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Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 398 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Ziele
  3. Art. 2 Allgemeine Grundsätze
  4. Art. 3 Ziele des politischen Dialogs
  5. Art. 4 Interne Reformen
  6. Art. 5 Außen- und Sicherheitspolitik
  7. Art. 6 Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof
  8. Art. 7 Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung
  9. Art. 8 Regionale Stabilität und friedliche Beilegung von Konflikten
  10. Art. 9 Massenvernichtungswaffen, Nichtverbreitung und Abrüstung
  11. Art. 10 Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
  12. Art. 11 Bekämpfung des Terrorismus
  13. Art. 12 Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
  14. Art. 13 Schutz personenbezogener Daten
  15. Art. 14 Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement
  16. Art. 15 Personenverkehr und Rückübernahme
  17. Art. 16 Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption
  18. Art. 17 Illegale Drogen
  19. Art. 18 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
  20. Art. 19 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
  21. Art. 20 Justizielle Zusammenarbeit
  22. Art. 21 Konsularischer Schutz
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24 Interne Kontrolle und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Art. 61
  63. Art. 62
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66
  68. Art. 67
  69. Art. 68
  70. Art. 69
  71. Art. 70
  72. Art. 71
  73. Art. 72
  74. Art. 73
  75. Art. 74
  76. Art. 75
  77. Art. 76
  78. Art. 77
  79. Art. 78
  80. Art. 79
  81. Art. 80
  82. Art. 81
  83. Art. 82
  84. Art. 83
  85. Art. 84
  86. Art. 85
  87. Art. 86
  88. Art. 87
  89. Art. 88
  90. Art. 89
  91. Art. 90
  92. Art. 91
  93. Art. 92
  94. Art. 93
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113 Meistbegünstigung
  114. Art. 114 Inländerbehandlung
  115. Art. 115 Einfuhrzölle und -abgaben
  116. Art. 116 Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben
  117. Art. 117 Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
  118. Art. 118 Wiederaufgearbeitete Waren
  119. Art. 119 Vorübergehende Einfuhr von Waren
  120. Art. 120 Durchfuhr
  121. Art. 121 Handelspolitische Schutzinstrumente
  122. Art. 122 Ausnahmen
  123. Art. 123 Zusammenarbeit im Zollwesen
  124. Art. 124 Gegenseitige Amtshilfe
  125. Art. 125 Zollwertermittlung
  126. Art. 126 Unterausschuss „Zoll“
  127. Art. 127 Ziel
  128. Art. 128 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  129. Art. 129 Das TBT-Übereinkommen
  130. Art. 130 Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse
  131. Art. 131 Kennzeichnung und Etikettierung
  132. Art. 132 Transparenz
  133. Art. 133 Ziel
  134. Art. 134 Multilaterale Verpflichtungen
  135. Art. 135 Grundsätze
  136. Art. 136 Einfuhrbestimmungen
  137. Art. 137 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit
  138. Art. 138 Kontrollen und Prüfungen
  139. Art. 139 Informationsaustausch und Zusammenarbeit
  140. Art. 140 Transparenz
  141. Art. 141 Ziel und Geltungsbereich
  142. Art. 142 Begriffsbestimmungen
  143. Art. 143 Geltungsbereich
  144. Art. 144 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
  145. Art. 145 Überprüfung
  146. Art. 146 Andere Übereinkünfte
  147. Art. 147 Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
  148. Art. 148 Geltungsbereich
  149. Art. 149 Marktzugang
  150. Art. 150 Inländerbehandlung
  151. Art. 151 Liste der Verpflichtungen
  152. Art. 152 Überprüfung
  153. Art. 153 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  154. Art. 154 Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss
  155. Art. 155 Verkaufsagenten
