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Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 398 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Ziele
  3. Art. 2 Allgemeine Grundsätze
  4. Art. 3 Ziele des politischen Dialogs
  5. Art. 4 Interne Reformen
  6. Art. 5 Außen- und Sicherheitspolitik
  7. Art. 6 Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof
  8. Art. 7 Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung
  9. Art. 8 Regionale Stabilität und friedliche Beilegung von Konflikten
  10. Art. 9 Massenvernichtungswaffen, Nichtverbreitung und Abrüstung
  11. Art. 10 Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
  12. Art. 11 Bekämpfung des Terrorismus
  13. Art. 12 Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
  14. Art. 13 Schutz personenbezogener Daten
  15. Art. 14 Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement
  16. Art. 15 Personenverkehr und Rückübernahme
  17. Art. 16 Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption
  18. Art. 17 Illegale Drogen
  19. Art. 18 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
  20. Art. 19 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
  21. Art. 20 Justizielle Zusammenarbeit
  22. Art. 21 Konsularischer Schutz
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24 Interne Kontrolle und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Art. 61
  63. Art. 62
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66
  68. Art. 67
  69. Art. 68
  70. Art. 69
  71. Art. 70
  72. Art. 71
  73. Art. 72
  74. Art. 73
  75. Art. 74
  76. Art. 75
  77. Art. 76
  78. Art. 77
  79. Art. 78
  80. Art. 79
  81. Art. 80
  82. Art. 81
  83. Art. 82
  84. Art. 83
  85. Art. 84
  86. Art. 85
  87. Art. 86
  88. Art. 87
  89. Art. 88
  90. Art. 89
  91. Art. 90
  92. Art. 91
  93. Art. 92
  94. Art. 93
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113 Meistbegünstigung
  114. Art. 114 Inländerbehandlung
  115. Art. 115 Einfuhrzölle und -abgaben
  116. Art. 116 Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben
  117. Art. 117 Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
  118. Art. 118 Wiederaufgearbeitete Waren
  119. Art. 119 Vorübergehende Einfuhr von Waren
  120. Art. 120 Durchfuhr
  121. Art. 121 Handelspolitische Schutzinstrumente
  122. Art. 122 Ausnahmen
  123. Art. 123 Zusammenarbeit im Zollwesen
  124. Art. 124 Gegenseitige Amtshilfe
  125. Art. 125 Zollwertermittlung
  126. Art. 126 Unterausschuss „Zoll“
  127. Art. 127 Ziel
  128. Art. 128 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  129. Art. 129 Das TBT-Übereinkommen
  130. Art. 130 Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse
  131. Art. 131 Kennzeichnung und Etikettierung
  132. Art. 132 Transparenz
  133. Art. 133 Ziel
  134. Art. 134 Multilaterale Verpflichtungen
  135. Art. 135 Grundsätze
  136. Art. 136 Einfuhrbestimmungen
  137. Art. 137 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit
  138. Art. 138 Kontrollen und Prüfungen
  139. Art. 139 Informationsaustausch und Zusammenarbeit
  140. Art. 140 Transparenz
  141. Art. 141 Ziel und Geltungsbereich
  142. Art. 142 Begriffsbestimmungen
  143. Art. 143 Geltungsbereich
  144. Art. 144 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
  145. Art. 145 Überprüfung
  146. Art. 146 Andere Übereinkünfte
  147. Art. 147 Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
  148. Art. 148 Geltungsbereich
  149. Art. 149 Marktzugang
  150. Art. 150 Inländerbehandlung
  151. Art. 151 Liste der Verpflichtungen
  152. Art. 152 Überprüfung
  153. Art. 153 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  154. Art. 154 Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss
  155. Art. 155 Verkaufsagenten
  156. Art. 156
  157. Art. 157 Freiberufler
  158. Art. 158 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  159. Art. 159 Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation
  160. Art. 160 Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
  161. Art. 161 Gegenseitige Anerkennung
  162. Art. 162 Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen
  163. Art. 163 Vereinbarung über Computerdienstleistungen
  164. Art. 164 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  165. Art. 165 Verhinderung marktverzerrender Praktiken
  166. Art. 166 Universaldienst
  167. Art. 167 Genehmigungen
  168. Art. 168 Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
  169. Art. 169 Schrittweise Annäherung
  170. Art. 170 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  171. Art. 171 Regulierungsbehörde
  172. Art. 172 Genehmigung der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
  173. Art. 173 Knappe Ressourcen
  174. Art. 174 Zugang und Zusammenschaltung
  175. Art. 175 Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
  176. Art. 176 Universaldienst
  177. Art. 177 Nummernübertragbarkeit
  178. Art. 178 Vertraulichkeit von Informationen
  179. Art. 179 Streitbeilegung im Bereich der elektronischen Kommunikation
