Law

Verordnung über die Sportanlagen, den Dorfmatt- und den Festplatz

Risch · 6.6-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of RischFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 ba30caf17a0fe37b3c946365e4499023d3490cf261c6d3aaccb33a16e59ca8e0

Contents: 23 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Widmung
  3. Art. 3 Zuständigkeiten
  4. Art. 4 Planung
  5. Art. 5 Priorisierung und Zuteilung
  6. Art. 6 Allgemeine Benützungsbestimmungen
  7. Art. 6.1 <strong>*</strong> Benützungsbestimmungen Kunstrasenplatz
  8. Art. 6.2 <strong>*</strong> Benützungsbestimmungen Beachvolleyballfeld
  9. Art. 6.3 <strong>*</strong> Naturrasenfelder
  10. Art. 7 Ausfallende Nutzungen
  11. Art. 8 Betrieb während den Schulferien und an Feiertagen
  12. Art. 9–10 <strong>*</strong> &hellip;
  13. Art. 10.1 <strong>*</strong> Benützungszeiten
  14. Art. 10.2 <strong>*</strong> Lärm
  15. Art. 11 Sperre der Rasenspielfelder
  16. Art. 12 Werbung
  17. Art. 13 Haftung/Schäden
  18. Art. 14 Sanktionierung
  19. Art. 15 Allgemeine Bestimmungen zur Gebührenordnung
  20. Art. 16 Gebührenkategorien
  21. Art. 17 Gebührenhöhe
  22. Art. A1-1
  23. Art. A2-1

23 provisions

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Benützung der Sportanlagen, des Dorfmatt- und des Festplatzes der Gemeinde Risch und die verwaltungsinternen Zuständigkeiten. * 2 Als Sportanlagen nach dieser Verordnung gelten: a) Dreifachhalle Dorfmatt (inkl. Küche und Mehrzweckraum) b) Dreifachhalle Waldegg c) Hartplatz Waldegg d) * Einfachturnhalle Schulhaus e) * Gymnastikhalle Schulhaus f) Gymnastikraum Sportpark g) Turnhalle Risch h) Hartplatz Risch i) * Fussballplätze: 1. Platz 1 (Hauptfeld) 2. Platz 2 (Kunstrasenfeld) 3. Platz 3 (Trainingswiese) 4. Platz 4 (Faustballfeld) j) * Beachvolleyballfeld k) Garderoben im Sportpark l) Leichtathletikanlage m) Vereinsräume im Sportpark

Art. 2 Widmung

1 Die Sportanlagen dienen in erster Linie der gemeindlichen Schule für die Erfüllung der Vorgaben des Lehrplans im Bereich des Schulsports. Darüber hinaus dienen die Sportanlagen sowie der Festplatz der Öffentlichkeit zur sportlichen Betätigung, zur Pflege des Vereinslebens und des kulturellen Austausches und der gesellschaftlichen Integration. 2 Soweit die Sportanlagen nicht von der Schule beansprucht werden, vereinbart die Gemeinde mit Sportvereinen, Sportgruppen und anderen Organisationen geregelte Nutzungen. 3 Die Aussensportanlagen (Hart- und Rasenplätze) und der Festplatz sind öffentlich zugänglich, soweit diese nicht durch die Schule oder durch mit der Gemeinde vereinbarte Nutzungen belegt sind. 4 Der Dorfmattplatz dient der Öffentlichkeit zum gesellschaftlichen und kulturellen Austausch. *

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Die Abteilung Bildung/Kultur legt die Nutzung der Sportanlagen durch die Schulen fest. Sie schliesst weiter Nutzungsvereinbarungen für die Turnhallen (inkl. Nebenräume), die Hartplätze Waldegg und Risch und die Gymnastikräume mit Dritten ausserhalb der Nutzung durch die Schule ab. 2 Für den Abschluss von Nutzungsvereinbarungen mit Dritten für die Aussensportanlagen, die Garderoben im Sportpark, die Vereinsräume im Sportpark, Dorfmattplatz und den Festplatz ausserhalb der Benützung durch die Schulen ist die Abteilung Bau/Raumplanung/Immobilien zuständig. * 3 Für den Unterhalt und Betrieb der Sportanlagen, des Dorfmatt- und des Festplatzes ist die Abteilung Bau/Raumplanung/Immobilien zuständig. Unterhalt und Betrieb der Rasenspielfelder obliegt dem Werkdienst. Die Hartplätze Waldegg und Risch und die übrigen Anlagen werden vom Hausdienst unterhalten und betrieben. Die Mitarbeitenden des Werkdienstes und des Hausdienstes haben gegenüber Dritten Weisungsbefugnis betreffend die Benützung der gemeindlichen Anlagen. *