  156. Art. 156
  157. Art. 157 Freiberufler
  158. Art. 158 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  159. Art. 159 Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation
  160. Art. 160 Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
  161. Art. 161 Gegenseitige Anerkennung
  162. Art. 162 Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen
  163. Art. 163 Vereinbarung über Computerdienstleistungen
  164. Art. 164 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  165. Art. 165 Verhinderung marktverzerrender Praktiken
  166. Art. 166 Universaldienst
  167. Art. 167 Genehmigungen
  168. Art. 168 Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
  169. Art. 169 Schrittweise Annäherung
  170. Art. 170 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  171. Art. 171 Regulierungsbehörde
  172. Art. 172 Genehmigung der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
  173. Art. 173 Knappe Ressourcen
  174. Art. 174 Zugang und Zusammenschaltung
  175. Art. 175 Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
  176. Art. 176 Universaldienst
  177. Art. 177 Nummernübertragbarkeit
  178. Art. 178 Vertraulichkeit von Informationen
  179. Art. 179 Streitbeilegung im Bereich der elektronischen Kommunikation
  180. Art. 180 Schrittweise Annäherung
  181. Art. 181 Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
  182. Art. 183 Wirksame und transparente Regulierung
  183. Art. 184 Neue Finanzdienstleistungen
  184. Art. 185 Datenverarbeitung
  185. Art. 186 Ausnahmen
  186. Art. 187 Selbstregulierungsorganisationen
  187. Art. 188 Verrechnungs- und Zahlungssysteme
  188. Art. 189 Finanzielle Stabilität und Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Republik Armenien
  189. Art. 190 Geltungsbereich und Ziele
  190. Art. 191 Begriffsbestimmungen
  191. Art. 192 Schrittweise Annäherung
  192. Art. 193 Ziel und Grundsätze
  193. Art. 194 Regulierungsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
  194. Art. 195 Nutzung der Dienste von Vermittlern
  195. Art. 196 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung
  196. Art. 197 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching
  197. Art. 198 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting
  198. Art. 199 Keine allgemeine Überwachungspflicht
  199. Art. 200 Allgemeine Ausnahmen
  200. Art. 201 Steuerliche Maßnahmen
  201. Art. 202 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  202. Art. 203 Überprüfung
  203. Art. 204 Laufende Zahlungen
  204. Art. 205 Kapitalverkehr
  205. Art. 206 Ausnahmen
  206. Art. 207 Schutzmaßnahmen
  207. Art. 208 Erleichterungen
  208. Art. 209 Ziele
  209. Art. 210 Art und Umfang der Pflichten
  210. Art. 211 Erschöpfung
  211. Art. 212 Gewährter Schutz
  212. Art. 213 Urheber
  213. Art. 214 Ausübende Künstler
  214. Art. 215 Hersteller von Tonträgern
  215. Art. 216 Sendeunternehmen
  216. Art. 217 Sendung und öffentliche Wiedergabe
  217. Art. 218 Schutzdauer
  218. Art. 219 Schutz technischer Maßnahmen
  219. Art. 220 Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
  220. Art. 221 Ausnahmen und Beschränkungen
  221. Art. 222
  222. Art. 223 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
  223. Art. 224 Internationale Übereinkünfte
  224. Art. 225 Rechte aus einer Marke
  225. Art. 226 Eintragungsverfahren
  226. Art. 227 Notorisch bekannte Marken
  227. Art. 228 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
  228. Art. 229 Verfallsgründe
  229. Art. 230 Geltungsbereich
  230. Art. 231 Etablierte geografische Angaben
  231. Art. 232 Aufnahme neuer geografischer Angaben
  232. Art. 233 Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
  233. Art. 234 Recht auf Verwendung geografischer Angaben