  180. Art. 180 Schrittweise Annäherung
  181. Art. 181 Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
  182. Art. 183 Wirksame und transparente Regulierung
  183. Art. 184 Neue Finanzdienstleistungen
  184. Art. 185 Datenverarbeitung
  185. Art. 186 Ausnahmen
  186. Art. 187 Selbstregulierungsorganisationen
  187. Art. 188 Verrechnungs- und Zahlungssysteme
  188. Art. 189 Finanzielle Stabilität und Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Republik Armenien
  189. Art. 190 Geltungsbereich und Ziele
  190. Art. 191 Begriffsbestimmungen
  191. Art. 192 Schrittweise Annäherung
  192. Art. 193 Ziel und Grundsätze
  193. Art. 194 Regulierungsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
  194. Art. 195 Nutzung der Dienste von Vermittlern
  195. Art. 196 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung
  196. Art. 197 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching
  197. Art. 198 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting
  198. Art. 199 Keine allgemeine Überwachungspflicht
  199. Art. 200 Allgemeine Ausnahmen
  200. Art. 201 Steuerliche Maßnahmen
  201. Art. 202 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  202. Art. 203 Überprüfung
  203. Art. 204 Laufende Zahlungen
  204. Art. 205 Kapitalverkehr
  205. Art. 206 Ausnahmen
  206. Art. 207 Schutzmaßnahmen
  207. Art. 208 Erleichterungen
  208. Art. 209 Ziele
  209. Art. 210 Art und Umfang der Pflichten
  210. Art. 211 Erschöpfung
  211. Art. 212 Gewährter Schutz
  212. Art. 213 Urheber
  213. Art. 214 Ausübende Künstler
  214. Art. 215 Hersteller von Tonträgern
  215. Art. 216 Sendeunternehmen
  216. Art. 217 Sendung und öffentliche Wiedergabe
  217. Art. 218 Schutzdauer
  218. Art. 219 Schutz technischer Maßnahmen
  219. Art. 220 Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
  220. Art. 221 Ausnahmen und Beschränkungen
  221. Art. 222
  222. Art. 223 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
  223. Art. 224 Internationale Übereinkünfte
  224. Art. 225 Rechte aus einer Marke
  225. Art. 226 Eintragungsverfahren
  226. Art. 227 Notorisch bekannte Marken
  227. Art. 228 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
  228. Art. 229 Verfallsgründe
  229. Art. 230 Geltungsbereich
  230. Art. 231 Etablierte geografische Angaben
  231. Art. 232 Aufnahme neuer geografischer Angaben
  232. Art. 233 Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
  233. Art. 234 Recht auf Verwendung geografischer Angaben
  234. Art. 235 Verhältnis zu Marken
  235. Art. 236 Durchsetzung des Schutzes
  236. Art. 237 Übergangsbestimmungen
  237. Art. 238 Allgemeine Vorschriften
  238. Art. 239 Zusammenarbeit und Transparenz
  239. Art. 240 Unterausschuss für geografische Angaben
  240. Art. 241 Internationale Übereinkünfte
  241. Art. 242 Schutz eingetragener Geschmacksmuster
  242. Art. 243 Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
  243. Art. 244 Ausnahmen und Beschränkungen
  244. Art. 245 Verhältnis zum Urheberrecht
  245. Art. 246 Internationale Übereinkünfte
  246. Art. 247 Patente und öffentliche Gesundheit
  247. Art. 248 Ergänzendes Schutzzertifikat
  248. Art. 249 Geltungsbereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen
  249. Art. 250 Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
  250. Art. 251 Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
  251. Art. 252 Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
  252. Art. 253 Pflanzensorten
  253. Art. 254 Allgemeine Verpflichtungen
  254. Art. 255 Antragsberechtigte
  255. Art. 256 Maßnahmen zur Beweissicherung
  256. Art. 257 Auskunftsrecht
  257. Art. 258 Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
  258. Art. 259 Abhilfemaßnahmen
  259. Art. 260 Unterlassungsanordnungen
  260. Art. 261 Ersatzmaßnahmen
  261. Art. 262 Schadensersatz
  262. Art. 263 Prozesskosten
  263. Art. 264 Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
  264. Art. 265 Urheber- oder Inhabervermutung
  265. Art. 266 Rechtsdurchsetzung an den Grenzen
  266. Art. 267 Verhaltenskodizes
  267. Art. 268 Zusammenarbeit
  268. Art. 269 Verhältnis zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
  269. Art. 270 Zusätzlicher Geltungsbereich
  270. Art. 271 Zusätzliche Regeln
  271. Art. 272 Ziele und Geltungsbereich
  272. Art. 273 Regelungsrecht und Schutzniveaus
  273. Art. 274 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  274. Art. 275 Internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen
  275. Art. 276 Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
  276. Art. 277 Biologische Vielfalt
  277. Art. 278 Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
  278. Art. 279 Handel und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen
  279. Art. 280 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
  280. Art. 281 Wissenschaftliche Informationen
  281. Art. 282 Transparenz
  282. Art. 283 Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
