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Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 398 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Ziele
  3. Art. 2 Allgemeine Grundsätze
  4. Art. 3 Ziele des politischen Dialogs
  5. Art. 4 Interne Reformen
  6. Art. 5 Außen- und Sicherheitspolitik
  7. Art. 6 Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof
  8. Art. 7 Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung
  9. Art. 8 Regionale Stabilität und friedliche Beilegung von Konflikten
  10. Art. 9 Massenvernichtungswaffen, Nichtverbreitung und Abrüstung
  11. Art. 10 Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
  12. Art. 11 Bekämpfung des Terrorismus
  13. Art. 12 Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
  14. Art. 13 Schutz personenbezogener Daten
  15. Art. 14 Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement
  16. Art. 15 Personenverkehr und Rückübernahme
  17. Art. 16 Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption
  18. Art. 17 Illegale Drogen
  19. Art. 18 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
  20. Art. 19 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
  21. Art. 20 Justizielle Zusammenarbeit
  22. Art. 21 Konsularischer Schutz
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24 Interne Kontrolle und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Art. 61
  63. Art. 62
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66
  68. Art. 67
  69. Art. 68
  70. Art. 69
  71. Art. 70
  72. Art. 71
  73. Art. 72
  74. Art. 73
  75. Art. 74
  76. Art. 75
  77. Art. 76
  78. Art. 77
  79. Art. 78
  80. Art. 79
  81. Art. 80
  82. Art. 81
  83. Art. 82
  84. Art. 83
  85. Art. 84
  86. Art. 85
  87. Art. 86
  88. Art. 87
  89. Art. 88
  90. Art. 89
  91. Art. 90
  92. Art. 91
  93. Art. 92
  94. Art. 93
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113 Meistbegünstigung
  114. Art. 114 Inländerbehandlung
  115. Art. 115 Einfuhrzölle und -abgaben
  116. Art. 116 Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben
  117. Art. 117 Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
  118. Art. 118 Wiederaufgearbeitete Waren
  119. Art. 119 Vorübergehende Einfuhr von Waren
  120. Art. 120 Durchfuhr
  121. Art. 121 Handelspolitische Schutzinstrumente
  122. Art. 122 Ausnahmen
  123. Art. 123 Zusammenarbeit im Zollwesen
  124. Art. 124 Gegenseitige Amtshilfe
  125. Art. 125 Zollwertermittlung
  126. Art. 126 Unterausschuss „Zoll“
  127. Art. 127 Ziel
  128. Art. 128 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  129. Art. 129 Das TBT-Übereinkommen
  130. Art. 130 Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse
  131. Art. 131 Kennzeichnung und Etikettierung
  132. Art. 132 Transparenz
  133. Art. 133 Ziel
  134. Art. 134 Multilaterale Verpflichtungen
  135. Art. 135 Grundsätze
  136. Art. 136 Einfuhrbestimmungen
  137. Art. 137 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit
  138. Art. 138 Kontrollen und Prüfungen
  139. Art. 139 Informationsaustausch und Zusammenarbeit
  140. Art. 140 Transparenz
  141. Art. 141 Ziel und Geltungsbereich
  142. Art. 142 Begriffsbestimmungen
  143. Art. 143 Geltungsbereich
  144. Art. 144 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
  145. Art. 145 Überprüfung
  146. Art. 146 Andere Übereinkünfte
  147. Art. 147 Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
  148. Art. 148 Geltungsbereich
  149. Art. 149 Marktzugang
  150. Art. 150 Inländerbehandlung
  151. Art. 151 Liste der Verpflichtungen
  152. Art. 152 Überprüfung
  153. Art. 153 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  154. Art. 154 Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss
  155. Art. 155 Verkaufsagenten