  234. Art. 235 Verhältnis zu Marken
  235. Art. 236 Durchsetzung des Schutzes
  236. Art. 237 Übergangsbestimmungen
  237. Art. 238 Allgemeine Vorschriften
  238. Art. 239 Zusammenarbeit und Transparenz
  239. Art. 240 Unterausschuss für geografische Angaben
  240. Art. 241 Internationale Übereinkünfte
  241. Art. 242 Schutz eingetragener Geschmacksmuster
  242. Art. 243 Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
  243. Art. 244 Ausnahmen und Beschränkungen
  244. Art. 245 Verhältnis zum Urheberrecht
  245. Art. 246 Internationale Übereinkünfte
  246. Art. 247 Patente und öffentliche Gesundheit
  247. Art. 248 Ergänzendes Schutzzertifikat
  248. Art. 249 Geltungsbereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen
  249. Art. 250 Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
  250. Art. 251 Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
  251. Art. 252 Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
  252. Art. 253 Pflanzensorten
  253. Art. 254 Allgemeine Verpflichtungen
  254. Art. 255 Antragsberechtigte
  255. Art. 256 Maßnahmen zur Beweissicherung
  256. Art. 257 Auskunftsrecht
  257. Art. 258 Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
  258. Art. 259 Abhilfemaßnahmen
  259. Art. 260 Unterlassungsanordnungen
  260. Art. 261 Ersatzmaßnahmen
  261. Art. 262 Schadensersatz
  262. Art. 263 Prozesskosten
  263. Art. 264 Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
  264. Art. 265 Urheber- oder Inhabervermutung
  265. Art. 266 Rechtsdurchsetzung an den Grenzen
  266. Art. 267 Verhaltenskodizes
  267. Art. 268 Zusammenarbeit
  268. Art. 269 Verhältnis zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
  269. Art. 270 Zusätzlicher Geltungsbereich
  270. Art. 271 Zusätzliche Regeln
  271. Art. 272 Ziele und Geltungsbereich
  272. Art. 273 Regelungsrecht und Schutzniveaus
  273. Art. 274 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  274. Art. 275 Internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen
  275. Art. 276 Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
  276. Art. 277 Biologische Vielfalt
  277. Art. 278 Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
  278. Art. 279 Handel und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen
  279. Art. 280 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
  280. Art. 281 Wissenschaftliche Informationen
  281. Art. 282 Transparenz
  282. Art. 283 Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
  283. Art. 284 Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
  284. Art. 285 Streitbeilegung
  285. Art. 286 Grundsätze
  286. Art. 287 Rechtsrahmen
  287. Art. 288 Umsetzung
  288. Art. 289 Zusammenarbeit
  289. Art. 290 Grundsätze
  290. Art. 291 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
  291. Art. 292 Verhältnis zur WTO
  292. Art. 293 Transparenz
  293. Art. 294 Konsultationen
  294. Art. 295 Subventionen, die Bedingungen unterliegen
  295. Art. 296 Verwendung von Subventionen
  296. Art. 297 Streitbeilegung
  297. Art. 298 Vertraulichkeit
  298. Art. 299 Überprüfungsklausel
  299. Art. 300 Übertragene Befugnisse
  300. Art. 301 Begriffsbestimmungen
  301. Art. 302 Geltungsbereich
  302. Art. 303 Allgemeine Bestimmungen
  303. Art. 304 Diskriminierungsverbot und kommerzielle Erwägungen
  304. Art. 305 Regulierungsgrundsätze
  305. Art. 306 Transparenz
  306. Art. 307 Begriffsbestimmungen
  307. Art. 308 Ziel und Geltungsbereich
  308. Art. 309 Veröffentlichung
  309. Art. 310 Anfragen und Kontaktstellen
  310. Art. 311 Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
  311. Art. 312 Überprüfung und Rechtsbehelf
  312. Art. 313 Gute Regulierungs- und gute Verwaltungspraxis
  313. Art. 314 Vertraulichkeit