Art. 4 Planung

1 Die Abteilung Bildung/Kultur und Bau/Raumplanung/Immobilien überarbeiten einmal pro Jahr die Planung der Nutzung der Sportanlagen sowie des Festplatzes. Die Planung wird jeweils für ein Schuljahr (August bis Juli) vorgenommen. Die Sportanlagenkommission beschliesst den jährlichen Trainingsplan und legt die Benützung der Sportanlagen und der Turnhallen fest. * 2 Gesuche von Dritten für regelmässige Nutzungen der Sportanlagen (Trainings) sind der zuständigen Abteilung jeweils bis am 15. Mai für das kommende Schuljahr einzureichen. Die Abteilungen stellen ein Gesuchsformular zur Verfügung. 3 Nutzungsgesuche für Wettkämpfe, Turniere und Spiele sind in der Regel drei Monate vor der Veranstaltung einzureichen. 4 Nutzungsgesuche für Anlässe und Veranstaltungen auf dem Festplatz und Dorfmattplatz sind mindestens vier Wochen vorher bei der Abteilung Bau/Raumplanung/Immobilien einzureichen. *

Art. 5 Priorisierung und Zuteilung

1 Für die Zuteilung der Nutzungsrechte der Sportanlagen im Rahmen der jährlichen Planungen beachten die zuständigen Abteilungen die folgenden Prioritäten: a) gemeindliche Schule b) Veranstaltungen der gemeindlichen Sportvereine c) Trainings gemeindlicher Sportvereine d) * Trainings der übrigen Dorfvereine und der Hochschule Luzern HSLU (Standort Rotkreuz) e) * Sportveranstaltungen auswärtiger Vereine und Institutionen sowie des Hochschulsportes Luzern HSCL (HSLU übrige Standorte) 1.1 Die Abteilungen Bau/Raumplanung/Immobilien und Bildung/Kultur behalten sich vor, ausgehend von Maximalbelastungen (Nutzungsstunden) sowie den Lärmgrenzwerten, den Nutzern die Fussballplätze zu vergeben. Bei Erreichen der Maximalbelastung sowie Erreichen der Lärmgrenzwerten, werden Gesuche abgelehnt. * 2 Sportvereine sind Vereine, die Mitglied eines eidgenössischen Sportverbandes sind. 2.1 Dorfvereine sind Vereine, die der Wahrung und Förderung der allgemeinen Interessen und das Vereinslebens der Einwohnergemeinde Risch dienen. Mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder müssen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Risch sein. * 3 Konkurrierende Ansprüche innerhalb einer der nach Abs. 1 geregelten Prioritäten werden anhand der Teilnehmerzahl der einzelnen Nutzungen geklärt. 4 Weichen die Teilnehmerzahlen von den Planungsannahmen ab, können die zuständigen Abteilungen ausserhalb der jährlichen Planung die Nutzungen Dritter auf eigenes Ermessen hin neu festlegen. Aus der Zuteilung einer Nutzung an einen Dritten kann kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Nutzung abgeleitet werden. Werden die zugeteilten Anlagen von Dritten nicht mehr beansprucht, so ist die zuständige Abteilung unaufgefordert zu informieren. 5 Der Gemeinderat kann gemeindlichen Sportvereinen auf Antrag hin für das Mieten von auswärtigen Sportanlagen Beiträge zusprechen. * 6 Organisationen und Personen, die Anlässe auf den in dieser Verordnung geregelten Arealen durchführten und gegen die Benützungsordnung verstossen oder wiederholt Anordnungen des Haus- oder Werkdienstes missachtet haben, können sanktioniert werden. Die Sportanlagenkommission hört die Organisationen bzw. Personen an und stellt dem Gemeinderat Antrag betreffend die zu treffenden Sanktionen. *

