterstützung ergreifen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 900.110 2 Diese ausserordentlichen Massnahmen erfolgen in Form von befristeten Solidarbürgschaften mit Übernahme der Zinsen. Sie werden je nach Schadensausmass und den jeweiligen Bedürfnissen der betroffenen Sektoren oder Unternehmen festgelegt, damit diese ihre Tätigkeit fortsetzen können. 3 Die Umsetzung dieser ausserordentlichen Massnahmen sowie die Modalitäten ihrer Gewährung und Dauer, die auf die Gültigkeit des vorliegenden Dekrets beschränkt ist, werden in einem Reglement des Staatsrats festgelegt. 4 Diese ausserordentlichen Massnahmen stellen keinesfalls eine Anerkennung der Verantwortung seitens des Staates dar.

Art. 3

Obergrenze 1 Die ausserordentlichen Massnahmen in Form von Bürgschaften sind auf einen kumulierten Maximalbetrag von 100 Millionen Franken beschränkt.

Art. 4

Zinsen 1 Die Zinsen auf dem Bürgschaftsbetrag werden vom Staat Wallis übernommen. 2 Der Betrag der im Rahmen dieses Dekrets gezahlten Zinsen ist von dem für Volkswirtschaft zuständigen Departement zu übernehmen.

Art. 5

Anspruchsvoraussetzungen 1 Die folgenden Anspruchsvoraussetzungen gelten kumulativ: a) das Unternehmen muss ein im Wallis ansässiger systemrelevanter Wirtschaftsakteur sein, der erhebliche Schäden und/oder Verluste aufgrund einer vorübergehenden Einstellung seiner Tätigkeit infolge eines unvorhersehbaren exogenen Grossereignisses erlitten hat; b) die ausserordentlichen Massnahmen sind subsidiär und dienen dazu, Liquiditätsengpässe zu überwinden; c) die durch diese ausserordentlichen Massnahmen erlangte Liquidität darf ausschliesslich dazu verwendet werden, die Sanierung und die rasche Wiederherstellung der Wirtschaftslage des Unternehmens auf den Stand vor dem unvorhersehbaren exogenen Grossereignis zu erleichtern; 900.110 d) das Unternehmen verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der gewährten ausserordentlichen Massnahmen mindestens 85 Prozent seiner am Datum des Schadensereignisses beschäftigten Vollzeiteinheiten (VZE) im Wallis zu erhalten. Die massgeblichen VZE entsprechen dem Durchschnitt über einen Zeitraum von 6 Monaten. 2 In der Vereinbarung zwischen dem Staatsrat und dem betroffenen Unternehmen ist festzuhalten, dass bei Nichteinhaltung einer der in Artikel 5 vorgesehenen kumulativen Bedingungen die im Rahmen dieses Dekrets erhaltene Hilfe innert einer zwischen den Parteien auszuhandelnden Frist vollumfänglich zurückzuzahlen ist.

Art. 6

Bürgschaftsverluste 1 Die Verluste auf den befristeten Solidarbürgschaften, die im Zuge der ausserordentlichen Massnahmen gemäss dem vorliegenden Dekret gewährt wurden, werden vom Staat Wallis übernommen. 900.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 15.11.2024 29.11.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-131 900.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.11.2024 29.11.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-131

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