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15 provisions
§ 1
Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Zulassung, Bestätigung, Erbringung
und Beendigung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) durch Leistungserbringer in eigener fachlicher Verantwortung.
2 Sie legt die zahlenmässige Begrenzung von Ärztinnen und Ärzten für medizinische
Fachgebiete fest zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen
Versorgung im ambulanten Bereich.
1) SR 832.10
2) SR 832.107 (nachfolgend: Bundes-Höchstzahlenverordnung)
3) SAR 301.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Zuständigkeit
§ 2
Zuständigkeit des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat hält die geltende Höchstzahl je medizinisches Fachgebiet in Anhang 1 fest.
2 Bei der Festlegung der Fachgebiete und Höchstzahlen in Anhang 1 stützt sich der
Regierungsrat ab auf die Berechnung von Versorgungszahlen des Bundes und des
Kantons zum spitalambulant internen, spitalambulant externen und zum praxisambulanten Bereich sowie auf die Berechnungskriterien der Bundes-Höchstzahlenverordnung.
3 Er überprüft die in Anhang 1 angeordneten Fachgebiete und Höchstzahlen regelmässig und passt sie der Versorgungssituation im Kanton oder in den Regionen an.
§ 3
Zuständigkeit des Departements Gesundheit und Soziales
1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) ist zuständig für das Verfahren
zur Zulassung, Bestätigung, Erbringung und Beendigung von Leistungen zulasten
der OKP durch Leistungserbringer in eigener fachlicher Verantwortung gemäss
§ 27a Abs. 1 GesG.
2 Es erteilt Leistungserbringern gemäss § 27a Abs. 1 GesG auf ihr Gesuch hin die
Berechtigung zur
a) direkten Leistungsabrechnung gegenüber der OKP (OKP-Zulassung) und damit zum Bezug einer Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer),
b) Leistungsabrechnung über eine ambulante Einrichtung, bei der sie ihre Leistungen im Angestelltenverhältnis erbringen (OKP-Bestätigung), und damit
zum Bezug einer Kontrollnummer (K-Nummer).
3 Das DGS beaufsichtigt die zugelassenen Leistungserbringer und trifft die zur Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Massnahmen.
4 Das DGS als zuständige Behörde gemäss Art. 83 KVG ist befugt, die AHV-Nummer, die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) und die Global Localisation Number (GLN-Nummer) von den Gesuchstellenden einzuverlangen.
3. Zulassungs- und Bestätigungsverfahren
§ 4
Verfahrensgrundsätze
1 Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung oder Bestätigung der Leistungserbringer zur Abrechnung zulasten der OKP richten sich nach Art. 35 ff. KVG und
Art. 38 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni
1995 4).
4) SR 832.102
2 Gesuche um Zulassung oder Bestätigung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP sind dem DGS rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.
3 Die Zulassungs- oder Bestätigungsgesuche werden nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines vollständigen Dossiers beim DGS berücksichtigt.
4 Das DGS tritt auf das Zulassungs- oder Bestätigungsgesuch nicht ein, wenn die
Unterlagen nicht oder nicht vollständig innert angesetzter Nachreichungsfrist eintreffen.
5 Es darf einer Medizinalperson keine Assistenzbewilligung erteilen, sobald ihr der
Facharzttitel im gleichen Fachgebiet erteilt oder anerkannt worden ist.
6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend Höchstzahlen bei der OKP-
Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich gemäss den §§ 7–14.
§ 5
Erlöschen und Verfall der Zulassung oder Bestätigung zur Abrechnung zulasten der OKP
1 Die Zulassung und die Bestätigung zur Abrechnung zulasten der OKP erlischt mit
a) dem Tod des Leistungserbringers,
b) dem Entzug durch das DGS,
c) der schriftlichen Verzichtserklärung des Leistungserbringers,
d) dem Erlöschen oder dem Entzug der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung oder
e) der Konkurseröffnung über den Leistungserbringer.
2 Der Verfall der erteilten, aber ungenutzten OKP-Zulassung oder -Bestätigung nach
vorheriger Androhung richtet sich nach § 27a Abs. 4 GesG.
§ 6
Auskunfts- und Meldepflicht
1 Das DGS kann Umfragen durchführen bei den Leistungserbringern betreffend Art,
Menge und Status ihrer Tätigkeit.
2 Gestützt auf ihre Auskunfts- und Herausgabepflicht haben Leistungserbringer gemäss § 27a Abs. 1 GesG dem DGS spätestens am Ende jedes Quartals jede Änderung von ZSR- oder K-Nummern, der damit verbundenen Anstellungsperiode, des
Pensums sowie der Fachgebiete, in denen sie tätig sind, zu melden.