Art. 6 Allgemeine Benützungsbestimmungen

1 Die Sportanlagen und die hierfür bestimmten Geräte sowie der Dorfmatt- und der Festplatz und seine Einrichtungen sind sorgfältig und bestimmungsgemäss zu benützen. Alle zweckentfremdenden Betätigungen sind verboten. * 2 Hunde und weitere Tiere sind an der Leine zu führen. Das Betreten mit Hunden und weiteren Tieren der in § 1, Abs. 2, aufgeführten Sportanlagen ist verboten. * 2.1 Auf dem gesamten Areal der öffentlichen Sportanlagen besteht ein Fahrverbot. * 2.2 Für Velos stehen Abstellplätze neben der Turnhalle Dorfmatt, dem Festplatz und den Umkleiden beim Werkhofgebäude zur Verfügung. * 2.3 Für Autos stehen ausschliesslich die gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätze der P+R-Anlage der SBB, beim Zentrum Dorfmatt sowie des Werkhofes zur Verfügung. * 3 [Absatz 3 wurde fälschlicherweise nicht vergeben]. 4 Um und auf den Tartanplätzen (Hartplätzen) gilt ein generelles Rauchverbot. 5 Die Nutzenden achten auf einen möglichst ressourcenschonenden Betrieb der Anlagen. Beim Verlassen der Turnhallen oder Aussenanlagen sind sämtliche Lichter zu löschen und Fenster und Türen zu verschliessen. 6 [Absatz 6 wurde fälschlicherweise nicht vergeben]. 7 Die Nutzenden beachten die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr. 8 Die Nutzenden sind für Ordnung, Sauberkeit und zweckgemässe Benützung der Geräte und Anlagen verantwortlich. 9 Für den geordneten Ablauf von Veranstaltungen hat der jeweilige Veranstalter einen Ordnungsdienst zu organisieren. Die zuständige Abteilung kann die Verpflichtung eines externen Sicherheitsdienstes als Auflage machen. 10 Der Duschraum darf nur barfuss oder in Badeschuhen betreten werden. Das Waschen von Schuhen und Kleidern in den Garderoben ist verboten. 11 Die Benützung der Turnhallen ist nur gestattet, sofern eine als Leiterin oder Leiter mit entsprechender Ausbildung vor Ort ist. * 12 Die Aussenlautsprecher sind während dem Spielbetrieb rücksichtsvoll zu betätigen. Jede unnötige Belästigung der Nachbarschaft ist zu vermeiden. Eine Benutzung von Aussenlautsprechern ist nach 22.00 Uhr untersagt. * 13 Nur speziell bezeichnete und instruierte Vereinsfunktionäre sind berechtigt, die Platzbeleuchtung einzuschalten. Nach Abschluss der Trainings ist die Beleuchtung innert einer Viertelstunde, spätestens um 22.00 Uhr, auszuschalten. * 14 Bei Meisterschaftsspielen ist die Beleuchtung innert einer Viertelstunde, spätestens um 23.15 Uhr, auszuschalten. * 15 Für Anlässe und Veranstaltungen auf dem Festplatz und Dorfmattplatz können Sonderbewilligungen für die Nutzung von Lautsprechern und Verstärkern sowie die Nutzung nach 22.00 Uhr (Sommerzeit: 23.00 Uhr) erteilt werden. * 16 Nach Abschluss der Spiele und Trainings sind die Fussballtore zu verräumen, anzuketten und die Ketten zu verschliessen. *