  156. Art. 156
  157. Art. 157 Freiberufler
  158. Art. 158 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  159. Art. 159 Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation
  160. Art. 160 Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
  161. Art. 161 Gegenseitige Anerkennung
  162. Art. 162 Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen
  163. Art. 163 Vereinbarung über Computerdienstleistungen
  164. Art. 164 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  165. Art. 165 Verhinderung marktverzerrender Praktiken
  166. Art. 166 Universaldienst
  167. Art. 167 Genehmigungen
  168. Art. 168 Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
  169. Art. 169 Schrittweise Annäherung
  170. Art. 170 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  171. Art. 171 Regulierungsbehörde
  172. Art. 172 Genehmigung der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
  173. Art. 173 Knappe Ressourcen
  174. Art. 174 Zugang und Zusammenschaltung
  175. Art. 175 Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
  176. Art. 176 Universaldienst
  177. Art. 177 Nummernübertragbarkeit
  178. Art. 178 Vertraulichkeit von Informationen
  179. Art. 179 Streitbeilegung im Bereich der elektronischen Kommunikation
  180. Art. 180 Schrittweise Annäherung
  181. Art. 181 Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
  182. Art. 183 Wirksame und transparente Regulierung
  183. Art. 184 Neue Finanzdienstleistungen
  184. Art. 185 Datenverarbeitung
  185. Art. 186 Ausnahmen
  186. Art. 187 Selbstregulierungsorganisationen
  187. Art. 188 Verrechnungs- und Zahlungssysteme
  188. Art. 189 Finanzielle Stabilität und Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Republik Armenien
  189. Art. 190 Geltungsbereich und Ziele
  190. Art. 191 Begriffsbestimmungen
  191. Art. 192 Schrittweise Annäherung
  192. Art. 193 Ziel und Grundsätze
  193. Art. 194 Regulierungsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
  194. Art. 195 Nutzung der Dienste von Vermittlern
  195. Art. 196 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung
  196. Art. 197 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching
  197. Art. 198 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting
  198. Art. 199 Keine allgemeine Überwachungspflicht
  199. Art. 200 Allgemeine Ausnahmen
  200. Art. 201 Steuerliche Maßnahmen
  201. Art. 202 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  202. Art. 203 Überprüfung
  203. Art. 204 Laufende Zahlungen
  204. Art. 205 Kapitalverkehr
  205. Art. 206 Ausnahmen
  206. Art. 207 Schutzmaßnahmen
  207. Art. 208 Erleichterungen
  208. Art. 209 Ziele
  209. Art. 210 Art und Umfang der Pflichten
  210. Art. 211 Erschöpfung
  211. Art. 212 Gewährter Schutz
  212. Art. 213 Urheber
  213. Art. 214 Ausübende Künstler
  214. Art. 215 Hersteller von Tonträgern
  215. Art. 216 Sendeunternehmen
  216. Art. 217 Sendung und öffentliche Wiedergabe
  217. Art. 218 Schutzdauer
  218. Art. 219 Schutz technischer Maßnahmen
  219. Art. 220 Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
  220. Art. 221 Ausnahmen und Beschränkungen
  221. Art. 222
  222. Art. 223 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
  223. Art. 224 Internationale Übereinkünfte
  224. Art. 225 Rechte aus einer Marke
  225. Art. 226 Eintragungsverfahren
  226. Art. 227 Notorisch bekannte Marken
  227. Art. 228 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
  228. Art. 229 Verfallsgründe
  229. Art. 230 Geltungsbereich
  230. Art. 231 Etablierte geografische Angaben
  231. Art. 232 Aufnahme neuer geografischer Angaben
  232. Art. 233 Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
  233. Art. 234 Recht auf Verwendung geografischer Angaben
