§ 1 Zivilstandsamt, Friedhofverwaltung
1 Die Friedhofverwaltung leitet und überwacht das Bestattungs- und Friedhofwesen. Sie trifft in Zusammenarbeit mit dem Zivilstandsamt die erforderlichen Anordnungen.
Zug · 8.2-1 · communal act
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1 Die Friedhofverwaltung leitet und überwacht das Bestattungs- und Friedhofwesen. Sie trifft in Zusammenarbeit mit dem Zivilstandsamt die erforderlichen Anordnungen.
1 Dem Präsidialdepartement steht eine vom Stadtrat gewählte Fachkommission zur Verfügung. Sie ist beratendes Organ des Stadtrates und der Friedhofverwaltung insbesondere betreffend: * a) Gestaltung der Friedhofanlage; b) grössere Bau- und Unterhaltsarbeiten; c) Bewilligung Grabmäler von Familiengräbern; d) Beurteilung erhaltenswerte Grabmäler; e) Änderungen Benützungsordnung Friedhof St. Michael. 2 Der Kommission gehören drei bis fünf Mitglieder an, die für die Dauer einer Legislatur gewählt werden.
1 Das Zivilstandsamt erteilt die Bestattungsbewilligung. * 2 Die Friedhofverwaltung legt den Bestattungstermin fest. * 3 Die Bestattung hat in der Regel innert frühestens 48 Stunden und längstens sieben Tagen nach Eintreten des Todes stattzufinden. *
1 Die Überführung von Verstorbenen vom Todesort zum Friedhofgebäude bzw. Krematorium erfolgt durch einen Bestattungsdienst. *
1 Für Erdbestattungen dürfen nur die üblichen Reformsärge (Weichholz) verwendet werden. Massivsärge sind nicht gestattet.
1 Die Bestattungszeiten werden durch die Friedhofverwaltung in Absprache mit den Pfarrämtern festgelegt. * 2 An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. 3 Ausnahmen aus wichtigen Gründen bedürfen der Bewilligung der Friedhofverwaltung.
1 Die Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner erfolgt auf Kosten der Stadt Zug. In diesen Kosten sind eingeschlossen: * a) * Amtliche Publikationen; b) * Überführung der Verstorbenen vom Todesort in das Friedhofgebäude bzw. Krematorium bis zu einem festgelegten Höchstbetrag; c) * … d) * Kremationskosten; e) * Grabplatz in Reihengräbern sowie das Öffnen und Schliessen des Grabes; f) * Öffnen und Schliessen des Familiengrabes (exkl. Mehraufwand). 2 Für die Beisetzung in der Urnenwand und im Gemeinschaftsgrab wird eine einmalige Gebühr erhoben. 3 Für die Bestattung oder Beisetzung im Kindergrabfeld wird für den Grabstern oder die Grabplatte eine einmalige Gebühr erhoben.
1 Öffentlicher Begräbnisplatz ist der Friedhof St. Michael. 2 Für die Schwestern des Frauenklosters Maria Opferung und für die Mitglieder der Kongregation der Barmherzigen Brüder Oberwil bestehen besondere Friedhöfe. Für diese gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
1 Der Friedhof St. Michael dient: * a) der Bestattung von Verstorbenen, die in der Stadt Zug wohnhaft waren; b) der Errichtung und der Vergabe von Familiengräbern gemäss den besonderen Bestimmungen von §§ 20 ff. 2 Die Friedhofverwaltung kann eine Bestattung von Verstorbenen bewilligen, die ausserhalb der Stadt Zug wohnhaft waren. In solchen Fällen sind in der Regel sämtliche Bestattungskosten und eine Gebühr für den Grabplatz zu entrichten. Der Stadtrat bestimmt die Bestattungskosten und legt die Gebühr fest. *
1 Der Friedhof ist jederzeit geöffnet. 2 Sofern es besondere Gründe rechtfertigen, kann die Friedhofverwaltung die Öffnungszeiten einschränken. 3 Die Friedhofverwaltung legt die Öffnungszeiten der Aufbahrungsräume fest.
1 Im Friedhof St. Michael ist jegliches Verhalten untersagt, welches den Totenfrieden beeinträchtigt, namentlich Ruhestörung und Unfug. 2 Auf dem ganzen Friedhofareal gilt für Hunde die Leinenpflicht.
1 Der Friedhof umfasst: a) Reihengräber für Erdbestattungen; b) Reihengräber für Urnenbestattungen; c) Familiengräber für Erdbestattungen; d) Familiengräber für Urnenbestattungen; e) Urnennischenwände; f) Gemeinschaftsgrab mit oder ohne Inschrift; g) * Kindergräber für Erd- und Urnenbestattungen mit oder ohne Grabstern, inkl. Engelsgrab für Urnenbestattungen; h) Grabstätten für Ordensgemeinschaften und Personen geistlichen Standes. 2 Jedes Reihengrab wird mit einer fortlaufenden Nummer versehen.