3 Im Weiteren gelten die §§ 3–6 der Verordnung über die Berufe, Organisationen
und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) vom 11. November 2009 5).
4 Das DGS meldet der Stelle, die für das Register der OKP-Leistungserbringer zuständig ist oder dieses Register im Auftrag führt, und der Betreiberin des Zahlstel -
lenregisters Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung oder der Bestätigung
sowie von ihm angeordnete Massnahmen.
5 Es ist befugt, von den Versicherern und weiteren betroffenen Stellen die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen über die Leistungserbringer einzuholen.
5) SAR 311.121
4. Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung von Ärztinnen und
Ärzten im ambulanten Bereich
4.1. Grundsätzliches zur Höchstzahl
§ 7
Wirkung der Höchstzahl
1 Ärztinnen und Ärzte werden im ambulanten Bereich für eine Tätigkeit zulasten der
OKP im beschränkten Fachgebiet nur soweit zugelassen, bis die entsprechende
Höchstzahl gemäss Anhang 1 erreicht ist.
2 Die erreichte Höchstzahl gilt für alle Fachärztinnen und -ärzte mit entsprechendem
Weiterbildungstitel, die im Fachgebiet mit Höchstzahl Leistungen zulasten der OKP
im ambulanten Bereich erbringen wollen.
3 Absatz 2 gilt unabhängig davon, ob sie sozialversicherungsrechtlich selbständig
oder in einer Anstellung arbeiten.
4 Die erreichte Höchstzahl gilt gleichermassen für den spital- wie auch für den praxisambulanten Bereich.
§ 8
Fachgebiet ohne oder mit noch nicht erreichter Höchstzahl
1 Für angestellte sowie selbständig tätige Fachärztinnen und -ärzte, die im ambulanten Bereich in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP in einem Fachgebiet ohne oder mit noch nicht erreichter Höchstzahl tätig sind, gelten die §§ 7 sowie
9–14 nicht.
2 Diese Fachärztinnen und -ärzte können ihren Arbeitsort frei wählen.
3 Weist eine Ärztin oder ein Arzt neben dem Diplom im Fachgebiet mit Höchstzahl
eine abgeschlossene Weiterbildung in einem weiteren Fachgebiet nach, kann sie
oder er im Fachgebiet ohne Höchstzahl unbegrenzt tätig sein, wenn die Voraussetzungen gemäss den Art. 35–37 KVG sowie den Art. 38, 39 und 58g KVV erfüllt
sind.
4.2. Ausnahmen von der Höchstzahl
§ 9
Ausnahmen von der Höchstzahl in der Zuständigkeit des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat kann Fachgebiete, deren Auswirkungen auf die Kosten zulasten
der OKP gering sind, von der Höchstzahl ausnehmen.
2 Er kann auf Antrag einer Einrichtung gemäss Art. 39 KVG (Spital) oder einer Einrichtung gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG (ambulante ärztliche Einrichtung) von der
Höchstzahl in einem medizinischen Fachgebiet abweichen, wenn sie die Durchführung der gesamtschweizerischen Regelung «ambulant vor stationär» (AVOS) gemäss Art. 3c der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 6) verunmöglichen könnte.
§ 10
Ausnahmen von der Höchstzahl in der Zuständigkeit des DGS
1 Das DGS kann im Einzelfall auf schriftlich begründeten Antrag einer Berufsorganisation hin im Einzelfall einer Fachärztin oder einem Facharzt trotz erreichter
Höchstzahl eine Zulassung oder eine Bestätigung zulasten der OKP erteilen.
2 Es kann einer Ärztin oder einem Arzt trotz erreichter Höchstzahl die Zulassung beziehungsweise die Bestätigung zur Abrechnung zulasten der OKP in einem Fachgebiet grundsätzlich erteilen, wenn sie oder er kumulativ
a) eine Assistenztätigkeit in einer Einrichtung gemäss Art. 39 KVG oder eine
Assistenzbewilligung in einer ambulanten ärztlichen Einrichtung gemäss
Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG inne hatte und
b) zum ersten Mal nach Erlangung des Facharztdiploms um eine OKP-Zulassung
beziehungsweise um eine OKP-Bestätigung in eigener fachlicher Verantwortung ersucht und
c) die Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin weiterführt oder in einer Region
mit unterdurchschnittlicher Versorgungsdichte tätig wird.