  283. Art. 284 Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
  284. Art. 285 Streitbeilegung
  285. Art. 286 Grundsätze
  286. Art. 287 Rechtsrahmen
  287. Art. 288 Umsetzung
  288. Art. 289 Zusammenarbeit
  289. Art. 290 Grundsätze
  290. Art. 291 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
  291. Art. 292 Verhältnis zur WTO
  292. Art. 293 Transparenz
  293. Art. 294 Konsultationen
  294. Art. 295 Subventionen, die Bedingungen unterliegen
  295. Art. 296 Verwendung von Subventionen
  296. Art. 297 Streitbeilegung
  297. Art. 298 Vertraulichkeit
  298. Art. 299 Überprüfungsklausel
  299. Art. 300 Übertragene Befugnisse
  300. Art. 301 Begriffsbestimmungen
  301. Art. 302 Geltungsbereich
  302. Art. 303 Allgemeine Bestimmungen
  303. Art. 304 Diskriminierungsverbot und kommerzielle Erwägungen
  304. Art. 305 Regulierungsgrundsätze
  305. Art. 306 Transparenz
  306. Art. 307 Begriffsbestimmungen
  307. Art. 308 Ziel und Geltungsbereich
  308. Art. 309 Veröffentlichung
  309. Art. 310 Anfragen und Kontaktstellen
  310. Art. 311 Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
  311. Art. 312 Überprüfung und Rechtsbehelf
  312. Art. 313 Gute Regulierungs- und gute Verwaltungspraxis
  313. Art. 314 Vertraulichkeit
  314. Art. 315 Besondere Bestimmungen
  315. Art. 316 Ziel
  316. Art. 317 Geltungsbereich
  317. Art. 318 Konsultationen
  318. Art. 319 Vermittlung
  319. Art. 320 Einleitung des Schiedsverfahrens
  320. Art. 321 Einsetzung des Schiedspanels
  321. Art. 322 Mandat
  322. Art. 323 Vorabentscheid des Schiedspanels über die Dringlichkeit
  323. Art. 324 Berichte des Schiedspanels
  324. Art. 325 Zwischenbericht des Schiedspanels
  325. Art. 326 Abschlussbericht des Schiedspanels
  326. Art. 327 Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
  327. Art. 328 Angemessene Frist für die Umsetzung
  328. Art. 329 Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
  329. Art. 330 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
  330. Art. 331 Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
  331. Art. 332 Ersetzung von Schiedsrichtern
  332. Art. 333 Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren
  333. Art. 334 Einvernehmliche Lösung
  334. Art. 335 Verfahrensordnung und Verhaltenskodex
  335. Art. 336 Informationen und fachliche Beratung
  336. Art. 337 Auslegungsregeln
  337. Art. 338 Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels
  338. Art. 339 Liste der Schiedsrichter
  339. Art. 340 Wahl des Schlichtungsforums
  340. Art. 341 Fristen
  341. Art. 342 Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
  342. Art. 343
  343. Art. 344
  344. Art. 345
  345. Art. 346
  346. Art. 347
  347. Art. 348 Begriffsbestimmungen
  348. Art. 349 Geltungsbereich
  349. Art. 350 Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
  350. Art. 351 Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
  351. Art. 352 Zusammenarbeit zum Schutz des Euro und des armenischen Dram vor Geldfälschung.
  352. Art. 353 Verhinderung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
  353. Art. 354 Ermittlungen und Strafverfolgung
  354. Art. 355 Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
  355. Art. 356 Prüfungen
  356. Art. 357 Kontrollen vor Ort
  357. Art. 358 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
  358. Art. 359 Wiedereinziehung
  359. Art. 360 Vertraulichkeit
  360. Art. 361 Annäherung der Rechtsvorschriften
  361. Art. 362 Partnerschaftsrat
  362. Art. 363 Partnerschaftsausschuss
  363. Art. 364 Unterausschüsse und sonstige Gremien
  364. Art. 365 Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss
  365. Art. 366 Plattform der Zivilgesellschaft
  366. Art. 367 Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
  367. Art. 368 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  368. Art. 369 Diskriminierungsverbot
  369. Art. 370 Schrittweise Annäherung
  370. Art. 371 Dynamische Annäherung
  371. Art. 372 Monitoring und Bewertung der Annäherung
  372. Art. 373 Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung
  373. Art. 374 Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten und Außenfinanzierungsschwierigkeiten
  374. Art. 375 Steuern
  375. Art. 376 Übertragene Befugnisse
  376. Art. 377 Erfüllung der Verpflichtungen
  377. Art. 378 Streitbeilegung
  378. Art. 379 Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
  379. Art. 380 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
  380. Art. 381 Geltungsdauer
  381. Art. 382 Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
  382. Art. 383 Räumlicher Geltungsbereich
  383. Art. 384 Verwahrer des Abkommens
  384. Art. 385 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen und vorläufige Anwendung
  385. Art. 386 Verbindliche Fassungen
  386. Anlage 1
  387. Anlage 2
  388. Anlage 3
  389. Anlage 4
  390. Anlage 5
  391. Anlage 6
  392. Anlage 7
  393. Anlage 8
  394. Anlage 9
  395. Anlage 10
  396. Anlage 11
  397. Anlage 12
  398. Anlage 13

