§ 1 vom 30. November 2010 (Stand 1. Januar 2011)
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat).
Thurgau · 311.41 · ordinance
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat).
Kantonspolizei 1 Unter Vorbehalt der § 3 bis § 5 obliegt der Vollzug des ViCLAS-Konkordates dem Polizeikommando.
Gerichte 1 Über Anträge der Zentralstelle nach Art. 13 Abs. 1 lit. b ViCLAS-Konkordat entscheidet die kantonale Gerichtsbehörde, welche die Strafe oder Massnahme in letzter Instanz ausgesprochen hat. 2 Bei Täterinnen oder Tätern, die aus einem anderen Urteilskanton zugezogen sind, entscheidet das Bezirksgericht an ihrem Wohnort oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort über Anträge gemäss Abs. 1. 3 Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung nach Art. 13 Abs. 1 lit. f ViCLAS-Konkordat gelten Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäss.
Staatsanwaltschaft 1 Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft informiert die Zentralstelle über Freisprüche und Verfahrenseinstellungen sofern die betroffene Person in ViCLAS erfasst ist. Vorbehalten bleiben Sachverhalte im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. f ViC- LAS-Konkordat. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 311.41 RRV ViCLAS-Konkordat
Straf- und Massnahmenvollzug 1 Der Straf- und Massnahmenvollzug informiert die Zentralstelle über den Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme und über die Entlassung aus einem entsprechenden Freiheitsentzug sofern die betroffene Person in ViCLAS erfasst ist.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft. RRV ViCLAS-Konkordat 311.41 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.11.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 13/2010