  314. Art. 315 Besondere Bestimmungen
  315. Art. 316 Ziel
  316. Art. 317 Geltungsbereich
  317. Art. 318 Konsultationen
  318. Art. 319 Vermittlung
  319. Art. 320 Einleitung des Schiedsverfahrens
  320. Art. 321 Einsetzung des Schiedspanels
  321. Art. 322 Mandat
  322. Art. 323 Vorabentscheid des Schiedspanels über die Dringlichkeit
  323. Art. 324 Berichte des Schiedspanels
  324. Art. 325 Zwischenbericht des Schiedspanels
  325. Art. 326 Abschlussbericht des Schiedspanels
  326. Art. 327 Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
  327. Art. 328 Angemessene Frist für die Umsetzung
  328. Art. 329 Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
  329. Art. 330 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
  330. Art. 331 Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
  331. Art. 332 Ersetzung von Schiedsrichtern
  332. Art. 333 Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren
  333. Art. 334 Einvernehmliche Lösung
  334. Art. 335 Verfahrensordnung und Verhaltenskodex
  335. Art. 336 Informationen und fachliche Beratung
  336. Art. 337 Auslegungsregeln
  337. Art. 338 Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels
  338. Art. 339 Liste der Schiedsrichter
  339. Art. 340 Wahl des Schlichtungsforums
  340. Art. 341 Fristen
  341. Art. 342 Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
  342. Art. 343
  343. Art. 344
  344. Art. 345
  345. Art. 346
  346. Art. 347
  347. Art. 348 Begriffsbestimmungen
  348. Art. 349 Geltungsbereich
  349. Art. 350 Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
  350. Art. 351 Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
  351. Art. 352 Zusammenarbeit zum Schutz des Euro und des armenischen Dram vor Geldfälschung.
  352. Art. 353 Verhinderung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
  353. Art. 354 Ermittlungen und Strafverfolgung
  354. Art. 355 Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
  355. Art. 356 Prüfungen
  356. Art. 357 Kontrollen vor Ort
  357. Art. 358 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
  358. Art. 359 Wiedereinziehung
  359. Art. 360 Vertraulichkeit
  360. Art. 361 Annäherung der Rechtsvorschriften
  361. Art. 362 Partnerschaftsrat
  362. Art. 363 Partnerschaftsausschuss
  363. Art. 364 Unterausschüsse und sonstige Gremien
  364. Art. 365 Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss
  365. Art. 366 Plattform der Zivilgesellschaft
  366. Art. 367 Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
  367. Art. 368 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  368. Art. 369 Diskriminierungsverbot
  369. Art. 370 Schrittweise Annäherung
  370. Art. 371 Dynamische Annäherung
  371. Art. 372 Monitoring und Bewertung der Annäherung
  372. Art. 373 Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung
  373. Art. 374 Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten und Außenfinanzierungsschwierigkeiten
  374. Art. 375 Steuern
  375. Art. 376 Übertragene Befugnisse
  376. Art. 377 Erfüllung der Verpflichtungen
  377. Art. 378 Streitbeilegung
  378. Art. 379 Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
  379. Art. 380 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
  380. Art. 381 Geltungsdauer
  381. Art. 382 Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
  382. Art. 383 Räumlicher Geltungsbereich
  383. Art. 384 Verwahrer des Abkommens
  384. Art. 385 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen und vorläufige Anwendung
  385. Art. 386 Verbindliche Fassungen
  386. Anlage 1
  387. Anlage 2
  388. Anlage 3
  389. Anlage 4
  390. Anlage 5
  391. Anlage 6
  392. Anlage 7
  393. Anlage 8
  394. Anlage 9
  395. Anlage 10
  396. Anlage 11
  397. Anlage 12
  398. Anlage 13