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

398 provisions

Langtitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits StF: BGBl. III Nr. 212/2023 (NR: GP XXVII RV 4 AB 77 S. 34. BR: AB 10330 S. 907.) *Armenien III 212/2023 *Belgien III 212/2023 *Bulgarien III 212/2023 *Dänemark III 212/2023 *Deutschland III 212/2023 *Estland III 212/2023 *EU III 212/2023 *EURATOM III 212/2023 *Finnland III 212/2023 *Frankreich III 212/2023 *Griechenland III 212/2023 *Irland III 212/2023 *Italien III 212/2023 *Kroatien III 212/2023 *Lettland III 212/2023 *Litauen III 212/2023 *Luxemburg III 212/2023 *Malta III 212/2023 *Niederlande III 212/2023 *Polen III 212/2023 *Portugal III 212/2023 *Rumänien III 212/2023 *Schweden III 212/2023 *Slowakei III 212/2023 *Slowenien III 212/2023 *Spanien III 212/2023 *Tschechische R III 212/2023 *Ungarn III 212/2023 *Vereinigtes Königreich III 212/2023 *Zypern III 212/2023 Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt. PRÄAMBEL DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK KROATIEN, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND,DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, DIE EUROPÄISCHE UNION und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Euratom“, einerseits und DIE REPUBLIK ARMENIEN andererseits, im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ — UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, die Bindungen, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits geknüpft wurden, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist (im Folgenden „PKA"), zu stärken sowie eine enge und intensive Zusammenarbeit auf der Grundlage einer gleichberechtigten Partnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (im Folgenden „ENP") und der Östlichen Partnerschaft sowie im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu fördern, IN ANERKENNUNG des Beitrags des gemeinsamen ENP-Aktionsplans EU-Republik Armenien, einschließlich seiner einleitenden Bestimmungen, und der Bedeutung der Partnerschaftsprioritäten bei der Stärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien und die Förderung von Fortschritten im nachstehend genannten Reform- und Annäherungsprozess in der Republik Armenien, wodurch ein Beitrag zu einer verstärkten politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit geleistet wird, IN DEM BEKENNTNIS zu einer weiteren Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, IN DER ERKENNTNIS, dass zwischen internen Reformen zur Stärkung der Demokratie und der Marktwirtschaft einerseits und einer nachhaltigen Konfliktbeilegung andererseits ein Zusammenhang besteht. Somit werden nachhaltige demokratische Reformprozesse in der Republik Armenien zur Herstellung von Vertrauen und Stabilität in der gesamten Region beitragen, ENTSCHLOSSEN, die politische, sozioökonomische und institutionelle Entwicklung der Republik Armenien weiterhin beispielsweise durch die Entwicklung der Zivilgesellschaft, Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, Korruptionsbekämpfung, verstärkte Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit, einschließlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, Armutsbekämpfung und eine weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern, auch im Bereich des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit, IN DEM BEKENNTNIS zur vollständigen Verwirklichung der Ziele, Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (im Folgenden „Europäische Menschenrechtskonvention“) und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 (im Folgenden „OSZE-Schlussakte von Helsinki“), EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen der vereinbarten Formate einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN") und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (im Folgenden „OSZE") zusammenzuarbeiten, IM BEKENNTNIS zu den internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „MVW") und deren Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei der Abrüstung und Nichtverbreitung sowie in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, IN ANERKENNUNG der Bedeutung der aktiven Mitwirkung der Republik Armenien in regionalen Kooperationsformen, einschließlich derjenigen, die von der Europäischen Union unterstützt werden; in Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst, IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und der einschlägigen Politik der Republik Armenien den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen; in Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst, IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Entschlossenheit der Republik Armenien, den Konflikt um Bergkarabach friedlich und dauerhaft beizulegen, sowie der Notwendigkeit, diese Beilegung sobald wie möglich im Rahmen der von den Mitvorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE geführten Verhandlungen zu erreichen; unter gleichzeitiger Anerkennung der Notwendigkeit, diese Beilegung auf der Grundlage der in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankerten Ziele und Grundsätze zu erreichen, insbesondere was die Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die territoriale Integrität der Staaten, die Gleichberechtigung und das Selbstbestimmungsrecht der Völker anbelangt, und die in allen Erklärungen zum Ausdruck kommen, die seit der 16. Tagung des OSZE-Ministerrats im Jahr 2008 im Rahmen des gemeinsamen Vorsitzes der Minsk-Gruppe