Art. 6.1 <strong>*</strong> Benützungsbestimmungen Kunstrasenplatz

1 Ist der Kunstrasen mit Schnee und Eis bedeckt, ist die Benutzung untersagt. Das gleiche gilt bei einsetzendem Eisregen. Ebenso kann der verantwortliche Mitarbeiter des Werkdienstes das Kunstrasenspielfeld bei besonderen Witterungsbedingungen sperren. 2 Fussballschuhe mit Wechselstollen sind unzulässig. Das Kunstrasenfeld darf nur mit sauberen Turn-, Noppen- und Nockenschuhen betreten werden (keine Metall- oder Keramikstollen). 3 Im Weiteren sind alle Tätigkeiten und Belastungen untersagt, die das Kunstrasenspielfeld mechanisch verletzen oder verunreinigen könnten: Speer, Diskus, Hammerwurf, Kugelstossen, Golf, einstecken von Malstäben oder sonstigen Konstruktionen, Feuerwerk, Feuer, Festzelten usw. 4 Der Konsum von Esswaren, Getränken, Rauchwaren und Kaugummis ist verboten. Allfällige notwendigen Reinigungsarbeiten gehen zu Lasten der Nutzenden. 5 Das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art generell ist verboten. 6 Die Benützung von Rollsportgeräten jeglicher Art (Inline-Skates, Skateboards, Fahrräder, Kickboard o.ä.) ist auf dem Kunstrasenfeld verboten. 7 Die Schneeräumung erfolgt durch die Nutzenden, Spezialfirmen oder der Gemeinde zulasten der Nutzenden. Einmal pro Jahr (Ende Februar) wird die Gemeinde die Schneeräumung gratis ausführen. Die Gemeinde stellt zudem Materialien und Geräte für die Schneeräumung zur Verfügung. Es dürfen keine eigenen Materialien und Geräte verwendet werden. 8 Die Bewässerungsanlage darf nur von Verantwortlichen betrieben werden. Während des Betriebes darf der Kunstrasen nicht betreten werden.

Art. 6.2 <strong>*</strong> Benützungsbestimmungen Beachvolleyballfeld

1 Veränderungen an der Anlage (Netze, Pfosten, Markierungen) sind verboten. 2 Vor der Benützung ist das Abdecknetz zu entfernen und sorgfältig neben der Anlage zu deponieren. Nach der Benützung ist der Sand mit dem zur Verfügung stehenden Gerät auszuebnen sowie mit dem Abdecknetz zuzudecken. 3 Auf dem Beachvolleyballfeld darf ausschliesslich Beachvolleyball gespielt werden. 4 Für die Reinigung der Füsse steht neben Beachvolleyballanlage eine Fussdusche bereit.

Art. 6.3 <strong>*</strong> Naturrasenfelder

1 Naturrasenfelder sind: a) Hauptfeld (Platz 1) b) Trainingswiese (Platz 3) c) Faustballplatz (Platz 4) 2 Alle Naturrasenflächen werden durch den Werkdienst gesperrt und freigegeben. 3 Nach grosser Belastung und bei Schäden auf den Naturrasenflächen sowie bei Nichteinhaltung der Platzordnung können Naturrasenfelder durch den Werkdienst gesperrt werden. 4 Bei andauerndem Regenwetter, Schnee, Frost, Eis und gefrorenem Boden mit aufgetauter Oberfläche wird die Naturrasenfläche durch den Werkdienst gesperrt, um einer starken und bleibenden Schädigung des Rasens entgegenzuwirken. 5 Vom 15. November bis 15. Februar oder bei Bodentemperaturen unter 5 °C gelten die Naturrasenfelder als gesperrt.

Art. 7 Ausfallende Nutzungen

1 Der Ausfall einer Veranstaltung oder eines Trainings ist dem Hausdienst bzw. dem Werkdienst spätestens am Vortag unaufgefordert mitzuteilen.

Art. 8 Betrieb während den Schulferien und an Feiertagen

1 Während der Schulferienzeit gilt der jährlich durch die Abteilungen Bildung/Kultur und Bau/Raumplanung/Immobilien erlassene Turnhallenschliessplan. Während den darin festgelegten Zeiten und an allgemeinen Feiertagen stehen die Turnhallen und deren Nebenräume für Nutzungen durch Dritte im Grundsatz nicht zur Verfügung. An Ostern bleiben die Hallen von Freitag bis Montag und an Auffahrt von Donnerstag bis Sonntag geschlossen. * 2 Die Aussenanlagen und die Garderoben des Sportparks können auch während der Schulferienzeit benutzt werden. Das Rasenspielfeld innerhalb der Leichtathletikanlage bleibt während der Schulferienzeit für die Ausführung von Unterhaltsarbeiten gesperrt.