4.3. Vollzug bei erreichter Höchstzahl
§ 11
Standortwechsel der durch das DGS berechtigten Fachärztin oder des berechtigten Facharztes bei erreichter Höchstzahl
1 In einem Fachgebiet mit erreichter Höchstzahl verbleibt die Zulassung oder die Bestätigung der Tätigkeit zulasten der OKP grundsätzlich bei der durch das DGS berechtigten Fachärztin beziehungsweise dem berechtigten Facharzt.
2 Führt die OKP-berechtigte Fachärztin oder der OKP-berechtigte Facharzt die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung im ambulanten Bereich an einem anderen Standort weiter, kann das DGS am bisherigen Standort einer anderen Ärztin oder
einem anderen Arzt mit dem selben Weiterbildungstitel die Tätigkeit zulasten der
OKP trotz bereits erreichter Höchstzahl bewilligen, wenn die entsprechende
Standortregion in diesem Fachgebiet unterversorgt ist.
6) SR 832.112.31
3 Führt die OKP-berechtigte Fachärztin oder der OKP-berechtigte Facharzt die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung im ambulanten Bereich an einem anderen Standort weiter, kann das DGS der Einrichtung gemäss Art. 39 KVG beziehungsweise gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG, bei der die Fachärztin oder der Facharzt bisher tätig war, eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt mit dem selben
Weiterbildungstitel für die Tätigkeit zulasten der OKP trotz bereits erreichter
Höchstzahl bewilligen, um die Fachausbildung von Assistenzärztinnen und -ärzten
in der betreffenden Ausbildungseinrichtung weiterhin zu gewährleisten.
4 Die gemäss Absatz 3 an die Ärztin oder den Arzt erteilte OKP-Zulassung oder -Bestätigung gilt nur für die Tätigkeit in der Ausbildungseinrichtung.
§ 12
Absenzen von zugelassenen Fachärztinnen und -ärzten
1 Das DGS gewährt auf Antrag der zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen Arztes in einem Fachgebiet mit erreichter Höchstzahl den Weiterbestand der Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP nach einer Absenz bis zu maximal sechs Monaten.
2 Auf begründeten Antrag hin kann es die Genehmigung gemäss Absatz 1 insgesamt
auf 12 Monate verlängern.
3 Es kann für die Dauer der Absenz gemäss Absatz 1 einem fachärztlichen Ersatz die
befristete Tätigkeit zu Lasten der OKP in einem Fachgebiet mit erreichter Höchstzahl zulassen oder bestätigen.
§ 13
Mutationen
1 Stellt die Ärztin oder der Arzt in einem Fachgebiet mit erreichter Höchstzahl die
Tätigkeit im ambulanten Bereich im Kanton Aargau definitiv ein, kann das DGS einer anderen Fachärztin oder einem anderen Facharzt die Tätigkeit zulasten der OKP
in diesem medizinischen Fachgebiet neu zuteilen.
2 Beim Erlöschen oder Verfall einer OKP-Zulassung oder -Bestätigung gemäss § 5
kann es einer anderen Fachärztin oder einem anderen Facharzt die Berechtigung zur
Tätigkeit zulasten der OKP in diesem medizinischen Fachgebiet mit erreichter
Höchstzahl neu zuteilen.
3 Es führt keine Wartelisten für ein medizinisches Fachgebiet, bei dem die Höchstzahl erreicht ist.
§ 14
Praxisübernahme
1 Bei der Übergabe einer Praxis kann die nachfolgende Ärztin oder der nachfolgende
Arzt die bestehende OKP-Zulassung (ZSR-Nummer) oder -Bestätigung (K-Nummer) übernehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) Die Praxisübernahme erfolgt in der selben Gemeinde durch eine Fachärztin
oder einen Facharzt im selben medizinischen Fachgebiet und
b) der Antrag auf eine Zulassung oder Bestätigung zulasten der OKP geht beim
DGS innerhalb von drei Monaten seit Aufgabe der Praxistätigkeit der bisherigen Praxisinhaberin oder des bisherigen Praxisinhabers ein.
5. Inkrafttreten
§ 15
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Aarau, 18. Juni 2025 Regierungsrat Aargau
Landammann
EGLI
Staatsschreiberin
FILIPPI
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.06.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung 2025/04-19
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.06.2025 01.07.2025 Erstfassung 2025/04-19
Anhang 1 1 (Stand 1. Juli 2025)
Höchstzahl je medizinisches Fachgebiet (§ 27b GesG;
§§ 1 Abs. 2, 2 sowie 7-14 VZOK)
Facharzttitel Höchstzahl in
Vollzeitäquivalenten
(VZÄ) zu je 100 %
Ophthalmologie 98
Radiologie 107
1 Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VZOK) vom 18. Juni 2025 (SAR 301.114)