der OSZE abgegeben wurden; unter Hinweis auf die von der Europäischen Union abgegebene Zusage, diesen Beilegungsprozess zu unterstützen; IN DEM BEKENNTNIS zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption, zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus, IN DEM BEKENNTNIS zum Ausbau ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement mithilfe eines umfassenden Konzepts, das der legalen Migration sowie der Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Migration und Menschenhandel und der wirksamen Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen") Rechnung trägt, IN BEKRÄFTIGUNG, dass die verstärkte Mobilität der Bürger der Vertragsparteien unter sicheren und sorgfältig gestalteten Rahmenbedingungen weiterhin ein Kernziel darstellt und zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Visadialogs mit der Republik Armenien geprüft werden sollte, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, (im Folgenden „Visaerleichterungsabkommen") und des Rückübernahmeabkommens, erfüllt sind, IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und zur Bereitschaft der Europäischen Union, zu den Wirtschaftsreformen in der Republik Armenien beizutragen, IN ANERKENNUNG der Bereitschaft der Vertragsparteien, die wirtschaftliche Zusammenarbeit, auch in handelsbezogenen Bereichen, unter Einhaltung der aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, im Folgenden „WTO") erwachsenden Rechte und Pflichten und durch die transparente und nichtdiskriminierende Umsetzung dieser Rechte und Pflichten zu vertiefen, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb beleben wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist, IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, IN DEM BEKENNTNIS zur Gewährleistung des Schutzes der Umwelt, auch durch grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte, IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur, zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen Annäherung an die zentralen Elemente des im Folgenden genannten EU-Besitzstands, unter anderem durch die Förderung der Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der Republik Armenien zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Liefer-, Transit- und Verbraucherländer im Energiesektor, IM BEKENNTNIS zu einem hohen Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, wie im Folgenden ausgeführt, IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta in vollem Umfang einzuhalten, IN DEM WILLEN, das Niveau der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit unter Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung sowie unter Berücksichtigung von Umweltbelangen und des Klimawandels anzuheben, IN DEM BEKENNTNIS zur Verstärkung der direkten persönlichen Kontakte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Bildung und Kultur, Jugend und Sport, IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit, IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Armenien, ihre Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen schrittweise an die der Europäischen Union anzunähern, sie im Zuge ihrer umfassenderen Reformbestrebungen wirksam umzusetzen und ihre administrativen und institutionellen Kapazitäten in dem für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang auszubauen sowie in Anerkennung der nachhaltigen Unterstützung durch die Europäische Union, für die nach Maßgabe des Reformtempos und des wirtschaftlichen Bedarfs der Republik Armenien sämtliche im Hinblick auf diese Zusage zur Verfügung stehenden Instrumente der Zusammenarbeit, einschließlich technischer, finanzieller und wirtschaftlicher Unterstützung, genutzt werden, UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Europäische Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen der Republik Armenien mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen werden, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 2020 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 385 Abs. 2 mit 1. März 2021 in Kraft getreten. Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2018 S. 4, veröffentlicht. Deutschland Deutschland hat am 15. Dezember 2017 nachstehende interpretative Erklärung zum Abkommen abgegeben und diese am 23. August 2019 erneuert: Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass Art. 9 Abs. 2 lit. a des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits nur auf Übereinkünfte zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen Anwendung findet. Begründung: Art. 9 Abs. 2 lit. a des Rahmenabkommens enthält die breit angelegte Aussage, dass die Parteien unter anderem übereinkommen, dass sie „Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen“. Indem diese Bestimmung auf „einschlägige internationale Übereinkünfte“ statt spezifisch auf Übereinkünfte zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihre Trägersysteme verweist, könnte sie dergestalt weit ausgelegt werden, dass sie beispielsweise auch den kürzlich verhandelten Vertrag über das Verbot von Kernwaffen erfasst, für den im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung eine kleine Zahl von Mitgliedstaaten gestimmt hat. Mit seiner Interpretationserklärung will Deutschland den Zweck von Art. 9 Abs. 2 lit. a des Rahmenabkommens stärken und zugleich betonen, dass das Abkommen seinen souveränen Handlungsspielraum, beispielsweise bezogen auf die Nukleare Teilhabe, in keiner Weise berührt.

