Besondere Massnahmen
1 Je nach seiner intellektuellen Entwicklung, seiner sozialen Reife oder seinen Fähigkeiten kann ein Kind Fördermassnahmen und/oder Stützunterricht
erhalten.
2 Ressourcen werden auf Antrag der Direktion vom Departement gewährt.
Art. 42
Unterricht zu Hause
1 Das Departement erlässt Weisungen, wonach es einem Schüler gestattet
werden kann, zu Hause Unterricht zu erhalten. Diese Bewilligung wird dann
erteilt, wenn die Ausbildung dem Unterricht an den öffentlichen Schulen entspricht. Dabei wird verlangt, dass die Lehrpläne eingehalten und die offiziellen Lehrmittel verwendet werden.
2 Wird die Bewilligung erteilt, steht das Kind unter der vollen Verantwortung
seiner Eltern.
3 Der Inspektor wird mit der Kontrolle und der Bestätigung des Unterrichts zu
Hause beauftragt.
4 Fernunterricht zu Hause wird nicht bewilligt.
Art. 43
Privatschulen
1 Die Eröffnung einer Privatschule, welche die Primarschulzeit betrifft, unterliegt einer Bewilligung durch das Departement.
2 Dieses vergewissert sich, dass die Privatschule die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Aufgaben und Ziele erfüllt. Die Lehrpersonen
verfügen über die gesetzlich vorgesehenen oder als gleichwertig anerkannten Diplome.
3 Unter Vorbehalt der spezifischen Lehrpläne der internationalen Schulen
werden die geltenden Lehrpläne eingehalten. Die Privatschule muss über eine ausreichende und angepasste Einrichtung verfügen und gewährleisten
können, dass die Inhalte und Lernziele ihres Unterrichts den Schülern ermöglichen, den Ausbildungsgängen der Abnehmerschulen zu folgen.
4 Die Privatschule untersteht der Aufsicht des Inspektors.
5.2 1. Zyklus Primarstufe
Art. 44
Zweck
1 Während der ersten Schuljahre übt sich das Kind in Sozialkompetenz und
erwirbt die Kompetenzen und Lernstrategien der schulischen Arbeitsweise.
Es erweitert und festigt seine Grundkompetenzen in der Sprache der Einschulung. Priorität wird jenen Methoden und Bereichen eingeräumt, für die
es besonders wichtig ist, sie früh anzueignen, und die auf zukünftiges Lernen vorbereiten.
Art. 45
Dauer
1 Der 1. Zyklus umfasst die Schuljahre 1 bis 4 der obligatorischen Schulzeit.
2 Im Allgemeinen durchläuft der Schüler diesen 1. Zyklus in vier Jahren. Die
Bestimmungen für die Promotion oder das Wiederholen eines Schuljahres
werden in der Verordnung des Staatrates über die Beurteilung festgehalten.
Art. 46
Organisation
1 Der 1. Zyklus ist in zwei Halbzyklen von je zwei Jahren unterteilt. *
2 Das Kind tritt schrittweise in die obligatorische Schule ein. Während des
gesamten ersten Jahres besucht es die Schule halbtags.
3 In den darauf folgenden drei Jahren dieses 1. Zyklus besucht das Kind die
Schule ganztags.
4 Je nach Anzahl Schüler, geografischer Situation oder besonderer Organisation der Schule kann das Departement ein anderes Modell bewilligen, wofür die Gemeinde ein Gesuch einzureichen hat.
Art. 47
Mehrjahrgangsklassen
1 Die Schüler der ersten zwei Schuljahre des 1. Zyklus werden in einer jahrgangsdurchmischten Klasse (Mehrjahrgangsklasse) von der gleichen Klassenlehrperson unterrichtet.
2 Je nach lokalen Gegebenheiten, Schülerbeständen und pädagogischen
Planungsvorhaben können auch das dritte und vierte Jahr in einer Mehrjahrgangsklasse organisiert werden.
Art. 48
Zusätzliche Ressourcen für die Klasse
1 Für die Organisation des Unterrichts und der Klasse oder der Klassen kann
das Departement zusätzliche Ressourcen sprechen.
