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Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR)

Zürich (city) · 722.151 · regulation

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 A. Zweck und Gegenstand
  2. Art. 2 B. Grundsätze der Gebührenberechnung
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 C. Gebührenarten und Gebührenberechnung
  10. Art. 10
  11. Art. 11 der Allgemeinen Bauverordnung5 richten sich nach
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 16ff gemäss Gebührentarif (

15 provisions

Art. 1 A. Zweck und Gegenstand

1 Diese Gebührenordnung regelt die Berechnung der Gebühr für die bauliche Inanspruchnahme öffentlichen städtischen Grundes mit Einschluss seines Erdreichs und seines Luftraums zu privaten Zwecken. 2 Sie enthält nebst den für die Berechnung massgebenden Bestimmungen einen Gebührentarif für bestimmte Beanspruchungen.

Art. 2 B. Grundsätze der Gebührenberechnung

1 Die Gebühr wird grundsätzlich als einmalige Gebühr erhoben. 2 Bei Bedarf, namentlich wenn für die zugestandene bauliche Nutzung unter Privatpersonen eine periodische Entschädigung üblich ist, kann eine jährlich wiederkehrende Gebühr erhoben werden.

Art. 3

1 Für die Gebührenbemessung sind in billiger Weise zu berücksichtigen: a. der Landwert am Ort der Benützung; b. das Ausmass der Beanspruchung; c. die Dauer der Beanspruchung; 1 LS 700.1 2 AS 101.100 3 AS 722.150 4 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Zweck und Gegenstand Bezugsart Bemessungskriterien 2Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR)722.151 d. der wirtschaftliche Nutzen für die Bewilligungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer; e. die allfälligen Nachteile für die Stadt.

Art. 4

Als Landwert gilt der Verkehrswert. Er ist nach den bewährten und anerkannten Methoden des Schätzungswesens zu ermitteln.

Art. 5

1 Massgebend für das Ausmass der Beanspruchung sind die bewilligten Pläne. 2 Vorbehalten bleibt das Ausmass der tatsächlichen Beanspruchung.

Art. 6

Die nach diesem Reglement errechneten einmaligen Gebühren gelten für Bewilligungen mit einer Bewilligungsdauer von 25 Jahren oder länger. Bei kürzerer Bewilligungsdauer sind die Gebühren für jedes fehlende Jahr um vier Prozent zu ermässigen.

Art. 7

Wird für die Änderung einer bewilligten Baute oder Anlage eine neue Bewilligung erteilt (Art. 2 Abs. 2 SGR), ist eine bereits geleistete Gebühr insofern auf die neue Gebühr anzurechnen, als für sie noch eine Rückerstattung verlangt werden könnte (Art. 23 SGR).

Art. 8

Das Ergebnis einer Gebührenberechnung wird auf die nächste Zehnerstelle aufgerundet.

Art. 9 C. Gebührenarten und Gebührenberechnung

1 Bilden die bewilligten Vorrichtungen Bestandteile von Gebäuden oder sind sie sonst wie mit Gebäuden baulich verbunden (Bauteile), so wird die Gebühr in Bruchteilen der vollen Gebühr festgesetzt. 2 Die volle Gebühr berechnet sich nach dem Landwert je Quadratmeter des berechtigten Grundstücks vervielfacht mit der beanspruchten Grundfläche. 3 Die volle Gebühr wird geteilt durch die für das Gebäude zulässige Vollgeschosszahl, zuzüglich zweier Untergeschosse, und vervielfacht mit der Anzahl Geschosse mit bewilligten Bauteilen. 4 Bauteile im Erdgeschoss, im ersten Ober- und im ersten Untergeschoss werden in der Regel, namentlich in der Kernzone und in Zentrumslagen, doppelt angerechnet; das zweite und weitere Untergeschosse sind insgesamt wie ein ganzes Vollgeschoss zu werten. Die Gebühr darf jedoch den vollen Landwert nicht übersteigen. Landwert Ausmass Dauer Anrechnung Rundungsregel I. Einmalige Gebühr 1. Bauteile 3Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR) 722.151 5 Werden nur Teile eines Geschosses in Anspruch genommen, ist die errechnete Gebühr angemessen zu reduzieren. Keine Reduktion erfolgt bei ständiger Beanspruchung des öffentlichen Grundes auf der Oberfläche.