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

398 provisions

Art. 80

ARTIKEL 80 Bei der Umsetzung solcher Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrum (IWTZ) finanziert werden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien nach Titel VII Kapitel 1 durchgeführt werden.

Propose a change

Art. 81

KAPITEL 14 VERBRAUCHERSCHUTZ ARTIKEL 81 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.

Propose a change

Art. 82

ARTIKEL 82 Für die Zwecke dieses Kapitels kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen: a) Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften der Republik Armenien an diejenigen der Europäischen Union unter Vermeidung von Handelsschranken, b) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten, Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung sowie Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte, c) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und d) Förderung der Entwicklung unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern.

Propose a change

Art. 83

ARTIKEL 83 Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VI genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

Propose a change

Art. 84

KAPITEL 15 BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT ARTIKEL 84 Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO"), Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.

Propose a change

Art. 85

ARTIKEL 85 Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren stützt, kann sich auf eine Reihe von Themen erstrecken, die aus den folgenden Bereichen auszuwählen sind: a) Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts, b) Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und der informellen Beschäftigung, c) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, um die Arbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht zu werden, d) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und inklusiverer sozialer Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehörige von Minderheiten, e) Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern zu gewährleisten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, f) Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschutzes und Modernisierung der Qualität, der Zugänglichkeit und der finanziellen Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme, g) Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten aller einschlägigen Interessenträger, h) Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und i) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen.

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Art. 86

ARTIKEL 86 Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung und die politischen Reformen der Republik Armenien und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Abkommen.

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Art. 87

ARTIKEL 87 Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen einschlägigen regionalen, multilateralen und internationalen Gremien und Organisationen an.

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Art. 88

ARTIKEL 88 Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es beispielsweise mit den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sowie mit ISO 26000 gefördert wird.

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Art. 89

ARTIKEL 89 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 90

ARTIKEL 90 Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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Art. 91

KAPITEL 16 ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESUNDHEIT ARTIKEL 91 Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen die öffentliche Gesundheit zu verbessern.

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Art. 92

ARTIKEL 92 Die Zusammenarbeit zielt auf die Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ab, unter anderem durch den Austausch gesundheitsbezogener Informationen, die Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche, die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation, sowie durch die Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften.

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Art. 93

KAPITEL 17 ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND ARTIKEL 93 Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den Politikdialog mit Blick auf die Annäherung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Republik Armenien an die politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Union zu intensivieren. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Berufs- und Hochschulbildung liegt. ARTIKEL 94 Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf Folgendes: a) Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann, b) Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, darunter auch der Ausbildungssysteme für öffentliche Bedienstete und Beamte, und Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschulbildung, c) Förderung der Konvergenz und koordinierter Reformen in der Hochschulbildung im Einklang mit der Agenda der Europäischen Union für die Hochschulbildung und den Europäischen Hochschulraum (Bologna-Prozess), d) Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, Steigerung der Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der Europäischen Union und Erhöhung der Mobilität von Studierenden und Lehrkräften, e) Förderung des Erlernens von Fremdsprachen, f) Entwicklung des nationalen Qualifikationsrahmens zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen im Rahmen des Europäischen Netzes der Informationszentren und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (European Network of Information Centres and National Academic Recognition Information Centres, ENIC-NARIC) nach Maßgabe des Europäischen Qualifikationsrahmens, g) Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten Verfahren in der Europäischen Union und h) Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozesses der europäischen Integration, Intensivierung des akademischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligung an einschlägigen Programmen der Europäischen Union, auch im Bereich des öffentlichen Dienstes.

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Art. 95

ARTIKEL 95 Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um a) die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen Jugendpolitik und nichtformale Bildung für junge Menschen und Jugendbetreuer zu intensivieren, b) die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft zu erleichtern, c) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und d) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.

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Art. 96

KAPITEL 18 KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT ARTIKEL 96 Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation, im Folgenden „UNESCO") von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der Europäischen Union und der Republik Armenien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und der Republik Armenien.

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Art. 97

ARTIKEL 97 Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes: a) kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch, b) Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors, c) interkultureller Dialog, d) kulturpolitischer Dialog, e) das Programm „Kreatives Europa“ und f) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, um die kulturelle Vielfalt und die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes zu unterstützen.

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Art. 98

KAPITEL 19 ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN AUDIOVISUELLES UND MEDIEN ARTIKEL 98 Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der audiovisuellen Industrie in der Europäischen Union und in der Republik Armenien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften und den Austausch von Informationen.