5.3 2. Zyklus Primarstufe
Art. 49
Zweck
1 Im 2. Zyklus sollen sich die Schüler Wissen, Kenntnisse, Kompetenzen,
Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die grundlegenden Werkzeuge für den
Erwerb von Wissen aneignen.
2 Der Fremdsprachenunterricht wird eingeführt.
Art. 50
Dauer
1 Der 2. Zyklus umfasst die Schuljahre 5 bis 8 der obligatorischen Schulzeit.
2 Im Allgemeinen durchläuft der Schüler diesen 2. Zyklus in vier Jahren. Die
Bestimmungen für die Promotion oder das Wiederholen eines Schuljahres
werden in der Verordnung des Staatrates über die Beurteilung festgehalten.
Art. 51
Organisation
1 Der 2. Zyklus ist in zwei Halbzyklen von je zwei Jahren unterteilt.
2 … *
Art. 52
Mehrjahrgangsklassen
1 Je nach lokalen Gegebenheiten, Schülerbeständen oder pädagogischen
Planungsvorhaben sind Mehrjahrgangsklassen möglich, prioritär pro Halbzyklus.
Art. 53
Zusätzliche Ressourcen für die Klasse
1 Mit dem Ziel, einen effizienten Unterricht zu gewährleisten, kann das Departement für die Reorganisation von Klassen zusätzliche Ressourcen sprechen.
Art. 54
Fachlehrpersonen
1 Der Unterricht bestimmter Fächer kann von Fachlehrpersonen koordiniert
oder erteilt werden, die in diesem Fach eine vom Departement anerkannte
spezifische Ausbildung abgeschlossen haben.
5.4 Unterstützung für Schüler
Art. 55
Begleitetes Studium
1 Im 2. Zyklus wird den Schülern, die für persönliche Aufgaben eine besondere Hilfestellung benötigen, ein begleitetes Studium angeboten.
2 Das Departement legt die Anzahl Wochenlektionen für das begleitete Studium fest.
3 Für die Organisation des begleiteten Studiums ist die Direktion verantwortlich, die dem Schüler auf Vormeinung der Klassenlehrperson und im Einverständnis mit den Eltern die Teilnahme am begleiteten Studium bewilligt.
4 Das begleitete Studium wird ausserhalb der Unterrichtszeit organisiert und
in den Stundenplan der Lehrpersonen integriert.
Art. 56
Beaufsichtigtes Studium
1 Die Gemeinden können ein beaufsichtigtes Studium anbieten, das auf die
organisatorischen Gegebenheiten abgestimmt ist.
Art. 57
Stützunterricht für fremdsprachige Schüler
1 Fremdsprachige Schüler erhalten grundsätzlich befristeten oder unbefristeten Stützunterricht.
Art. 58
Schulische Mediation
1 Das Departement legt ein Konzept und einen Rahmen für die schulische
Mediation fest.
Art. 59
Ressourcen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen
1 Das Departement gewährt auf kantonaler oder regionaler Ebene spezifische Ressourcen für die Unterstützung der besonderen Bedürfnisse von
Schülern.
5.5 Sonderschulunterricht
Art. 60
Grundsatz
1 Schüler mit besonderen Bildungs- und/oder Erziehungsbedürfnissen werden durch Hilfs- oder Sonderschulmassnahmen unterstützt.
2 Die integrativen und separierenden Lösungen bilden Gegenstand einer individuellen Analyse in Respektierung des Wohlbefindens und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder Jugendlichen. Dabei wird dem Umfeld,
der Schulorganisation und der Meinung der Eltern Rechnung getragen.
Art. 61
Art der Sonderschulmassnahmen
1 Die Sonderschulmassnahmen zugunsten von Schülern mit besonderen Bildungs- und/oder Erziehungsbedürfnissen umfassen:
a) allgemeine Massnahmen: Pädagogische Schülerhilfe;
b) verstärkte Massnahmen: verstärkte pädagogische Schülerhilfe,
Sonderschulklassen oder Sonderschulen.