1 In jedem Reihengrab darf nur eine Erdbestattung erfolgen. 2 Bereits belegte Reihengräber dürfen auch zur Beisetzung von Urnen verwendet werden. Die Dauer der Grabesruhe erfährt jedoch durch die nachträgliche Urnenbeisetzung keine Verlängerung.
1 Die Reihengräber für Urnenbestattungen sind in gesonderten Urnenfeldern vereinigt. 2 Werden in einem Urnen-Reihengrab weitere Urnen beigesetzt, erfährt die Grabesruhe durch die nachträgliche Urnenbeisetzung keine Verlängerung.
1 Die Grabmasse werden wie folgt festgelegt: a) Reihengrab für Erdbestattungen: 1. * Länge: 2.30 m (wovon 0.95 m Weg) 2. Breite: 0.90 m 3. Tiefe: mindestens 1.20 m b) Urnenreihengrab: 1. Länge: 1.65 m (wovon 0.75 m Weg) 2. Breite: 0.85 m c) Kindergrab: 1. Länge: 1.80 m (wovon 0.65 m Weg) 2. Breite: mindestens 0.75 m 3. Tiefe: mindestens 1.20 m
1 Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattungen mindestens 20 Jahre. 2 Die Grabesruhe für Urnen-Reihengräber beträgt mindestens 20 Jahre, für Bestattungen in der Urnenwand mindestens 10 Jahre. 3 Die Namensschilder des Gemeinschaftsgrabes verbleiben mindestens 10 Jahre. 4 Die Grabesruhe im Kindergrabfeld beträgt mindestens 15 Jahre.
1 Nach Ablauf der Grabesruhe veranlasst die Friedhofverwaltung die Räumung der betreffenden Grabstellen. 2 Die Räumung wird im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gegeben unter Ansetzung einer angemessenen Frist an die Hinterbliebenen zur Entfernung des Grabschmuckes und der Grabmäler. Zusätzlich wird die Räumung mittels Informationstafeln auf dem Friedhofgelände angekündigt. * 3 Nach abgelaufener Frist erfolgt die Räumung und Entsorgung auf Kosten der Stadt.
1 Exhumierungen werden nur auf Anordnung oder mit Bewilligung der zuständigen Strafuntersuchungs- oder Gerichtsbehörden vorgenommen.
1 Die Stadt Zug übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Grabmälern und Pflanzungen durch Zerfall, Witterungseinflüsse oder durch widerrechtliche Handlungen Dritter oder höherer Gewalt verursacht werden.
1 Die Vergabe von Familiengräbern erfolgt in der Form der Sondernutzungskonzession. Familiengräber werden erst nach einem Todesfall in der betreffenden Familie vergeben. 2 Die Friedhofverwaltung entscheidet aufgrund der Bodenverhältnisse, ob im Einzelfall Urnen- oder Erdbestattungen bewilligt werden können. 3 Die Nutzungsrechte an Familiengräbern dürfen nicht auf Dritte übertragen werden. 4 Der Stadtrat legt die Konzessionsgebühren fest.
1 Konzessionsverträge für Familiengräber werden für die Dauer von 40 Jahren abgeschlossen. 2 20 Jahre vor Ablauf der Konzessionsdauer dürfen keine Erdbestattungen mehr erfolgen. Bestehende Konzessionsverträge können, sofern es die Platzverhältnisse erlauben, von der Friedhofverwaltung verlängert werden. * 3 Wird ein Familiengrab während der Nutzungsdauer durch die Angehörigen nicht unterhalten, kann die Friedhofverwaltung die Sicherstellung des Grabunterhalts verlangen oder den Konzessionsvertrag über das Familiengrab auflösen.
1 Die wiederholte Nutzung des gleichen Familiengrabes für Erdbestattungen ist gestattet, wenn seit der letzten auf derselben Grabstätte vorgenommenen Bestattung ein Zeitraum von 20 Jahren verstrichen ist. 2 In Familiengräbern dürfen beliebig viele Urnen beigesetzt werden.
1 Das Grabmal soll sich angemessen in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen.
1 Als Werkstoffe für Grabmäler sind zugelassen: Naturstein, Holz, Eisen und Bronze. Bei anderen Materialien wird das Gesuch der Friedhofkommission unterbreitet.
1 Die Schrift muss sich in Grösse, Art, Gestaltung und Farbgebung dem Grabmal harmonisch einfügen.
1 Grabeinfassungen sowie das Erstellen von Betonunterlagen auf der Pflanzfläche sind bei Reihengräbern untersagt.
1 Auf dem Friedhof St. Michael dürfen nur von der Friedhofverwaltung bewilligte Grabmäler gesetzt werden. 2 Das Gesuch ist der Friedhofverwaltung einzureichen. Es hat vollständige Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie eine Zeichnung mit Angabe der Masse im Massstab 1:10 zu enthalten. 3 Grabmäler auf Familiengräbern werden der Friedhofkommission zur Beurteilung und Stellungnahme vorgelegt. Nachträgliche Änderungen und Erweiterungen sind erneut bewilligungspflichtig. 4 Die Bewilligung eines Grabmals kann verweigert werden, wenn dieses rechts- oder sittenwidrig ist oder als störend in Erscheinung tritt.