  234. Art. 235 Verhältnis zu Marken
  235. Art. 236 Durchsetzung des Schutzes
  236. Art. 237 Übergangsbestimmungen
  237. Art. 238 Allgemeine Vorschriften
  238. Art. 239 Zusammenarbeit und Transparenz
  239. Art. 240 Unterausschuss für geografische Angaben
  240. Art. 241 Internationale Übereinkünfte
  241. Art. 242 Schutz eingetragener Geschmacksmuster
  242. Art. 243 Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
  243. Art. 244 Ausnahmen und Beschränkungen
  244. Art. 245 Verhältnis zum Urheberrecht
  245. Art. 246 Internationale Übereinkünfte
  246. Art. 247 Patente und öffentliche Gesundheit
  247. Art. 248 Ergänzendes Schutzzertifikat
  248. Art. 249 Geltungsbereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen
  249. Art. 250 Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
  250. Art. 251 Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
  251. Art. 252 Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
  252. Art. 253 Pflanzensorten
  253. Art. 254 Allgemeine Verpflichtungen
  254. Art. 255 Antragsberechtigte
  255. Art. 256 Maßnahmen zur Beweissicherung
  256. Art. 257 Auskunftsrecht
  257. Art. 258 Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
  258. Art. 259 Abhilfemaßnahmen
  259. Art. 260 Unterlassungsanordnungen
  260. Art. 261 Ersatzmaßnahmen
  261. Art. 262 Schadensersatz
  262. Art. 263 Prozesskosten
  263. Art. 264 Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
  264. Art. 265 Urheber- oder Inhabervermutung
  265. Art. 266 Rechtsdurchsetzung an den Grenzen
  266. Art. 267 Verhaltenskodizes
  267. Art. 268 Zusammenarbeit
  268. Art. 269 Verhältnis zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
  269. Art. 270 Zusätzlicher Geltungsbereich
  270. Art. 271 Zusätzliche Regeln
  271. Art. 272 Ziele und Geltungsbereich
  272. Art. 273 Regelungsrecht und Schutzniveaus
  273. Art. 274 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  274. Art. 275 Internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen
  275. Art. 276 Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
  276. Art. 277 Biologische Vielfalt
  277. Art. 278 Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
  278. Art. 279 Handel und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen
  279. Art. 280 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
  280. Art. 281 Wissenschaftliche Informationen
  281. Art. 282 Transparenz
  282. Art. 283 Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
  283. Art. 284 Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
  284. Art. 285 Streitbeilegung
  285. Art. 286 Grundsätze
  286. Art. 287 Rechtsrahmen
  287. Art. 288 Umsetzung
  288. Art. 289 Zusammenarbeit
  289. Art. 290 Grundsätze
  290. Art. 291 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
  291. Art. 292 Verhältnis zur WTO
  292. Art. 293 Transparenz
  293. Art. 294 Konsultationen
  294. Art. 295 Subventionen, die Bedingungen unterliegen
  295. Art. 296 Verwendung von Subventionen
  296. Art. 297 Streitbeilegung
  297. Art. 298 Vertraulichkeit
  298. Art. 299 Überprüfungsklausel
  299. Art. 300 Übertragene Befugnisse
  300. Art. 301 Begriffsbestimmungen
  301. Art. 302 Geltungsbereich
  302. Art. 303 Allgemeine Bestimmungen
  303. Art. 304 Diskriminierungsverbot und kommerzielle Erwägungen
  304. Art. 305 Regulierungsgrundsätze
  305. Art. 306 Transparenz
  306. Art. 307 Begriffsbestimmungen
  307. Art. 308 Ziel und Geltungsbereich
  308. Art. 309 Veröffentlichung
  309. Art. 310 Anfragen und Kontaktstellen
  310. Art. 311 Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
  311. Art. 312 Überprüfung und Rechtsbehelf
  312. Art. 313 Gute Regulierungs- und gute Verwaltungspraxis
  313. Art. 314 Vertraulichkeit