2 Diese verschiedenen Massnahmen werden von Lehrpersonen erteilt, die
über ein anerkanntes Diplom für Sonderschulung verfügen.
3 Die im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehenen Fälle werden gemäss dem
Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen geregelt.
Art. 62
Zielgruppe für Sonderschulmassnahmen
1 Folgende Schüler können Sonderschulmassnahmen erhalten:
a) Schüler mit besonderen Erziehungs- und/oder Bildungsbedürfnissen;
b) Schüler, die in einem oder mehreren Fächern einem angepassten Programm folgen;
c) Schüler mit besonderen anerkannten Bedürfnissen, insbesondere bei
Wiederholung, möglichem Nichtbestehen des Schuljahres oder besonderen Schwierigkeiten;
d) Schüler mit einer Behinderung, die eine Regelklasse besuchen, oder
Schüler, die in einer Sonderschulklasse oder einer Sonderschule integriert sind.
2 Basierend auf einer spezifischen Meldung der Direktion befindet das Departement über andere besondere Fälle.
Art. 63
Verstärkte Sonderschulmassnahmen
1 Infolge eines besonderen standardisierten Abklärungsverfahrens kann ein
Schüler mit einer Entwicklungsverzögerung oder anderen schweren Formen
von Defiziten in den Genuss von verstärkten Sonderschulmassnahmen kommen.
Art. 64
Organisation
1 Die allgemeinen Sonderschulmassnahmen werden vorzugsweise in Form
von Pädagogischer Schülerhilfe organisiert.
2 Die verstärkten Sonderschulmassnahmen werden in integrativer Form oder
in Sonderschulklassen oder Sonderschulen organisiert.
6 Schüler und Eltern
Art. 65
Rechte und Pflichten
1 Jeder Schüler hat das Recht auf Unterricht, der seinen Fähigkeiten entspricht. Er hält sich an die Schulregeln. Er respektiert die Direktionsmitglieder, das Lehrpersonal und seine Mitschüler, sodass ein harmonisches Klima
in der Schule möglich ist.
2 Die Eltern sind für die Erziehung und Bildung ihres Kindes verantwortlich.
3 Vor jeder wichtigen Entscheidung, welche die schulische Laufbahn des
Kindes betrifft, werden die Eltern angehört.
4 Sie nehmen an einem kollektiven Elternabend teil, der von der Klassenlehrperson mindestens einmal pro Schuljahr organisiert wird.
5 Sie nehmen an einem obligatorischen jährlichen Elterngespräch mit der
Klassenlehrperson teil und können von dieser in begründeten Fällen zusätzliche Treffen verlangen.
6 Sie arbeiten mit der Schule zusammen und respektieren die Schulregeln.
Art. 66
Information - Zusammenarbeit
1 Die Eltern werden regelmässig über den Schulbetrieb und die schulischen
Fortschritte ihres Kindes informiert.
2 Die Modalitäten werden vom Departement und von der Direktion im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen definiert.
3 Die Eltern arbeiten mit den Lehrpersonen und der Direktion zusammen, um
ihrem Kind eine harmonische Beschulung und Entwicklung zu ermöglichen.
Art. 67
Kosten zulasten der Eltern
1 Die Schulkosten, namentlich die Kosten für die Benutzung von Räumlichkeiten und Mobiliar sowie für den Personalaufwand, sind für Eltern mit
Wohnsitz in der Gemeinde oder in einer der Gemeinden, in der ihr Kind zur
Schule geht, unentgeltlich.
2 Für den Fall, dass das Kind in einer anderen Gemeinde als in der Wohnsitzgemeinde seiner Eltern eingeschult wird, können diese gemäss Verordnung des Staatsrates zu einer Beteiligung an den dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten verpflichtet werden (Art. 28 des vorliegenden Gesetzes).
