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Bundesbeschluss über die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge

Confederation · 514.52 · decree

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1 Der Bundesrat wird beauftragt, die Mittel zum Schutz des Luftraums mit der Beschaffung neuer Kampfflugzeuge zu erneuern. 2 Die Einführung der neuen Kampfflugzeuge soll bis Ende 2030 abgeschlossen sein.

Art. 2

1 Bei der Beschaffung neuer Kampfflugzeuge sind folgende Eckwerte einzuhalten: a. Das Finanzvolumen beträgt höchstens 6 Milliarden Franken (Stand Landesindex der Konsumentenpreise Jan. 2018). b. Ausländische Unternehmen, die im Rahmen der Beschaffung Aufträge erhalten, müssen 60 Prozent des Vertragswertes durch die Vergabe von Aufträgen in der Schweiz (Offsets) kompensieren, nämlich 20 Prozent durch direkte Offsets und 40 Prozent durch indirekte Offsets im Bereich der sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis wie bei folgenden Bereichen:1. Maschinenindustrie; 2. Metallindustrie; 3. elektronische und elektrotechnische Industrie; 4. optische Industrie; 5. Uhrenindustrie; 6. Fahrzeugbau- und Waggonbau-Industrie; 7. Gummi- und Plastikerzeugnisse; 8. chemische Erzeugnisse; 9. Luft- und Raumfahrt; 10. Informatikindustrie und Software-Engineering; 11. Kooperationen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen. c. Der Bundesrat stellt bei den Kompensationsgeschäften sicher, dass folgender Verteilschlüssel zwischen den Regionen so weit als möglich eingehalten wird: 65 Prozent entfallen auf die Deutschschweiz, 30 Prozent auf die Westschweiz und 5 Prozent auf die italienischsprachige Schweiz. 2 Die Beschaffung wird der Bundesversammlung in einem Rüstungsprogramm beantragt.

Art. 3

Die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge wird mit der parallel laufenden Beschaffung eines Systems der bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite zeitlich und technisch koordiniert.

Art. 4

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Dieser Bundesbeschluss ist vom Volk am 27. Sept. 2020 angenommen worden (BBl 2020 8773).

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