Art. 9–10 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 10.1 <strong>*</strong> Benützungszeiten

1 Für Trainings, Sportanlässe und Veranstaltungen stehen die Turnhallen im Grundsatz, wie folgt zur Verfügung: a) montags bis freitags von 17.15 bis 22.30 Uhr b) * samstags von 07.00 bis 23.00 Uhr c) * sonntags von 07.00 bis 23.00 Uhr 2 Für Trainings, Sportanlässe und Veranstaltungen stehen die Aussenanlagen des Sportparks im Grundsatz, wie folgt zur Verfügung: a) montags bis freitags von 17.15 bis 22.00 Uhr b) * samstags von 07.00 bis 23.00 Uhr c) * sonntags von 07.00 bis 23.00 Uhr 3 Anlässe und Veranstaltungen auf dem Festplatz und Dorfmattplatz werden nach Verfügbarkeit und dem öffentlichen Interesse individuell bewilligt.

Art. 10.2 <strong>*</strong> Lärm

1 Die Benutzung der Lautsprecheranlage ist nur nach Anweisung durch eine instruierte Person erlaubt. 2 Es dürfen nur spielrelevante oder anlassbedingte Durchsagen über die Lautsprecheranlage erfolgen, Musikübertragungen sind aus Lärmschutzgründen nicht erlaubt. 3 Die Gemeinde behält sich vor, bei Nichteinhaltung der Lärmhöchstwerte und bei unnötiger Beschallung der Umgebung, die verursachenden Veranstalter für künftige Nutzungen zu sperren.

Art. 11 Sperre der Rasenspielfelder

1 Über die Bespielbarkeit der Rasenspielfelder entscheidet abschliessend der Werkdienst oder eine vom Werkdienst beauftragte Person. Der definitive Entscheid einer Spielplatzsperre muss mindestens vier Stunden vor Beginn eines Trainings, einer Veranstaltung oder eines Spiels den Nutzenden mitgeteilt werden.

Art. 12 Werbung

1 Die gemeindlichen Sportvereine sind, unter Anwendung einheitlicher Normen, im Grundsatz berechtigt, zu eigenen Gunsten Bandenwerbung zu verkaufen. Über das Anbringen von Bandenwerbungen entscheidet die Abteilung Bau/Raumplanung/Immobilien abschliessend. Sie entscheidet auf Grundlage eines Gesuchs durch den gemeindlichen Sportverein. * 2 Plakate dürfen nur an den speziell bezeichneten Stellen in den Sportanlagen angebracht werden.

Art. 13 Haftung/Schäden

1 Versicherung ist Sache der Nutzenden der Sportanlage sowie des Festplatzes. Die Gemeinde kann im Einzelfall einen Nachweis für einen Haftpflichtversicherungsschutz verlangen. 2 Die Nutzenden haften der Gemeinde gegenüber für Schäden und Verluste, die sie an Gebäuden, Anlagen, Mobiliar und Geräten verursachen. Beschädigungen sind unaufgefordert dem Hausdienst bzw. dem Werkdienst zu melden. Besteht eine Nutzungsvereinbarung mit einem Verein, so haftet der Verein solidarisch mit dem Schadensverursachenden. 3 Die Haftung der Gemeinde für Personen- und Sachschäden bei Benützung der Sportanlagen und des Festplatzes ist ausgeschlossen.

Art. 14 Sanktionierung

1 Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung kann eine vereinbarte Nutzung durch die zuständige Abteilung zeitlich beschränkt oder ganz entzogen werden. Darüber hinaus kann der Gemeinderat gegen natürliche Personen ein Hausverbot erlassen. 2 Der Hausdienst bzw. der Werkdienst überwachen die Einhaltung der Benützungsvorschriften und informiert bei Verstössen die zuständige Abteilung.