  314. Art. 315 Besondere Bestimmungen
  315. Art. 316 Ziel
  316. Art. 317 Geltungsbereich
  317. Art. 318 Konsultationen
  318. Art. 319 Vermittlung
  319. Art. 320 Einleitung des Schiedsverfahrens
  320. Art. 321 Einsetzung des Schiedspanels
  321. Art. 322 Mandat
  322. Art. 323 Vorabentscheid des Schiedspanels über die Dringlichkeit
  323. Art. 324 Berichte des Schiedspanels
  324. Art. 325 Zwischenbericht des Schiedspanels
  325. Art. 326 Abschlussbericht des Schiedspanels
  326. Art. 327 Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
  327. Art. 328 Angemessene Frist für die Umsetzung
  328. Art. 329 Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
  329. Art. 330 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
  330. Art. 331 Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
  331. Art. 332 Ersetzung von Schiedsrichtern
  332. Art. 333 Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren
  333. Art. 334 Einvernehmliche Lösung
  334. Art. 335 Verfahrensordnung und Verhaltenskodex
  335. Art. 336 Informationen und fachliche Beratung
  336. Art. 337 Auslegungsregeln
  337. Art. 338 Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels
  338. Art. 339 Liste der Schiedsrichter
  339. Art. 340 Wahl des Schlichtungsforums
  340. Art. 341 Fristen
  341. Art. 342 Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
  342. Art. 343
  343. Art. 344
  344. Art. 345
  345. Art. 346
  346. Art. 347
  347. Art. 348 Begriffsbestimmungen
  348. Art. 349 Geltungsbereich
  349. Art. 350 Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
  350. Art. 351 Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
  351. Art. 352 Zusammenarbeit zum Schutz des Euro und des armenischen Dram vor Geldfälschung.
  352. Art. 353 Verhinderung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
  353. Art. 354 Ermittlungen und Strafverfolgung
  354. Art. 355 Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
  355. Art. 356 Prüfungen
  356. Art. 357 Kontrollen vor Ort
  357. Art. 358 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
  358. Art. 359 Wiedereinziehung
  359. Art. 360 Vertraulichkeit
  360. Art. 361 Annäherung der Rechtsvorschriften
  361. Art. 362 Partnerschaftsrat
  362. Art. 363 Partnerschaftsausschuss
  363. Art. 364 Unterausschüsse und sonstige Gremien
  364. Art. 365 Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss
  365. Art. 366 Plattform der Zivilgesellschaft
  366. Art. 367 Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
  367. Art. 368 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  368. Art. 369 Diskriminierungsverbot
  369. Art. 370 Schrittweise Annäherung
  370. Art. 371 Dynamische Annäherung
  371. Art. 372 Monitoring und Bewertung der Annäherung
  372. Art. 373 Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung
  373. Art. 374 Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten und Außenfinanzierungsschwierigkeiten
  374. Art. 375 Steuern
  375. Art. 376 Übertragene Befugnisse
  376. Art. 377 Erfüllung der Verpflichtungen
  377. Art. 378 Streitbeilegung
  378. Art. 379 Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
  379. Art. 380 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
  380. Art. 381 Geltungsdauer
  381. Art. 382 Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
  382. Art. 383 Räumlicher Geltungsbereich
  383. Art. 384 Verwahrer des Abkommens
  384. Art. 385 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen und vorläufige Anwendung
  385. Art. 386 Verbindliche Fassungen
  386. Anlage 1
  387. Anlage 2
  388. Anlage 3
  389. Anlage 4
  390. Anlage 5
  391. Anlage 6
  392. Anlage 7
  393. Anlage 8
  394. Anlage 9
  395. Anlage 10
  396. Anlage 11
  397. Anlage 12
  398. Anlage 13

