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6 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Richtlinien bezwecken:
a) eine möglichst umweltschonende Durchführung von sämtlichen Veranstaltungen im Wald;
b) eine möglichst einheitliche Bewilligungspraxis der zuständigen Gemeinden
für organisierte grosse Veranstaltungen im Wald;
c) eine Hilfe bei der Bereinigung von Nutzungskonflikten.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diese Richtlinien gelten für organisierte Veranstaltungen, die ganz oder teilweise
im Wald stattfinden.
2 Sie sind für den Kanton und die Gemeinden sowie Organisatoren von Veranstaltungen verbindlich.
3 … *
1) BR 920.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
920.800
2. Veranstaltungen/Verfahren
Art. 3
Begriffe
1 Als grosse Veranstaltungen gelten, unabhängig von der Teilnehmer- und Zuschauerzahl, organisierte Anlässe, die den Wald und seine Funktionen wesentlich beeinträchtigen können.
2 Bei der Beurteilung, ob eine bewilligungspflichtige grosse Veranstaltung im Sinne
von Artikel 33 Absatz 2 KWaG vorliegt, haben die Gemeinden neben der Art der
Veranstaltung, dem Ort, der Jahreszeit und der voraussichtlichen Teilnehmer- und
Zuschauerzahl auch die lokalen Besonderheiten zu berücksichtigen. *
3 Anlässe mit mehr als 300 Teilnehmern und Zuschauern gelten in der Regel als
grosse Veranstaltungen. Anlässe mit mehr als 1000 Teilnehmern und Zuschauern
oder im gleichen Waldgebiet jährlich mehrfach durchgeführte Anlässe mit über 500
Teilnehmern und Zuschauern gelten in jedem Fall als grosse Veranstaltungen.
4 Zu den grossen Veranstaltungen zählen, unabhängig von der Teilnehmer- und
Zuschauerzahl, organisierte Variantenskifahrten, Ski-OL, Mountainbike-Rennen und
dergleichen abseits von dafür vorgesehenen Pisten, Loipen, Routen, Wegen und
Strassen.
5 Nicht als grosse Veranstaltungen gelten OL-Anlässe mit weniger als 500 Teilnehmern und Zuschauern sowie organisierte Touren.
Art. 4
Beurteilungskriterien
1 Die Gemeinden haben Ort, Jahreszeit und Folgeerscheinungen (z.B. Zuschauer) einer grossen Veranstaltung zu prüfen.
2 In den Wintermonaten ist das Wild besonders auf Ruhe angewiesen, weshalb in
dieser Jahreszeit keine grossen Veranstaltungen abseits von Erschliessungseinrichtungen (Skipisten, Langlaufloipen, Strassen etc.) durchgeführt werden sollten. Sodann ist während der Brutzeit der Vögel und der Setzzeit des Wildes eine sorgfältige
Evaluation des Durchführungsortes vorzunehmen.
3 Während der Bündner Hochjagd sollte auf die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald verzichtet werden.
Art. 5 * Beizug von Sachverständigen
1 Damit die grossen Veranstaltungen möglichst umweltschonend durchgeführt werden, ist vorgängig das Amt für Wald und Naturgefahren anzuhören.
Art. 6 * …
920.800
Art. 7
Verweigerungsgründe
1 Gesuche sind abzulehnen, wenn Ort oder Jahreszeit der Veranstaltung ungeeignet
sind und die voraussehbare wesentliche Beeinträchtigung des Waldes und seiner
Funktion auch nicht mittels Bedingungen und Auflagen vermieden werden kann.
2 Konfliktstandorte sind insbesondere Naturschutzgebiete, Moorlandschaften,
Wildruhegebiete, Quellschutzgebiete, Waldreservate, Absperrungen von Holzschlägen und Einzäunungen zum Schutz von Jungwald. *
Art. 8 * Bewilligungsverfahren
1 Die Bewilligung der Gemeinde wird in der Regel sechs Wochen nach Eingabe des
Gesuches erteilt. Sie ist dem Amt für Wald und Naturgefahren vor der Durchführung
der Veranstaltung ebenfalls mitzuteilen.
Art. 9 * …
3. Schlussbestimmungen
Art. 10
Inkraftsetzung
1 Diese Richtlinien treten am 1. Juni 1996 in Kraft.
920.800
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.05.1996 01.06.1996 Erlass Erstfassung -
12.09.2000 01.01.2001 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben -
12.09.2000 01.01.2001 Art. 6 aufgehoben -
12.09.2000 01.01.2001 Art. 9 aufgehoben -
06.11.2012 01.01.2013 Ingress geändert -
06.11.2012 01.01.2013 Art. 3 Abs. 2 geändert -
06.11.2012 01.01.2013 Art. 5 totalrevidiert -
06.11.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 2 geändert -
06.11.2012 01.01.2013 Art. 8 totalrevidiert -
920.800
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.05.1996 01.06.1996 Erstfassung -
Ingress 06.11.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 2 Abs. 3 12.09.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 3 Abs. 2 06.11.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 5 06.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 6 12.09.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 7 Abs. 2 06.11.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 8 06.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert -
Art. 9 12.09.2000 01.01.2001 aufgehoben -