Art. 15 Allgemeine Bestimmungen zur Gebührenordnung

1 Die Benützung der Turnhallen und der Aussensportanlagen für Jahrestrainings und Meisterschaftsspiele durch gemeindliche Vereine der Gemeinde Risch ist gratis. * 2 Den ortsansässigen Juniorengruppen stehen die Hallen und Plätze kostenlos zur Verfügung. 3 Jeder gemeindliche Verein kann eine der Dreifachturnhallen ein Wochenende im Jahr gratis benützen. * 4 Mieter, die im Rahmen der Jahrespauschale die Turnhallen belegen, dürfen einmal im Jahr den Sportpark kostenlos nutzen. 5 Nachreinigungen des Hausdienstes und weitere, durch Unterlassung der Nutzenden entstehende Arbeiten, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Arbeitseinsätze der Mitarbeitenden des Haus- und Werkdienstes werden mit CHF 60.00 pro Stunde verrechnet. 6 Für die Abfallentsorgung gelten die offiziellen Gebühren der Gemeinde Risch (Sack- oder Container-Gebühren). *

Art. 16 Gebührenkategorien

1 Es werden zwei Gebührenkategorien unterschieden: a) * Tarif A: Vereine, gemeinnützige Institutionen und Institutionen, welche öffentliche Aufgaben übernehmen, Turniere und Anlässe von Auswärtigen in Zusammenarbeit mit einem gemeindlichen Verein oder einer Institution der Gemeinde Risch sowie der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) b) * Tarif B: Kommerzielle oder private Veranstaltungen beziehungsweise Übrige (auswärtige Vereine, und kommerzielle Anlässe von Gruppierungen, Firmen, Privaten)

Art. 17 Gebührenhöhe

1 Die Gebühren für die Benützung der Sportanlagen richten sich nach den Anhängen 1 und 2.

Art. A1-1

1 Dorfmatt-Turnhallen: Anlage Einzellektionen oder Stunde Jahrespauschale pro Lektion oder Stunde Halbtags bis 5 Stunden, Einzelanlässe Tag Dreifachhalle CHF 90.00 CHF 3'240.00 CHF 180.00 CHF 250.00 Dreifachhalle inkl. Küche und Mehrzweckraum nicht buchbar nicht buchbar CHF 275.00 CHF 400.00 Einzelhalle CHF 30.00 CHF 1'080.00 CHF 60.00 CHF 130.00 Küche nicht buchbar nicht buchbar CHF 40.00 CHF 60.00 Mehrzweckraum inkl. Küche nicht buchbar nicht buchbar CHF 180.00 CHF 250.00 2 Waldegg-Turnhallen: Anlage Einzellektionen oder Stunde Jahrespauschale pro Lektion oder Stunde Halbtags bis 5 Stunden, Einzelanlässe Tag Dreifachhalle CHF 80.00 CHF 2'880.00 CHF 150.00 CHF 200.00 Doppelhalle CHF 40.00 CHF 1'440.00 CHF 80.00 CHF 150.00 Einzelhalle CHF 30.00 CHF 1'080.00 CHF 50.00 CHF 100.00 3 Schulhaus 4: Anlage Einzellektionen oder Stunde Jahrespauschale pro Lektion oder Stunde Halbtags bis 5 Stunden, Einzelanlässe Tag Einzelhalle CHF 30.00 CHF 1'080.00 CHF 50.00 CHF 130.00 4 Diverse Anlagen: Anlage Einzellektionen oder Stunde Jahrespauschale pro Lektion oder Stunde Halbtags bis 5 Stunden, Einzelanlässe Tag Gymnastikhalle Schulhaus 1 CHF 20.00 CHF 720.00 nicht buchbar nicht buchbar Gymnastikraum Sportpark CHF 20.00 * CHF 720.00 * nicht buchbar nicht buchbar Turnhalle Risch CHF 20.00 CHF 720.00 nicht buchbar nicht buchbar Fussballplatz 1 (Hauptfeld) * nicht buchbar nicht buchbar CHF 0.00 CHF 0.00 Fussballplatz 2 (Kunstrasenfeld) * nicht buchbar nicht buchbar CHF 0.00 CHF 0.00 Fussballplatz 3 (Trainingswiese) * nicht buchbar nicht buchbar CHF 0.00 CHF 0.00 Fussballplatz 4 (Faustballfeld) * nicht buchbar nicht buchbar CHF 0.00 CHF 0.00 Leichtathletikanlage * nicht buchbar nicht buchbar CHF 0.00 CHF 0.00 Garderobe (pro Garderobe) * nicht buchbar nicht buchbar CHF 50.00 CHF 50.00 Volleyballfeld * nicht buchbar nicht buchbar CHF 0.00 CHF 0.00 Dorfmattplatz bis 200 m&sup2; * nicht buchbar nicht buchbar CHF 0.00 CHF 0.00 Dorfmattplatz 200 m&sup2; bis 1'000 m&sup2; * nicht buchbar nicht buchbar CHF 0.00 CHF 0.00 Festplatz nicht buchbar nicht buchbar CHF 0.00 CHF 0.00 Pauschale für Wasser / Strombezug * nicht buchbar nicht buchbar CHF 5.00 CHF 10.00