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Art. 1 Ziele

TITEL I ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ARTIKEL 1 Ziele Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin, a) die umfassende politische und wirtschaftliche Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu intensivieren, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der Republik Armenien an der Politik der Europäische Union sowie ihren Programmen und Agenturen, b) den Rahmen für den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, c) zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Armenien beizutragen, d) Frieden und Stabilität sowohl auf regionaler als auch internationaler Ebene zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter anderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen, e) die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken, f) die Mobilität und direkte persönliche Kontakte zu verstärken, g) die Republik Armenien in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den im Folgenden genannten EU-Besitzstand, h) eine verstärkte Handelszusammenarbeit zu verfolgen, die unter Wahrung der aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden Rechten und Pflichten eine kontinuierliche Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ermöglicht, und i) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen.

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Art. 2 Allgemeine Grundsätze

ARTIKEL 2 Allgemeine Grundsätze (1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 sowie in anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung, der regionalen Zusammenarbeit und des wirksamen Multilateralismus. (3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung und ihre internationalen Verpflichtungen achten, vor allem im Rahmen der Vereinten Nationen, des Europarates und der OSZE. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung der Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multilateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln, einschließlich im Rahmen der EU-Initiative für Exzellenzzentren zur Eindämmung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in der Region bei.

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Art. 3 Ziele des politischen Dialogs

TITEL II POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK ARTIKEL 3 Ziele des politischen Dialogs (1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich Fragen der Außenpolitik und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Ein solcher Dialog wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik erhöhen, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst. (2) Ziel des politischen Dialogs ist es, a) den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse weiterzuentwickeln und zu verstärken, b) die politische Partnerschaft zu stärken und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zu erhöhen, c) den Weltfrieden und die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern, d) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und damit zusammenhängenden Gefahren zu bewältigen, e) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zu vertiefen, f) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu fördern, g) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit und der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten, h) einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen, i) die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern, j) die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in der VN-Charta verankert sind, sowie die in der OSZE-Schlussakte von Helsinki festgelegten Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, zu fördern und k) die regionale Zusammenarbeit zu fördern, gutnachbarliche Beziehungen aufzubauen und die regionale Sicherheit zu stärken, auch durch Maßnahmen für eine Öffnung der Grenzen, um den regionalen Handel und den grenzüberschreitenden Verkehr zu fördern.

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Art. 4 Interne Reformen

ARTIKEL 4 Interne Reformen Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zusammen: a) bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, b) bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, c) bei weiteren Fortschritten im Bereich der Justiz- und Rechtsreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit, Qualität und Effizienz von Justiz, Strafverfolgung und Rechtsdurchsetzung, d) bei der Stärkung der Verwaltungskapazität und bei der Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsbehörden, e) bei der Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und bei der Entwicklung eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes und f) bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung, und bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des VN-Übereinkommens gegen Korruption von 2003.

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Art. 5 Außen- und Sicherheitspolitik

ARTIKEL 5 Außen- und Sicherheitspolitik (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst, und behandeln insbesondere Fragen in den Bereichen Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, Risikominderung, Cybersicherheit, Sicherheitssektorreform, regionale Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen, wobei angestrebt wird, die Wirksamkeit der Zusammenarbeit durch die Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren, insbesondere der OSZE, zu verstärken. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, einschließlich derjenigen, die in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankert sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.

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Art. 6 Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof

ARTIKEL 6 Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch auf Ebene des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. (2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit bei der Förderung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit durch die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente zu verstärken, wobei sie ihre rechtlichen und verfassungsmäßigen Rahmen berücksichtigen. (3) Die Parteien kommen überein, zur Verhinderung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen eng zusammenzuarbeiten und hierzu die geeigneten bilateralen und multilateralen Rahmen zu nutzen.

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Art. 7 Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung

ARTIKEL 7 Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik Armenien an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis.

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Art. 8 Regionale Stabilität und friedliche Beilegung von Konflikten

ARTIKEL 8 Regionale Stabilität und friedliche Beilegung von Konflikten (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, indem sie offene Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr, gutnachbarliche Beziehungen und die demokratische Entwicklung fördern und so zu Stabilität und Sicherheit beitragen, und arbeiten auf eine friedliche Beilegung von Konflikten hin. (2) Die in Absatz 1 genannten Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten, denen sich die Vertragsparteien angeschlossen haben, verankert sind. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung bestehender vereinbarter Formate für die friedliche Beilegung von Konflikten. (3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Rüstungskontrolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen weiterhin von großer Bedeutung für Sicherheit, Berechenbarkeit und Stabilität in Europa sind.

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Art. 9 Massenvernichtungswaffen, Nichtverbreitung und Abrüstung

ARTIKEL 9 Massenvernichtungswaffen, Nichtverbreitung und Abrüstung (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure, wie etwa an Terroristen und andere kriminelle Gruppen, eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und b) die Entwicklung eines wirksamen Systems nationaler Ausfuhrkontrollen vorantreiben, mit dem auch die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel genannten Elemente begleitet und festigt.

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Art. 10 Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen

ARTIKEL 10 Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung von und der unerlaubte Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie deren Munition sowie ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und deren Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und deren Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, subregionaler und gegebenenfalls nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Bemühungen dafür sicherzustellen. (4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit bei der Kontrolle konventioneller Waffen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der Republik Armenien fortzusetzen. (5) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel genannten Elemente begleitet und festigt.

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Art. 11 Bekämpfung des Terrorismus

ARTIKEL 11 Bekämpfung des Terrorismus (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten. (2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts und der Grundsätze der VN-Charta, und allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung zu bekämpfen. (3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Übereinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Übereinkünfte des Europarates zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.

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Art. 12 Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

TITEL III RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT ARTIKEL 12 Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht messen die Vertragsparteien der Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention, und Verfahrensgarantien in Strafsachen sowie den Opferrechten besondere Bedeutung bei. (2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung, der Korruptionsbekämpfung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen. (3) Die Achtung der Menschenrechte, des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.

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Art. 13 Schutz personenbezogener Daten

ARTIKEL 13 Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten gemäß den Rechtsinstrumenten und -normen der Europäischen Union, des Europarats und anderer internationaler Institutionen zu gewährleisten.

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Art. 14 Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement

ARTIKEL 14 Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels. (2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes: a) Angehen der Migrationsursachen, b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Verfahren für den internationalen Schutz zur Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen Menschenrechtskonvention, und Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, c) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente, e) Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen im Bereich der Migrationssteuerung, der Dokumentensicherheit und der Visumpolitik sowie in Zusammenhang mit Grenzmanagement- und Migrationsinformationssystemen. (3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.