1 Die Friedhofverwaltung kann nach Rücksprache mit der Friedhofkommission Ausnahmen von den Gestaltungs-, Mass- und Materialvorschriften bewilligen, sofern sich das Grabmal angemessen in das Gesamtbild des Friedhofs einfügt.
1 Das Aufstellen eines Grabmals ist der Friedhofverwaltung anzuzeigen. Es darf bei Erdbestattungen frühestens neun Monate und bei Urnenbestattungen frühestens vier Monate nach der Beerdigung erfolgen. 2 Bei Familiengräbern ist das Grabmal innert 18 Monaten nach der ersten Belegung zu erstellen. 3 Fünf Tage vor Ostern, Pfingsten und Allerheiligen ist das Setzen von Grabmälern untersagt.
1 Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabmäler in gutem Zustand zu unterhalten. 2 Bei mangelhaftem Unterhalt fordert die Friedhofverwaltung die Angehörigen schriftlich auf, für die Instandstellung zu sorgen. Wird der Aufforderung innert angesetzter Frist keine Folge geleistet, ordnet die Friedhofverwaltung die Instandstellung auf Kosten der Hinterbliebenen an.
1 Für Grabmäler auf Reihengräbern gelten folgende Höchstmasse: a) Stehende Grabmäler: 1. Erdbestattung: Höhe: 1.00 m; Frontbreite: 0.60 m; Min. Tiefe: 0.14 m (gilt nur für Grabmäler aus Stein); Max. Volumen: 0,15 m³ 2. Urnenbestattung: Liegende Grabmäler (Grabplatten): Höhe: 0.80 m; Frontbreite: 0.50 m; Min. Tiefe: 0.12 m (gilt nur für Grabmäler aus Stein); Max. Volumen: 0,08 m³ 3. Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes sollen hohe Grabmäler schmal, niedere breit gehalten werden. Die Höhe kann bei entsprechender Reduktion der Breite gemäss Diagramm (Anhang) wie folgt überschritten werden: Erdbestattung bis max. 1.20 m; Urnenbestattung bis max. 1.00 m 4. Kreuzformen in Eisen, Holz und Bronze sind in der Grösse harmonisch anzupassen. Sie dürfen die Höchstmasse in Höhe und Breite nicht überschreiten. b) Liegende Grabmäler (Grabplatten) 1. Erdbestattung: Länge: 1.10 m; Breite: 0.55 m 2. Urnengräber: Länge: 0.70 m; Breite: 0.50 m c) Kindergrab: Das Kindergemeinschaftsgrab ist für liegende Grabplatten und Grabsterne konzipiert. 1. Liegende Grabplatte: Länge: 0.30 m; Breite: 0.30 m 2. Liegender Grabstern: Durchmesser: max. 0.45 m d) Familiengräber: Bei Familiengräbern ist für die Masse auch die örtliche Gegebenheit mitbestimmend. Die Friedhofkommission begutachtet bei einem Bewilligungsgesuch die Masse auch in Bezug auf den Standort des Familiengrabes. 2 Die Grabmäler dürfen mit keinem Teil über die Grenze des zugehörigen Grabes hinausragen und dürfen benachbarte Grabstellen nicht beeinträchtigen. Das Übergreifen der Fundamente oder Grabungen auf die Nachbargräber oder auf die Wege ist untersagt. 3 Die Fundamente müssen allseits mindestens 10 cm unter Terrain versetzt werden. 4 Stehende und liegende Grabmäler dürfen nicht kombiniert werden. Bei einem stehenden Grabmal darf eine liegende Schriftplatte angebracht werden, die nicht grösser ist als ein Drittel der freien Grabfläche.
1 Die Pflege der Gräber ist Aufgabe der Angehörigen. 2 Die Bepflanzung darf nicht in die Wege hinausragen und nicht die Grabsteinhöhe überwachsen. 3 Pflanzen, die durch ihre Höhe oder Ausdehnung die Nachbargräber, die gemeindliche Dauerbepflanzung oder die Plattenwege beeinträchtigen, dürfen nicht gepflanzt werden. Zu grosse Pflanzen werden vom Friedhofpersonal zurückgeschnitten oder entfernt. 4 Die Friedhofverwaltung hat Angehörige, welche die Gräber in verwahrlostem oder unbepflanztem Zustand belassen, schriftlich zur Instandstellung anzuhalten. 5 Wird der Aufforderung innert angesetzter Frist keine Folge geleistet, so erfolgt auf Kosten der Angehörigen eine Dauerbepflanzung.
1 Gräber, für deren Unterhalt keine Angehörigen mehr verpflichtet werden können, werden von der Friedhofverwaltung mit einer Dauerbepflanzung auf Kosten der Stadt angepflanzt.
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