Art. A2-1

1 Dorfmatt-Turnhallen: Anlage Einzellektionen oder Stunde Jahrespauschale pro Lektion oder Stunde Halbtags bis 5 Stunden, Einzelanlässe Tag, Einzelanlässe Dreifachhalle CHF 150.00 CHF 5'400.00 CHF 400.00 CHF 750.00 Dreifachhalle inkl. Küche und Mehrzweckraum nicht buchbar nicht buchbar CHF 600.00 CHF 1'000.00 Einzelhalle CHF 50.00 CHF 1'800.00 CHF 130.00 CHF 250.00 Küche nicht buchbar nicht buchbar CHF 50.00 CHF 70.00 Mehrzweckraum inkl. Küche nicht buchbar nicht buchbar CHF 250.00 CHF 500.00 2 Waldegg-Turnhallen: Anlage Einzellektionen oder Stunde Jahrespauschale pro Lektion oder Stunde Halbtags bis 5 Stunden, Einzelanlässe Tag, Einzelanlässe Dreifachhalle CHF 100.00 CHF 3'600.00 CHF 300.00 CHF 550.00 Doppelhalle CHF 60.00 CHF 2'160.00 CHF 200.00 CHF 350.00 Einzelhalle CHF 40.00 CHF 1'440.00 CHF 100.00 CHF 150.00 3 Schulhaus 4: Anlage Einzellektionen oder Stunde Jahrespauschale pro Lektion oder Stunde Halbtags bis 5 Stunden, Einzelanlässe Tag, Einzelanlässe Einzelhalle CHF 50.00 CHF 1'800.00 CHF 100.00 CHF 250.00 4 Diverse Anlagen: Anlage Einzellektionen oder Stunde Jahrespauschale pro Lektion oder Stunde Halbtags bis 5 Stunden, Einzelanlässe Tag, Einzelanlässe Gymnastikhalle Schulhaus 1 CHF 20.00 CHF 720.00 nicht buchbar nicht buchbar Gymnastikraum Sportpark CHF 20.00 CHF 720.00 nicht buchbar nicht buchbar Turnhalle Risch CHF 20.00 CHF 720.00 nicht buchbar nicht buchbar Fussballplatz 1 (Hauptfeld) * CHF 100.00 nicht buchbar CHF 250.00 CHF 500.00 Fussballplatz 2 (Kunstrasenfeld) * CHF 150.00 nicht buchbar CHF 350.00 CHF 700.00 Fussballplatz 3 (Trainingswiese) * CHF 50.00 nicht buchbar CHF 125.00 CHF 250.00 Fussballplatz 4 (Faustballfeld) * CHF 20.00 nicht buchbar CHF 100.00 CHF 200.00 Leichtathletikanlage nicht buchbar nicht buchbar CHF 50.00 CHF 100.00 Garderobe (pro Garderobe) * nicht buchbar nicht buchbar CHF 50.00 CHF 100.00 Volleyballfeld * nicht buchbar nicht buchbar CHF 40.00 CHF 80.00 Dorfmattplatz bis 200 m&sup2; * nicht buchbar nicht buchbar CHF 0.00 CHF 100.00 (Auf- und Abbautage werden mit 50% der Tagespauschale verrechnet) Dorfmattplatz 200 m&sup2; bis 1'000 m&sup2; * nicht buchbar nicht buchbar CHF 250.00 CHF 500.00 (Auf- und Abbautage werden mit 50% der Tagespauschale verrechnet) Festplatz nicht buchbar nicht buchbar CHF 200.00 CHF 400.00 Pauschale für Wasser / Strombezug * nicht buchbar nicht buchbar CHF 5.00 CHF 10.00

← Find another law