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Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen und über ein Baurecht zu Gunsten der Stiftung «HorizonSud»

Fribourg · 834.1.4 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 8. Februar 1990 über die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen (SGF 834.1.4) wird aufgehoben.

Art. 2

Übertragung der Liegenschaften – Eigentum 1 Das Eigentum an den folgenden, im Grundbuch auf den Namen der Stiftung Bellevue eingetragenen Liegenschaften wird unentgeltlich an den Staat übertragen: Gemeinde Grundstück-Nr. Bezeichnung Grundfläche Marsens 558 Heim für Behinderte 6920 m² Bulle 762 Wohnung und Platz 769 m² 2 Der Stand der Rechte über diese Liegenschaften geht aus Grundbuchauszügen vom 16. Mai 2006 hervor. Die Liegenschaften sind insbesondere nicht belastet durch ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht. 834.1.4

Art. 3

Übertragung der Liegenschaften – Baurecht 1 Für die in Artikel 2 aufgeführten Grundstücke errichtet der Staat zugunsten der Stiftung HorizonSud (die Stiftung) ein auf Gegenleistung gründendes Baurecht nach den Artikeln 779 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2 Gibt die Stiftung ihre Tätigkeit vor Ablauf des Baurechts auf, so erlischt dieses. Die Grundstücke könnten weiterhin für gleichartige gemeinnützige Aufgaben verwendet werden.

Art. 4

Übertragung der Liegenschaften – Kosten 1 Die Übertragung erfolgt frei von Einregistrierungsgebühren und Handänderungssteuern. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten der Stiftung.

Art. 5

Übertragung der übrigen Güter 1 Die übrigen Güter werden der Stiftung unentgeltlich übertragen.

Art. 6

Personal 1 Für das Personal der Stiftung gilt nach wie vor der Gesamtarbeitsvertrag, dem das Personal der Mitglieder der Freiburgischen Vereinigung der spezialisierten Institutionen unterstellt ist.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007 (StRB 19.12.2006). 834.1.4 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 03.11.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_137 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.11.2006 01.01.2007 2006_137

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