3 Die Eltern versorgen ihr Kind mit den geforderten und benötigten persönlichen Gegenständen und Ausstattungen. Diese werden in einem Reglement
des Staatsrats festgelegt. *
4 Von den Eltern kann verlangt werden, dass sie sich in einem vernünftigen
Rahmen finanziell an den freiwilligen besonderen Aktivitäten, die in Artikel
26 des vorliegenden Gesetzes definiert sind, beteiligen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt. *
5 Die kommunalen und interkantonalen Behörden legen die möglichen
Kosten fest, die von den Eltern, deren Kind ausserschulisch betreut wird, zu
tragen sind.
Art. 68
Verletzung der schulischen Pflichten
1 Die möglichen Massnahmen bei einer Verletzung der schulischen Pflichten
oder bei schwerwiegenden Versäumnissen sowie die Kompetenzen jeder
Behörde werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.
7 Finanzierung
Art. 69
Grundsatz
1 Der Staat und die Gemeinden übernehmen die Lohnkosten und Sozialabgaben des Lehrpersonals der Primarschule gemäss dem Gesetz über den
Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der Sonderschulen. *
2 Die übrigen Aufwände fallen nach Abzug möglicher kantonaler Subventionen oder Beteiligungen, die in spezifischen Bestimmungen vorgesehen sind,
den Gemeinden zu.
Art. 70
Zuteilung der personellen Ressourcen Ressourcenzuteilung
1 Das Departement gewährt den verschiedenen Gemeinden und Schulzentren Ressourcen in Form eines Stundenpools (Anzahl Lektionen), den die
Direktionen unter Einhaltung der vom Staatsrat festgelegten Normen verwalten.
2 Je nach Besonderheiten (Schülerbestände, pädagogische Projekte, besondere Organisation) der Gemeinden oder Gemeindevereinigungen können
zusätzliche Zuwendungen gewährt werden.
3 Verstärkte Sonderschulmassnahmen werden basierend auf einem spezifischen Abklärungsverfahren, welches das zuständige Amt koordiniert, durch
einen individuellen Entscheid zugeteilt.
8 Rechtsmittel
Art. 71
Beschwerde
1 Die Verfügungen, die bei der Ausführung des vorliegenden Gesetzes entstehen, können mittels Beschwerde angefochten werden.
2 Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege geregelt, unter Vorbehalt spezieller Bestimmungen.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 72
Hängige Verfahren
1 Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereichten Verfahren
werden nach bisherigem Recht behandelt.
Art. 73
Änderung des geltenden Rechts
1 Das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962
wird geändert.
2 Das Gesetz über die Schulkoordination vom 1. Februar 1991 wird geändert.
3 Das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September 2009 wird
geändert.
4 Der Staatsrat wird beauftragt, die übrigen Bestimmungen untergeordneten
kantonalen Rechts entsprechend abzuändern.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.11.2013 01.08.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2013, 8/2015
12.05.2016 01.12.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016
12.05.2016 01.12.2016 Art. 69 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016
12.05.2016 01.08.2021 Art. 46 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-020, 2021-021
12.05.2016 01.08.2021 Art. 51 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2021-020, 2021-021
10.09.2020 01.08.2021 Art. 26 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2021-111, 2021-112
10.09.2020 01.08.2021 Art. 26a eingefügt RO/AGS 2021-111, 2021-112
10.09.2020 01.08.2021 Art. 67 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112
10.09.2020 01.08.2021 Art. 67 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.11.2013 01.08.2015 Erstfassung BO/Abl. 51/2013, 8/2015
Art. 8 Abs. 1 12.05.2016 01.12.2016 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016
Art. 26 Abs. 2 10.09.2020 01.08.2021 eingefügt RO/AGS 2021-111, 2021-112
Art. 26a 10.09.2020 01.08.2021 eingefügt RO/AGS 2021-111, 2021-112
Art. 46 Abs. 1 12.05.2016 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-020, 2021-021
Art. 51 Abs. 2 12.05.2016 01.08.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-020, 2021-021
Art. 67 Abs. 3 10.09.2020 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112
Art. 67 Abs. 4 10.09.2020 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-111, 2021-112
Art. 69 Abs. 1 12.05.2016 01.12.2016 geändert BO/Abl. 24/2016, 42/2016