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

398 provisions

Art. 40

ARTIKEL 40 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Propose a change

Art. 41

ARTIKEL 41 (1) Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang I genannten Rechtsakte der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor. (2) Die Annäherung kann auch im Rahmen sektorspezifischer Abkommen erfolgen.

Propose a change

Art. 42

KAPITEL 2 ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIESEKTOR, EINSCHLIESSLICH NUKLEARE SICHERHEIT ARTIKEL 42 (1) Die Vertragsparteien arbeiten in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit zusammen. Die Zusammenarbeit sollte auf die Annäherung der Rechtsvorschriften in den nachstehend genannten Bereichen des Energiesektors abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung des Zugangs zu sicherer, umweltfreundlicher und erschwinglicher Energie Rechnung tragen. (2) Diese Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche: a) die Energiestrategien und die Energiepolitik, auch im Hinblick auf die Förderung der Energieversorgungssicherheit und einer vielfältigen Energieversorgung und die Stromerzeugung, b) die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, auch durch Vorantreiben der Diversifizierung von Energiequellen und Versorgungswegen, c) die Entwicklung wettbewerbsfähiger Energiemärkte, d) die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen, e) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Energiebereich und bei der Integration in regionale Märkte, f) die Förderung gemeinsamer Regelungsrahmen, um den Handel mit Mineralölerzeugnissen, Strom sowie möglicherweise auch mit anderen Energierohstoffen zu erleichtern, sowie einheitlicher Bedingungen im Bereich der nuklearen Sicherheit, die auf ein hohes Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich abzielen, g) den Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der Republik Armenien und mit besonderem Schwerpunkt auf einem hohen Niveau der nuklearen Sicherheit auf der Grundlage der Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency, im Folgenden „IAEO") und der nachstehend genannten Normen und Verfahrensweisen der Europäischen Union sowie auf einem hohen Niveau der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich auf der Grundlage der internationalen Leitlinien und Verfahrensweisen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erstreckt sich auf Folgendes: i) den Austausch von Technologien, bewährten Verfahren sowie Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Abfallentsorgung, um den sicheren Betrieb von Kernkraftwerken zu gewährleisten, ii) die Abschaltung und sichere Stilllegung des Kernkraftwerks Medzamor und die frühzeitige Annahme eines entsprechenden Fahr- oder Aktionsplans unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, neue Kapazitäten als Ersatz für dieses Kernkraftwerk zu schaffen, um die Energieversorgungssicherheit der Republik Armenien zu gewährleisten und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen, h) die Preispolitik, den Transit und den Transport, insbesondere ein allgemeines kostenorientiertes System für die Übertragung von Energieressourcen, sofern zweckmäßig, und gegebenenfalls weitere Präzisierungen zum Zugang zu Kohlenwasserstoffen, i) die Förderung von Regulierungsformen, die die zentralen Grundsätze der Energiemarktregulierung und des diskriminierungsfreien Zugangs zu Netzen und Infrastrukturen mit einer wettbewerbsorientierten, transparenten und kosteneffizienten Preisgestaltung sowie einer angemessenen und unabhängigen Aufsicht widerspiegeln, j) die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, einschließlich Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien.

Propose a change

Art. 43

ARTIKEL 43 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 44

ARTIKEL 44 Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Instrumente gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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Art. 45

KAPITEL 3 UMWELT ARTIKEL 45 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Unternehmen in der Europäischen Union und der Republik Armenien Vorteile bringt, unter anderem durch eine bessere öffentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz und die Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.

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Art. 46

ARTIKEL 46 (1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen: a) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strategische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kontrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren, b) Luftqualität, c) Wasserqualität und Ressourcenmanagement, einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren, d) Abfallbewirtschaftung, e) Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der biologischen Vielfalt, f) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren, g) Chemikalienmanagement. (2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.

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Art. 47

ARTIKEL 47 Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen: a) Austausch von Informationen und Fachwissen, b) Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, und c) gegebenenfalls Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger Einrichtungen.

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Art. 48

ARTIKEL 48 Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele: a) Entwicklung einer allgemeinen nationalen Umweltgesamtstrategie der Republik Armenien, die Folgendes einbezieht: i) geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen) zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts, ii) Verteilung der Zuständigkeiten für die Umweltverwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, iii) Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung von Entscheidungen, iv) Verfahren für die Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche, v) Förderung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und von Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel und Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus und b) Entwicklung von Sektorstrategien der Republik Armenien (einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Technologie) für die folgenden Bereiche: i) Luftqualität, ii) Wasserqualität und Ressourcenmanagement, iii) Abfallwirtschaft, iv) biologische Vielfalt, Naturschutz und Forstwirtschaft, v) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren und vi) Chemikalien.