Art. 10

1 Wird der öffentliche Grund für die Errichtung von selbstständigen Gebäuden beansprucht, ist eine volle Gebühr zu leisten. 2 Die volle Gebühr berechnet sich nach dem Landwert je Quadratmeter angrenzender privater Grundstücke vervielfacht mit der beanspruchten Grundfläche. 3 Sie ist angemessen zu reduzieren, wenn es sich um ein unterirdisches Gebäude handelt, welches mit keiner oder einer untergeordneten Nutzung auf der Oberfläche verbunden ist. 4 Die Gebühren für besondere Gebäude (§ 273 des Planungs- und Baugesetzes) sowie für Bauten und Anlagen nach § 2 Abs. 2

Art. 11 der Allgemeinen Bauverordnung5 richten sich nach

Art. 11 Für andere bauliche Beanspruchungen öffentlichen Grundes ermässigt sich die volle Gebühr (Art. 10 Abs. 2): a. auf einen Viertel für Nutzungen auf der Oberfläche; b. auf einen Achtel für ebenerdige Nutzungen sowie für solche mit einer Überdeckung von bis und mit zwei Metern; c. auf einen Sechzehntel für Nutzungen mit einer Überdeckung von mehr als zwei Metern.

Art. 12

1 Wird eine jährliche Gebühr erhoben, richtet sich deren Höhe nach der Entschädigung für die vergleichbare Inanspruchnahme privater Grundstücke. 2 Jährliche Gebühren für Bewilligungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren können indexiert werden; der Indexierung ist der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise zu Grunde zu legen. 3 Die jährliche Gebühr kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Bewilligungsnehmerin oder des Bewilligungsnehmers in Revision gezogen werden, wenn sich die Verhältnisse, welche der Gebührenfestlegung zu Grunde lagen, massgeblich geändert haben.

Art. 13

1 Für im Gebührentarif aufgeführte Beanspruchungen gilt der entsprechende Tarif. 2 Die Gebühr für Beanspruchungen, welche nicht im Tarif enthal- 5 LS 700.2 2. Selbstständige Gebäude 3. Andere bauliche Beanspruchungen II. Jährliche Gebühr III. Tarifierte Gebühr 4Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR)722.151 ten sind, ist nach den Art. 9 ff. zu berechnen.

