1. Die Vertragsparteien gewährleisten die Einhaltung der Fristen, die in bilateralen Abkommen für technische Vorgänge zum Empfang und zur Weiterleitung von Zügen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten), einschliesslich aller Arten von Kontrollen, festgelegt wurden, und bemühen sich, diese Fristen durch Verbesserungen in Technik und Ausrüstung zu verkürzen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fristen in den kommenden Jahren so weitgehend wie möglich zu verkürzen.
2. Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über Verspätungen der Züge oder Wagen an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) und leiten die Informationen an die beteiligten Parteien weiter, die daraufhin die Verspätungen prüfen und Massnahmen zu ihrer Verringerung vorschlagen.
Art. 8 Unterlagen
1. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass Fracht- und Begleitpapiere nach den Vorschriften der Einfuhr- und Durchfuhrländer ordnungsgemäss erstellt wurden.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen weniger Dokumente in Papierform zu verwenden und die Dokumentationsverfahren durch die Verwendung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen zu vereinfachen, die den Informationen über die Waren in den gemäss den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erstellten Eisenbahnfrachtbriefen und Zollanmeldungen entsprechen.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich, den Zollbehörden für an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) ankommende Waren vorab die im Eisenbahnfrachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu übermitteln. Form, Verfahren und Fristen für die Übermittlung der Angaben werden von den Vertragsparteien festgelegt.
Art. 9 Verwendung des Eisenbahnfrachtbriefs CIM/SMGS
Die Vertragsparteien können anstelle anderer Frachtpapiere, die gegenwärtig in internationalen Verträgen vorgeschrieben sind, den Eisenbahnfrachtbrief CIM/SMGS verwenden, der gleichzeitig Zollpapier sein kann.