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Art. 49

ARTIKEL 49 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 50

ARTIKEL 50 Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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Art. 51

KAPITEL 4 KLIMASCHUTZ ARTIKEL 51 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet.

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Art. 52

ARTIKEL 52 Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert: a) Eindämmung des Klimawandels, b) Anpassung an den Klimawandel, c) marktbasierte und nicht marktbasierte Mechanismen zur Bewältigung des Klimawandels, d) Erforschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von neuen, innovativen, sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel, e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in allgemeine und sektorspezifische Strategien und f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.

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Art. 53

ARTIKEL 53 (1) Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen: a) Austausch von Informationen und Fachwissen, b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer und umweltverträglicher Technologien, c) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte wie das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 (United Nations Framework Convention on Climate Change of 1992, im Folgenden „UNFCCC") und das Pariser Übereinkommen von 2015, und, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen. (2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.

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Art. 54

ARTIKEL 54 Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele: a) Maßnahmen zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen, b) Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für einen wirksamen Klimaschutz, c) Entwicklung einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen, d) Ausarbeitung von Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität, e) Ausarbeitung eines Plans für eine emissionsarme Entwicklung, f) Ausarbeitung und Umsetzung langfristiger Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels durch Bewältigung der Treibhausgasemissionen, g) Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel, h) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers, i) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in sektorspezifische Strategien und j) Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Gasen.

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Art. 55

ARTIKEL 55 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 56

ARTIKEL 56 Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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Art. 57

KAPITEL 5 INDUSTRIE- UND UNTERNEHMENSPOLITIK ARTIKEL 57 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und der Industriepolitik der Europäischen Union beruhen und den international anerkannten Grundsätzen und Verfahren auf diesem Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für Unternehmen aus der Europäischen Union und Unternehmen aus der Republik Armenien, die in der Europäischen Union und in der Republik Armenien tätig sind, verbessert werden.

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Art. 58

ARTIKEL 58 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um a) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den Grundsätzen des „Small Business Act“ für Europa beruhen, und die Umsetzung durch regelmäßige Berichterstattung und regelmäßigen Dialog zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der Europäischen Union als auch der Republik Armenien von größter Bedeutung sind, b) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Diese Zusammenarbeit wird das Management des Strukturwandels (Umstrukturierung) sowie Umwelt- und Energiefragen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfassen, c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer Berücksichtigung des Austauschs bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grundsätze der Europäischen Union, zu vereinfachen und zu rationalisieren, d) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innovationspolitik zu fördern, e) mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der Europäischen Union und Unternehmen aus der Republik Armenien sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden der Europäischen Union und der Republik Armenien zu fördern, f) die Einrichtung einer Exportförderung in der Republik Armenien zu unterstützen, g) ein unternehmensfreundlicheres Umfeld zu fördern und so das Wachstumspotenzial und die Investitionschancen zu steigern, und h) die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie in der Europäischen Union und in der Republik Armenien in bestimmten Sektoren zu erleichtern.

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Art. 59

ARTIKEL 59 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. In diesen Dialog werden auch Vertreter von Unternehmen aus der Europäischen Union und von Unternehmen aus der Republik Armenien einbezogen.

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Art. 60

KAPITEL 6 GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG SOWIE CORPORATE GOVERNANCE ARTIKEL 60 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung für eine funktionierende Marktwirtschaft mit einem verlässlichen und transparenten Unternehmensumfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der Förderung der Regelungskonvergenz in diesem Bereich. (2) Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen: a) Austausch bewährter Verfahren, um sicherzustellen, dass Informationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter Unternehmen verfügbar sowie transparent und leicht zugänglich sind, b) Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik nach internationalen Standards und insbesondere den OECD-Standards, c) Umsetzung und einheitliche Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) für die konsolidierten Abschlüsse börsennotierter Unternehmen, d) Regulierung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des Buchprüfers sowie der Aufsicht darüber, e) internationale Prüfungsstandards und Ethik-Kodex der International Federation of Accountants (IFAC), um das berufliche Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der von Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern vorgegebenen Standards und ethischen Normen zu verbessern.