Art. 14

1 Bei besonderen tatsächlichen Verhältnissen kann nach den Grundsätzen dieser Gebührenordnung eine abweichende Form der Gebührenberechnung und -erhebung vorgesehen werden. 2 Als besondere Verhältnisse gelten namentlich: a. sehr grosse Bauten und Anlagen; b. Verkehrsanlagen (insbesondere Anschlussgleise); c. Bauten und Anlagen, welche nur auf Zusehen hin bewilligt werden können. D. Gebührentarif Art. 156 1 Der Landpreiszonenplan (Stand 13. Juni 2024) im Massstab 1:10 000 bestimmt die für ein Grundstück massgebliche Landpreiszone. 2 Er richtet sich nach Anhang 1. Art. 167 1 Die Tarife gelten für Bewilligungen mit einer Laufzeit von 25 Jahren oder länger. 2 Wird eine kürzere Bewilligungsdauer vorgesehen, reduziert sich die errechnete Gebühr für jedes fehlende Jahr um vier Prozent. 3 Die Skizzen für die Mess- und Berechnungsweise der Tarife richten sich nach Anhang 2. Art. 16a8 1 Für Fassadenisolationen und -verkleidungen gelten folgende Tarife: Landpreiszone exklusive Lage sehr gu te Lage gute Lage mittlere Lage übrige Lage 1a 1b 2 3a 3b 4a 4b 5a 5b Tarifwert Fr. pro m2 71 430 46 430 32 145 21 430 14 285 8570 5000 2500 1070 6 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 7 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 8 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. IV. Besondere Verhältnisse Allgemeines a. Landpreiszonenplan b. Tarifbemessung Tarife a. Fassadenisolationen und -verkleidungen 5Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR) 722.151 3 Muss auf die Isolation oder Verkleidung des Erdgeschosses wegen Schaufenstern oder dergleichen verzichtet werden, reduziert sich die Gebühr um einen Fünftel. 4 Für Fassadenisolationen an vor 2010 erbauten Gebäuden wird gestützt auf Art. 14 SGR keine Gebühr erhoben. Art. 16b9 1 Für Storenkästen gelten folgende Tarife: Fr. pro m2 14 285 9285 6430 4285 2855 1715 1000 500 215 Art. 16c10 1 Für Vordächer gelten folgende Tarife: Fr. pro m2 14 285 9285 6430 4285 2855 1715 1000 500 215 Art. 16d11 1 Für Leitungen und Rohre gelten folgende Tarife: Fr. pro Laufmeter bei: D < 10 cm 625 405 280 190 125 75 45 20 10 D < 15 cm 940 610 420 280 190 115 65 35 15 D < 20 cm 1250 815 565 375 250 150 90 45 20 D < 25 cm 1565 1015 705 470 315 190 110 55 25 D < 30 cm 1875 1220 845 565 375 225 130 65 30 D < 40 cm 2500 1625 1125 750 500 300 175 90 40 D < 50 cm 3125 2030 1405 940 625 375 220 110 45 D < 60 cm 3750 2440 1690 1125 750 450 265 130 55 D < 70 cm 4375 2845 1970 1315 875 525 305 155 65 D <100 cm 6250 4065 2815 1875 1250 750 440 220 95 2 Massgebend für die Gebührenberechnung ist der Aussendurchmesser (D) der Leitung oder des Rohrs. 3 Für Leitungen und Rohre mit einer Überdeckung von zwei Metern oder weniger verdoppelt sich der anwendbare Tarif. 9 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 10 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 11 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. b. Storenkästen c. Vordächer d. Leitungen und Rohre 6Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR)722.151 4 Für Leitungen und Rohre in den Zonen E/F/L/Wald gelten die Tarife der Landpreiszone 5b. 5 Für Leitungen und Rohre sowie weitere Anlagen von Energieverbunden mit Legitimation wird gestützt auf Art. 14 SGR keine Gebühr erhoben. Art. 16e12 1 Für Rohrblöcke, Kanäle und Schächte gelten folgende Tarife: Fr. pro m2 6250 4065 2815 1875 1250 750 440 220 95 2 Für Rohrblöcke, Kanäle und Schächte mit einer Überdeckung von zwei Metern oder weniger verdoppelt sich der anwendbare Tarif. 3 Für Rohrblöcke, Kanäle und Schächte in den Zonen E/F/L/ Wald gelten die Tarife der Landpreiszone 5b. Art. 16f13 1 Für Rühl- und Schlitzwände mit einer Überdeckung von mehr als zwei Metern gelten folgende Tarife: Fr. pro m2 6250 4065 2815 1875 1250 750 440 220 95 Art. 16g14 1 Für vorgespannte Erdanker gelten folgende Tarife: Fr. pro m entspannt, ausgebaut 1190 780 545 370 250 160 100 60 35 Fr. pro m entspannt, nicht ausgebaut 1710 1135 810 560 400 265 185 120 95 12 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 13 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 14 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. e. Rohrblöcke, Kanäle und Schächte f. Rühl- und Schlitzwände g. vorgespannte Erdanker 7Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR) 722.151 Art. 16h15 1 Für Bodennägel und ungespannte Stabanker gelten folgende Tarife: Fr. pro m 850 580 420 305 225 165 125 95 80 Art. 16i16 1 Für Bodenhülsen mit Fundamenten gelten folgende Tarife: Fr. pro m2 12 500 8125 5625 3750 2500 1500 875 440 190 2 Für Bodenhülsen in den Zonen E/F/L/Wald gelten die Tarife der Landpreiszone 5b. Art. 16j17 1 Für Bodenhülsen ohne Fundamente gelten folgende Tarife: pro Bodenhülse und Eindringtiefe der Bodenhülse (=T): T < 15 cm 220 145 100 65 45 25 15 10 5 T < 20 cm 395 255 175 120 80 45 25 15 5 T < 25 cm 615 400 275 185 125 75 45 20 10 T < 30 cm 885 575 400 265 175 105 60 30 15 T < 40 cm 1570 1020 705 470 315 190 110 55 25 T < 50 cm 2455 1595 1105 735 490 295 170 85 35 T < 60 cm 3535 2295 1590 1060 705 425 245 125 55 2 Für Bodenhülsen in den Zonen E/F/L/Wald gelten die Tarife der Landpreiszone 5b. 15 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 16 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 17 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. h. Bodennägel und ungespannte Stabanker i. Bodenhülsen mit Fundamenten j. Bodenhülsen ohne Fundamente 8Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR)722.151 Art. 16k18 1 Für Balkone gelten folgende Tarife: Fr. pro m2 7145 4645 3215 2145 1430 855 500 250 105 Art. 16l19 1 Für Erker gelten folgende Tarife: Fr. pro m2 14 285 9285 6430 4285 2855 1715 1000 500 215 E. Schlussbestimmung Art. 17 Es wird aufgehoben: Die Gebührenordnung für den Bau und Betrieb von Privatgleisanschlüssen (STRB Nr. 770 vom 16. März 1967). Art. 18 Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. 18 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 19 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. k. Balkone l. Erker Aufhebung bisherigen Rechts Inkraftsetzung 9Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR) 722.151 Schnitt Grundriss Anhang 120 Der Landpreiszonenplan ist separat als Anhang 1 in der Amtlichen Sammlung aufgeschaltet. Anhang 221 Skizzen für die Mess und Berechnungsweisen