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Art. 99

ARTIKEL 99 (1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog im Hinblick auf die audiovisuelle und die Medienpolitik und arbeiten zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der Europäischen Union gemäß den europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken. (2) Die Zusammenarbeit könnte sich unter anderem auf die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Mediensektors sowie Unterstützung für die Medien erstrecken.

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Art. 100

ARTIKEL 100 Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes: a) Politikdialog über die audiovisuelle und die Medienpolitik, b) Zusammenarbeit in internationalen Foren (wie UNESCO und WTO) und c) Zusammenarbeit im Bereich Audiovisuelles und Medien, einschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich.

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Art. 101

KAPITEL 20 ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH SPORT UND KÖRPERLICHE BETÄTIGUNG ARTIKEL 101 Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung insbesondere durch einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, um eine gesunde Lebensweise, ein verantwortungsvolles Handeln sowie den sozialen und erzieherischen Wert des Sports zu fördern und Gefahren für den Sport, wie Doping, Spielabsprachen, Rassismus und Gewalt, in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu bekämpfen.

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Art. 102

KAPITEL 21 ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZIVILGESELLSCHAFTEN ARTIKEL 102 Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstreben, a) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu verstärken, b) in der Europäischen Union, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen der Republik Armenien, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und c) in der Republik Armenien, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen in der Republik Armenien, ein besseres Kennen und Verstehen der Europäischen Union – unter anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise – zu gewährleisten.

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Art. 103

ARTIKEL 103 (1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien. (2) Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen darin, a) die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien sicherzustellen, b) die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entscheidungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Etablierung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen öffentlichen Einrichtungen einerseits und repräsentativen Verbänden und Zivilgesellschaft andererseits, c) den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivilgesellschaftlicher Organisationen auf verschiedene Weise zu erleichtern, unter anderem durch Interessenvertretung, informelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und Workshops, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung des Rechtsrahmens für die Zivilgesellschaft, und d) zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermöglichen, sich mit den Konsultations- und Dialogprozessen zwischen den zivilgesellschaftlichen und Sozialpartnern der jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit vor allem eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung in der Republik Armenien angestrebt wird.

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Art. 104

ARTIKEL 104 Die Vertragspartien führen über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen einen regelmäßigen Dialog.

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Art. 105

KAPITEL 22 REGIONALE ENTWICKLUNG, GRENZÜBERGREIFENDE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT ARTIKEL 105 (1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklungspolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, sozioökonomischen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern. (2) Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine Anpassung der Praxis der Republik Armenien an folgende Grundsätze zu erreichen: a) Stärkung der Mehrebenen-Governance unter dem Gesichtspunkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche, regionale und lokale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärkten Beteiligung regionaler und lokaler Interessenträger, b) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Interessenträgern im Bereich der regionalen Entwicklung und c) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten beteiligten Vertragsparteien.

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Art. 106

ARTIKEL 106 (1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die regionalpolitische Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze. (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der Einrichtungen der Republik Armenien in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem a) die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern, b) die Kapazitäten der regionalen und lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Maßgabe der Vorschriften und Verfahren der Europäischen Union ausbauen und c) Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.

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Art. 107

ARTIKEL 107 (1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen wie unter anderem Verkehr, Energie, Umwelt, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Tourismus und Gesundheit. (2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik Armenien an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen. (3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden in folgendem Kontext durchgeführt: a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen, unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit, b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und mit Einrichtungen der Europäischen Union, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und dem Europäischen Beobachtungsnetz für Raumordnung (European Spatial Planning Observation Network, ESPON).

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Art. 108

ARTIKEL 108 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 109

KAPITEL 23 KATASTROPHENSCHUTZ ARTIKEL 109 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich durchgeführt.

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Art. 110

ARTIKEL 110 Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.