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Art. 61

KAPITEL 7 ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN BANK-, VERSICHERUNGS- UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN ARTIKEL 61 Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen: a) bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen, b) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen, c) Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems, d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, e) Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

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Art. 62

KAPITEL 8 ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT ARTIKEL 62 Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnologie (im Folgenden „IKT") und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern.

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Art. 63

ARTIKEL 63 Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Themen: a) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste abzielen, b) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungsbehörde, um eine bessere Nutzung der Frequenzressourcen und die Interoperabilität der Netze der Republik Armenien und der Europäischen Union zu fördern,

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Art. 64

ARTIKEL 64 Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der Europäischen Union und der nationalen Regulierungsbehörde der Republik Armenien.

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Art. 65

ARTIKEL 65 Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang V genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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Art. 66

KAPITEL 9 TOURISMUS ARTIKEL 66 Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu fördern.

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Art. 67

ARTIKEL 67 Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze: a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, b) Bedeutung des kulturellen Erbes und c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.

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Art. 68

ARTIKEL 68 Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen: a) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfahrungen und Know-how, unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien, b) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten, c) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und -märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken für Reisedienstleistungen, d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte, e) Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsnormen und f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus.

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Art. 69

ARTIKEL 69 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 70

KAPITEL 10 LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG ARTIKEL 70 Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.

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Art. 71

ARTIKEL 71 Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erstreckt sich unter anderem auf die folgenden Ziele: a) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, b) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und bewährten Verfahren, c) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion, d) Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Politik für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern, e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte, f) Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau, g) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und h) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen, denen beide Vertragsparteien angehören, behandelt werden.

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Art. 72

KAPITEL 11 FISCHEREI UND MARITIME GOVERNANCE ARTIKEL 72 Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Fischerei und der maritimen Governance bei Fragen von beiderseitigem Interesse zusammen, wodurch die bilaterale, multilaterale und internationale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird.

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Art. 73

ARTIKEL 73 Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern: a) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten, und b) Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen multilateralen und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen, insbesondere durch Stärkung der geeigneten internationalen Instrumente zur Überwachung und Rechtsdurchsetzung.

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Art. 74

ARTIKEL 74 Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaustausch und Bereitstellung von Unterstützung, um die Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik im Hinblick auf Folgendes zu gewährleisten: a) Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen, b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten, c) Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaftlichen Daten, d) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen und Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit, e) nachhaltige Entwicklung der Gebiete, die an einem See gelegen sind beziehungsweise Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen, und f) Austausch von Erfahrungen auf institutioneller Ebene über Rechtsvorschriften für nachhaltige Aquakultur und deren praktische Umsetzung in Naturbecken und künstlichen Seen.

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Art. 75

ARTIKEL 75 Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die das Meer betreffen, arbeiten die Vertragsparteien ferner, soweit angemessen, in maritimen Fragen zusammen und leisten einander Unterstützung, indem sie vor allem in den einschlägigen regionalen und internationalen maritimen Gremien aktiv einen integrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das verantwortungsvolle Handeln unterstützen.

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Art. 76

KAPITEL 12 BERGBAU ARTIKEL 76 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Bergbau und Erzeugung von Rohstoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen, insbesondere über den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen, zu fördern.

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Art. 77

ARTIKEL 77 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um a) Informationen über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie auszutauschen, b) Informationen über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, auszutauschen, mit dem Ziel der Förderung des bilateralen Austauschs, c) Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie auszutauschen und d) Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in der Bergbauindustrie auszutauschen.

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Art. 78

KAPITEL 13 ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND INNOVATION ARTIKEL 78 Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Innovation auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.

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Art. 79

ARTIKEL 79 Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 umfasst Folgendes: a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen, b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen jeder Vertragspartei, c) Initiativen für den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik Armenien an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union, d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen Bereichen der Forschung und Innovation, e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes in den Bereichen Forschung und Innovation tätiges Forschungspersonal beider Seiten, f) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und g) weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation.

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