Art. 16ff gemäss Gebührentarif (

GOSGR) Legende: = Grenze F = Fläche T = Tiefe L = Länge /Laufmeter B = Breite H = Höhe D = Innendurchmesser r = Radius A. Fassadenisolationen und Fassadenverkleidungen (Art. 16a) F = T * L 20 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 21 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 10Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR)722.151 B. Storenkästen (Art. 16b) F = T * L C. Vordächer (Art. 16c) F = T * L D. Leitungen und Rohre (Art. 16d)22 22 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Schnitt Grundriss Schnitt Grundriss Schnitt Leitung Grundriss 11Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR) 722.151 E. Rohrblöcke, Kanäle und Schächte (Art. 16e)23 F = B * L F. Rühl- und Schlitzwände (Art. 16f) F = B * L G. Erdanker (Art. 16g) 23 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Schnitt Grundriss Schnitt Schnitt Grundriss 12Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR)722.151 H. Bodennägel und ungespannte Stabanker (Art. 16h)24 Bodennägel Ungespannte Stabanker I. Bodenhülsen mit Fundamenten (Art. 16i) F = B * L J. Bodenhülsen ohne Fundamente (Art. 16j) F = (0.5 * T)2 * Pi 24 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Grundriss Grundriss Schnitt Schnitt Schnitt 13Gebührenordnung zum Sondergebrauchsreglement der Stadt Zürich (GOSGR) 722.151 K. Balkone (Art. 16k)25 F = L * T * 3 L. Erker (Art. 16l)26 F = F1 * 4 25 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 26 Fassung gem. STRB Nr. 3571 vom 5. November 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Schnitt Schnitt Grundriss Grundriss

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