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Art. 111

ARTIKEL 111 Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen der Umsetzung spezifischer Abkommen und/oder Verwaltungsvereinbarungen erfolgen, die die Vertragsparteien im Bereich Katastrophenschutz geschlossen haben. Die Vertragsparteien können gemeinsam spezifische Leitlinien und/oder Arbeitspläne für die nach diesem Abkommen vorgesehenen oder geplanten Tätigkeiten festlegen.

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Art. 112

ARTIKEL 112 Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Ziele erstrecken: a) Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontaktdaten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr miteinander Kontakt aufnehmen können, b) Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen, c) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die Europäische Union oder die Republik Armenien betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten, d) Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Vertragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird, e) Zusammenarbeit bei der Unterstützung durch den Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder Hilfe geleistet wird, f) Austausch von bewährten Verfahren und Leitlinien im Bereich der Prävention und Abwehr von Katastrophen und der Vorbereitung auf den Katastrophenfall, g) Zusammenarbeit bei der Verringerung des Katastrophenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kommunikation und Austausch bewährter Verfahren zur Prävention von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer Folgen, h) Zusammenarbeit zur Verbesserung der Wissensbasis über Katastrophen und über die Bewertung von Gefahren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung, i) Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit, j) Einladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen, k) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der Europäischen Union und/oder der Republik Armenien veranstaltet werden, und l) Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.

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Art. 113 Meistbegünstigung

TITEL VI HANDEL UND HANDELSBEZOGENE FRAGEN KAPITEL 1 WARENHANDEL ARTIKEL 113 Meistbegünstigung (1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung gemäß Artikel I des GATT 1994, das in Anhang 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) enthalten ist, und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden. (2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei nach dem GATT 1994 bei Waren eines anderen Landes gewährt.

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Art. 114 Inländerbehandlung

ARTIKEL 114 Inländerbehandlung Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung gemäß Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

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Art. 115 Einfuhrzölle und -abgaben

ARTIKEL 115 Einfuhrzölle und -abgaben Jede Vertragspartei wendet Einfuhrzölle und -abgaben gemäß ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen an.

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Art. 116 Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben

ARTIKEL 116 Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben Von keiner der beiden Vertragsparteien werden Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei eingeführt oder beibehalten, die über diejenigen Zölle, Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige für den internen Markt bestimmte Waren erhoben werden.

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Art. 117 Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

ARTIKEL 117 Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen (1) Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, einführen oder beibehalten. Zu diesem Zweck wird Artikel XI des GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. (2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Verfahren für Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus, um die Konvergenz der Ausfuhrkontrollen der Europäischen Union und der Republik Armenien zu fördern.

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Art. 118 Wiederaufgearbeitete Waren

ARTIKEL 118 Wiederaufgearbeitete Waren (1) Die Vertragsparteien gewähren wiederaufgearbeiteten Waren die gleiche Behandlung wie neuen gleichartigen Waren. Eine Vertragspartei kann eine besondere Kennzeichnung wiederaufgearbeiteter Waren verlangen, um eine Täuschung der Verbraucher zu verhindern. (2) Der Klarheit halber gilt Artikel 117 Absatz 1 für Verbote und Beschränkungen bei wiederaufgearbeiteten Waren. (3) Eine Vertragspartei kann gemäß ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen und den WTO-Übereinkommen verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren a) beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Hoheitsgebiet als solche gekennzeichnet werden und b) alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten. (4) Führt eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen für gebrauchte Waren ein oder behält sie solche Verbote oder Beschränkungen bei, so gelten diese Maßnahmen nicht für wiederaufgearbeitete Waren. (5) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine wiederaufgearbeitete Ware eine Ware, die a) ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen werden, und b) ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale wie die ursprüngliche neue Ware aufweist und mit der gleichen Garantie wie die neue Ware versehen ist.

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Art. 119 Vorübergehende Einfuhr von Waren

ARTIKEL 119 Vorübergehende Einfuhr von Waren Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Befreiung findet Anwendung nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei.

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Art. 120 Durchfuhr

ARTIKEL 120 Durchfuhr Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

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