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Art. 15 Personenverkehr und Rückübernahme

ARTIKEL 15 Personenverkehr und Rückübernahme (1) Die Vertragsparteien, die durch die nachstehenden Abkommen gebunden sind, gewährleisten die vollständige Umsetzung a) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und b) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung. (2) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die Mobilität der Bürger im Rahmen des Abkommens zur Erleichterung der Visaerteilung und prüfen zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Dialogs über die Visaliberalisierung, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind. Sie arbeiten bei der Bekämpfung der irregulären Migration zusammen, einschließlich durch Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, sowie bei der Förderung der Grenzmanagementpolitik und der rechtlichen und operationellen Rahmen.

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Art. 16 Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption

ARTIKEL 16 Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter: a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, b) Schmuggel von Schusswaffeln, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, und illegaler Handel damit, c) Schmuggel illegaler Drogen und illegaler Handel damit, d) Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit, e) Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, f) Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten, g) Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, h) Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und i) Cyberkriminalität. (2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, einschließlich einer möglichen Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol") und den einschlägigen Behörden der Republik Armenien. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen verankert sind. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption gemäß dem VN-Übereinkommen gegen Korruption von 2003 und den Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (Council of Europe Group of States against corruption, im Folgenden „GRECO") und denen der OECD sowie gemäß den Anforderungen der Transparenz bei der Offenlegung von Vermögenswerten, dem Schutz von Hinweisgebern und der Offenlegung von Informationen zu Endbegünstigten juristischer Personen.

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Art. 17 Illegale Drogen

ARTIKEL 17 Illegale Drogen (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um einen ausgewogenen und integrierten Ansatz bei der Drogenprävention und -bekämpfung sowie bei neuen psychoaktiven Substanzen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Drogenausgangsstoffe,, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen oder psychoaktiven Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die in den einschlägigen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, und zielen auf die Umsetzung der Empfehlungen ab, die in dem Abschlussdokument der Sondertagung der VN-Generalversammlung über das Weltdrogenproblem von April 2016 verankert sind.

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Art. 18 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

ARTIKEL 18 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen. (2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte sowie die Annahme geeigneter Normen zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ angenommenen Normen gleichwertig sind.

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Art. 19 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

ARTIKEL 19 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus (1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Einklang mit den in Artikel 11 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen beruhenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorismus insbesondere im Rahmen folgender Maßnahmen zusammenzuarbeiten: a) Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze gemäß dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem zum Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre, b) Erfahrungsaustausch über die Prävention und Verfolgung von Terrorismus, die Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen, gemäß dem geltenden Recht, c) Meinungsaustausch über Möglichkeiten, der Radikalisierung und der Anwerbung für den Terrorismus entgegenzutreten und die Rehabilitation zu fördern, d) Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Grenzübertritte und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen, e) Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Strafverfahren, f) Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten und g) Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhinderung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhinderung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen. (2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien.

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Art. 20 Justizielle Zusammenarbeit

ARTIKEL 20 Justizielle Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern. (2) Bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Diese Zusammenarbeit schließt gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden der Republik Armenien ein.

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Art. 21 Konsularischer Schutz

ARTIKEL 21 Konsularischer Schutz Die Republik Armenien erklärt sich damit einverstanden, dass die konsularischen und diplomatischen Behörden eines in der Republik Armenien vertretenen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats leisten, der nicht über eine ständige Vertretung in der Republik Armenien verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.

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Art. 22

TITEL IV WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT KAPITEL 1 WIRTSCHAFTLICHER DIALOG ARTIKEL 22 (1) Die Europäische Union und die Republik Armenien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie das gemeinsam Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern. (2) Die Republik Armenien ergreift weitere Maßnahmen, um eine gut funktionierende Marktwirtschaft zu entwickeln und ihre wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften und Politiken gemäß den Vereinbarungen des vorliegenden Abkommens schrittweise an die der Europäischen Union anzunähern. Die Europäische Union unterstützt die Republik Armenien bei der Gewährleistung einer soliden makroökonomischen Politik, einschließlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Preisstabilität, solider öffentlicher Finanzen, eines tragfähigen Wechselkurssystems und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz.

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Art. 23

ARTIKEL 23 Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um a) Informationen über makroökonomische Entwicklungen und die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen, einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, auszutauschen, b) Fachwissen und bewährte Verfahren in Bereichen wie öffentliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektorpolitik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen, c) Informationen über und Erfahrungen mit der regionalen wirtschaftlichen Integration, einschließlich der Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszutauschen, d) den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen.

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Art. 24 Interne Kontrolle und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor

ARTIKEL 24 Interne Kontrolle und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen interne Kontrolle und externe Prüfung der öffentlichen Finanzen mit folgenden Zielen zusammen: a) weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz der dezentralen administrativen Rechenschaftspflicht gestützten Systems der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen – einschließlich eines funktional unabhängigen und für den gesamten öffentlichen Sektor der Republik Armenien zuständigen internen Prüfdiensts – durch Annäherung an die allgemein anerkannten internationalen Standards, Rahmen und Leitlinien sowie den bewährten Verfahren der Europäischen Union auf der Grundlage des von der Regierung der Republik Armenien gebilligten Reformprogramms für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, b) Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems in der Republik Armenien, das die interne Prüfungsfunktion ergänzt, ohne Doppelarbeit zu leisten, c) Unterstützung der zentralen Harmonisierungsstelle für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen in der Republik Armenien und Stärkung ihrer Fähigkeiten zur Lenkung des Reformprozesses, d) weitere Stärkung des Rechnungshofs in seiner Funktion als oberste Rechnungskontrollbehörde der Republik Armenien, insbesondere seiner finanziellen, organisatorischen und operationellen Unabhängigkeit gemäß den international anerkannten Standards der externen Rechnungsprüfung (internationally accepted external audit standards, im Folgenden „INTOSAI"), und e) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren.

