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8 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Holznacht», Gemeinden Waldenburg und Langenbruck, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in
das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 521 des Grundbuchs
Waldenburg und Nr. 382 des Grundbuchs Langenbruck.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
einen integralen Bestandteil dieses Beschluss bildet und auf dem Geoportal
des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche
des Naturschutzgebiets beträgt 39,38 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung der abgeschiedenen, waldumsäumten und kleinräumig gegliederten Landschaftskammer mit ihrem charakteristischen Erscheinungsbild;
b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung unerschlossener, extensiv genutzter und strukturreicher Waldbestände als Lebensräume für störungsempfindliche sowie für Alt- und
Totholz bewohnende Arten;
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
e. Förderung lichter Waldbestände und Weidewälder als Lebensräume für
licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
2 790.532
f. Erhaltung der Einzelbäume, Feldgehölze, Hecken, Gebüsche und Kleinstrukturen;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten sowie der Arten der Roten Liste, insbesondere Schmetterlinge und Reptilien;
h. Erhaltung und Förderung von Elementen der traditionellen Kulturlandschaft.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
e. das Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;
f. * das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
g. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und
Flüssigkeiten aller Art;
h. das Radfahren und Biken sowie unberechtigtes Befahren mit
Motorfahrzeugen abseits der Hof-Zufahrtsstrassen;
i. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
j. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
3 790.532
4 Weiterhin gewährleistet bleiben unter Beachtung der Schutzziele und in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle die Rechte der privaten
Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch, insbesondere die Durchführung
der 1.-August-Feier, Nutzung und Unterhalt der beiden benachbarten Gebäude
als Ferienhäuser, der bestehenden Wege, der bestehenden und allenfalls neuer Grundwasserfassungen sowie Bodeneingriffe zur Dokumentation archäologischer Befunde.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. f bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.
§ 4
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den
Einwohnergemeinden Waldenburg und Langenbruck, dem Amt für Wald beider
Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung
und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes
vom 20. November 19912) über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben
oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Die den
Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis
können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Sämtliche Eingriffe dürfen nur mit dem Einverständnis der Eigentümerschaft
ausgeführt werden.
4 Das Schutz- und Pflegekonzept vom 9. November 2017 für das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck, sowie die Berechnung der
Abgeltungen für die Waldflächen des Naturschutzgebiets «Holznacht» vom
19. Januar 2018 bilden die Grundlage für die Nutzung, Pflege und Unterhalt
des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden
kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für
die nächste Periode zu entrichten.
2) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
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5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 5
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 6
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 7
Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 8
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
5 790.532
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.09.2018 01.10.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.059
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.09.2018 01.10.2018 Erstfassung GS 2018.059
§ 3 Abs. 2, Bst. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
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r Holznech 521
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1___________
400 m
Naturschutzgebiet
Name: Holznacht
Gemeinde: Waldenburg
1 :3'200 (A3)
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
genehmigt
mit Beschluss Nr. vom
2018-1393 11. September 2018
Puplikation des Regierungsratsbeschlusses
im Amtsblatt Nr. _____ vom ______
Der 2. Landschreiber:
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