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Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes

Uri · 20.1101 · decree

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Contents: 17 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 6
  5. Artikel 7
  6. Artikel 8 Kanton Uri 20.1101
  7. Artikel 9
  8. Artikel 10
  9. Artikel 11
  10. Artikel 12
  11. Artikel 13
  12. Artikel 14
  13. Artikel 15
  14. Artikel 16
  15. Artikel 17
  16. Artikel 18
  17. Artikel 19

17 provisions

Artikel 1

1 Zur Beilegung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen wird ein ständiges kantonales Einigungsamt errichtet.

Artikel 2

1 Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieser Verordnung gelten Streitigkeiten zwischen öffentlichen Verwaltungen, einem oder mehreren Inhabern von im Kanton gelegenen industriellen, kaufmännischen oder gewerblichen Betrieben und ihren Arbeitern oder Angestellten über die Anstellungs-, Arbeits- und Lohnverhältnisse etc. unter Ausschluss von Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur. 2 Öffentliche Verwaltungen, sowie kaufmännische und gewerbliche Betriebe mit weniger als 5 Arbeitern oder Angestellten fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 3

1 Sofern mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine freiwillige Einigungsstelle errichten, so tritt sie für die Beteiligten an Stelle des kantonalen Einigungsamtes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.1101 Kanton Uri Artikel 4 * 1 Das kantonale Einigungsamt besteht aus einem Unparteiischen als Präsidenten und zwei ständigen1) Mitgliedern. 2 Für den Präsidenten und beide ständige Mitglieder sind Ersatzmänner zu bezeichnen. 3 Der Präsident, die ständigen Mitglieder und Ersatzmänner werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und zwar die ständigen Mitglieder und Ersatzmänner in gleicher Zahl aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern, nach den Vorschlägen der betreffenden Interessentenverbände. Diese Vorschläge sind für den Regierungsrat nicht verbindlich. Artikel 5 * 1 Für die im Fabrikgesetz, Artikel 30 (SR 821.41), vorgesehenen Obliegenheiten ernennt jede Partei für den einzelnen, an das Einigungsamt kommenden Fall noch je ein nicht ständiges Mitglied, das wie die ständigen Mitglieder Sitz und Stimme hat. 2 Wenn eine Partei innerhalb der ihr bestimmten Frist das ihr zukommende nicht ständige Mitglied nicht bezeichnet, so wird dasselbe vom Präsidenten und den ständigen Mitgliedern des Einigungsamtes gewählt2).

Artikel 6

1 Über die Verhandlungen des Einigungsamtes führt ein vom Regierungsrat bezeichneter Sekretär Protokoll.

Artikel 7

1 Das Einigungsamt beurteilt jeden in seine Kompetenz fallenden Kollektivstreit: a) von Amtes wegen, sobald es von dem Streite Kenntnis erhält b) wenn es von einer Partei angerufen wird c) auf Begehren des Regierungsrates 1) Fehlte im Amtsblatt-Text. 2) Fehlte im Amtsblatt-Text.

Artikel 8 Kanton Uri 20.1101

1 Reisevergütung und Taggelder richten sich nach dem für die kantonalen Behörden geltenden Tarif (RB 2.2251).

Artikel 9

1 Bezüglich des Ausstandes gelten die Bestimmungen des kantonalen Ausstandsgesetzes (RB 2.2321).

Artikel 10

1 Bei drohendem Ausbruch von Kollektivstreitigkeiten sind die Streitparteien verpflichtet, unverzüglich dem Obmann Mitteilung zu machen.

Artikel 11

1 Der Obmann ladet die Parteien vor das Amt und leitet die Verhandlungen. Die Vorgeladenen (Parteien, Zeugen, Experten etc.) sind bei einer Busse von 10 Franken–200 Franken verpflichtet, vor dem Einigungsamt zu erscheinen, Auskunft zu erteilen und zu verhandeln. 2 Die vom Einigungsamt ausgefällte Busse kann nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) zur gerichtlichen Beurteilung weitergezogen werden. *

Artikel 12

1 Das Verfahren ist öffentlich. Die Beratung und die Beschlussfassung aber geheim. Die Kosten fallen zu Lasten des Kantons.

Artikel 13

1 Die Verhandlungen werden wechselseitig und mündlich geführt. Das Einigungsamt ist aber befugt, in wichtigen Fällen einen mehrfachen Schriftenwechsel anzuordnen.

Artikel 14

1 Nach Schluss der Parteianbringen schreitet das Amt zur Prüfung der angetragenen Beweise und nimmt sie, soweit sie von Rechtsbedeutung erscheinen, entgegen. Es ist auch berechtigt, von Amtes wegen Beweisaufnahmen und Expertisen anzuordnen. 20.1101 Kanton Uri

Artikel 15

1 Die Beweiserhebung erfolgt möglichst formlos und unter Ausschluss der Parteien. 2 Die Beweise werden nach freiem richterlichem Ermessen gewürdigt.

Artikel 16

1 Der Vermittlungsvorschlag wird den Parteien mündlich eröffnet, oder wenn sie abwesend sind, schriftlich zugefertigt. Wenn ein Schriftenwechsel vorausgegangen ist, so ist der Vorschlag in der Regel schriftlich mitzuteilen.

Artikel 17

1 Wird der Vergleichsvorschlag innert 8 Tagen seit der Eröffnung von keiner Seite abgelehnt, so gilt er als angenommen.

Artikel 18

1 Sind die Streitparteien damit einverstanden, so urteilt das Einigungsamt als Schiedsgericht. Es werden hiebei die über das Verfahren vor dem Einigungsamt aufgestellten Vorschriften beobachtet. Das Urteil des Schiedsgerichtes ist inappellabel und wie ein ordentliches Gerichtsurteil vollstreckbar.

Artikel 19

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft. Kanton Uri 20.1101 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 08.04.1918 01.04.1918 Erlass Erstfassung AB 02.05.1918 27.02.1923 27.02.1923 Artikel 4 totalrevidiert AB 05.07.1923 27.02.1923 27.02.1923 Artikel 5 totalrevidiert AB 05.07.1923 23.03.1994 01.06.1995 Artikel 11 Abs. 2 geändert AB 08.04.1994 20.1101 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 08.04.1918 01.04.1918 Erstfassung AB 02.05.1918 Artikel 4 27.02.1923 27.02.1923 totalrevidiert AB 05.07.1923 Artikel 5 27.02.1923 27.02.1923 totalrevidiert AB 05.07.1923 Artikel 11 Abs. 2 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994

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