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Art. 25

KAPITEL 2 STEUERN ARTIKEL 25 Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und die faire Zusammenarbeit weiter zu verbessern.

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Art. 26

ARTIKEL 26 Unter Bezugnahme auf Artikel 25 erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaaten auf Ebene der Europäischen Union gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten verbessern die Vertragsparteien zu diesem Zweck die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich, erleichtern die Einziehung von Steuern und treffen Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich.

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Art. 27

ARTIKEL 27 Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung der Republik Armenien, einschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, um eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien nehmen gemäß den Artikeln I und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) keine Diskriminierung zwischen eingeführten Erzeugnissen und gleichartigen inländischen Erzeugnis vor. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, insbesondere des Karussellbetrugs, sowie hinsichtlich in Fragen der Verrechnungspreisgestaltung und der Regulierung von Offshore-Zentren zu intensivieren.

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Art. 28

ARTIKEL 28 Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit aus, um eine gemeinsame Politik zu entwickeln, mit der sie den Betrug und den Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren verhindern und bekämpfen. Die Zusammenarbeit umfasst auch einen Informationsaustausch. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien darum, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext und unter Beachtung des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums von 2003 zu verstärken.

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Art. 29

ARTIKEL 29 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 30

KAPITEL 3 STATISTIK ARTIKEL 30 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der Europäischen Union und in der Republik Armenien relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem wahrt die VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und trägt dem EU-Besitzstand im Statistikbereich, einschließlich des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, Rechnung, um die nationale Statistikerstellung an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.

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Art. 31

ARTIKEL 31 Die Zusammenarbeit im Statistikbereich zielt auf Folgendes ab: a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems einschließlich der Rechtsgrundlage, Erhebung qualitativ hochwertiger Daten und Metadaten, Verbreitungspolitik und Benutzerfreundlichkeit, wobei Nutzergruppen des öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft sowie der Gesellschaft im Allgemeinen Rechnung getragen wird, b) schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik Armenien an die Normen und Praktiken des Europäischen Statistischen Systems, c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die Europäische Union unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen, d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der statistischen Normen der Europäischen Union zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Armenien zu leisten, e) Erfahrungsaustausch über die Entwicklung des statistischen Know-hows und f) Förderung der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.

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Art. 32

ARTIKEL 32 Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statistische Amt der Europäischen Union ist. Diese Zusammenarbeit gewährleistet die fachliche Unabhängigkeit des statistischen Amts und die Anwendung der Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken und konzentriert sich auf folgende Bereiche: a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik, b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen. c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken, d) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen, e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen, f) Umweltstatistik, g) Regionalstatistik und h) horizontale Aktivitäten, einschließlich Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement, statistischer Klassifikationen, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien.

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Art. 33

ARTIKEL 33 Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter; dabei berücksichtigen sie die Erfahrungen, die bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Statistikbereich auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Armenien und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei der Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der verstärkten Verwendung von Verwaltungsunterlagen und der Optimierung statistischer Erhebungen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die erstellten Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.

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Art. 34

ARTIKEL 34 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit stehen die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, der Republik Armenien zur Teilnahme offen.

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Art. 35

ARTIKEL 35 Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an den EU-Besitzstand im Statistikbereich erfolgt gemäß dem von Eurostat jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.

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Art. 36

TITEL V WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT KAPITEL 1 VERKEHR ARTIKEL 36 Die Vertragsparteien a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten, b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.

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Art. 37

ARTIKEL 37 Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche: a) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung verkehrsbezogener Belange in andere Politikbereiche, b) Entwicklung sektorspezifischer Strategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See-, Luft- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen, c) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger, d) Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten, e) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte, f) Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen, und g) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs.

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Art. 38

ARTIKEL 38 (1) Ziele der Zusammenarbeit sind ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Republik Armenien, der Europäischen Union und Drittländern in der Region, die Förderung offener Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung des Funktionierens bestehender Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. (2) Die Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung von Grenzübertritten und berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten in Binnenstaaten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Übereinkünfte. (3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen: a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen regionaler Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – wie dem Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (Transport Corridor Europe-Caucasus-Asia, im Folgenden „TRACECA") und anderen Initiativen im Verkehrsbereich auf internationaler Ebene – erzielt wurden, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, und b) im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der Europäischen Union sowie im Rahmen der Östlichen Partnerschaft.

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Art. 39

ARTIKEL 39 (1) Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung und schrittweisen Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse sollten die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt werden. (2) Vor Abschluss des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierend sind.

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Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien