1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene und wirksame Verfahren für die Entgegennahme und Behandlung einer Beschwerde eines Zahlungsdienstnutzers wegen behaupteter Verletzung der Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des III. Kapitels dieses Gesetzes zu schaffen und anzuwenden.
2) Diese Verfahren gelten in jedem EWR-Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister seine Zahlungsdienste anbietet. Sie stehen in einer Amtssprache des betreffenden EWR-Mitgliedstaates oder in einer anderen zwischen dem Zahlungsdienstleister und einem Zahlungsdienstnutzer vereinbarten Sprache zur Verfügung.
3) Ein Zahlungsdienstleister hat eine Beschwerde eines Zahlungsdienstnutzers in Papierform oder, soweit dies Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer vereinbart haben, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde zu beantworten. In seiner Beschwerdebeantwortung hat der Zahlungsdienstleister auf alle in der Beschwerde angesprochenen Fragen einzugehen.
4) Kann ein Zahlungsdienstleister eine Beschwerde aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht fristgerecht beantworten, ist er verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Antwortschreiben zu übermitteln. Darin hat der Zahlungsdienstleister darzulegen:
a) warum sich die Erledigung der Beschwerde verzögert; und
b) bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerde spätestens beantwortet wird.
5) Die endgültige Antwort darf in keinem Fall später als 35 Arbeitstage nach Eingang der Beschwerde erfolgen.
6) Ein Zahlungsdienstleister hat einen Zahlungsdienstnutzer über die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 108 zu informieren.
7) Die Informationen nach Abs. 6 müssen klar und umfassend sein. Sie sind auf der Website des Zahlungsdienstleisters oder in Zweigstellen in Papierform zur Verfügung zu stellen sowie in die Vertragsbedingungen des Zahlungsdienstleisters aufzunehmen. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über das Schlichtungsverfahren und die zuständige aussergerichtliche Schlichtungsstelle, insbesondere über die Bedingungen für deren Anrufung, erhältlich sind.
Art. 107 Klage bei Gericht
1) Wegen behaupteter Verstösse eines Zahlungsdienstleisters gegen die Bestimmungen des III. Kapitels kann Klage beim Landgericht erhoben werden. Dies gilt auch für Verstösse durch Agenten und Zweigstellen, die in Ausübung der Niederlassungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind.
2) Klageberechtigt sind:
a) Zahlungsdienstleister;
b) Zahlungsdienstnutzer;
c) Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen;
d) sonstige interessierte Parteien.
3) Das Landgericht hat einen Kläger so früh wie möglich auf die Möglichkeit der Anrufung der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle nach Art. 108 aufmerksam zu machen.
4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.
Art. 108 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Schlichtungsstelle im Sinne des Art. 102 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes.
1a) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
2) Die Schlichtungsstelle hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 109 Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für einen Zahlungsdienstleister oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
b) ohne Bewilligung oder Registrierung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ausübt oder anbietet;
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Anerkennung nach Art. 40 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist;
b) Aufgehoben
c) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt.
d) Aufgehoben
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
5) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
Art. 110 Übertretungen
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4a und 4b bestraft, wer:
a) den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht;
b) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 9 Abs. 4 Bst. a verletzt;
c) die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt;
d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
e) entgegen Art. 17 während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder das Zahlungsinstitut zum Tochterunternehmen würde, durchführt;
f) die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 17a Abs. 1 und 3, Art. 17b, 17c und 17e nicht erfüllt;
g) zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 17a Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben Zahlungsinstituts aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war;
h) die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 17d nicht erfüllt;
i) zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 17f nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats oder Leiter der internen Revision geworden oder geblieben sind;
k) zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 17f Abs. 4 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderungen an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern nach Art. 17f Abs. 6 nicht erfüllt wird;
l) die Bestimmungen über die Eigenmittel (Art. 18) verletzt;
m) einen Agenten oder Dritten beauftragt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 25 erfüllt sind;
n) nach Art. 26a Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt;
o) vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
p) Zweigstellen errichtet und den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder grenzüberschreitend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Zahlungsdienste erbringt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 28 vorliegen;
q) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung nicht durchführen lässt;
r) seine Pflichten gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erfüllt;
s) als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 40 bis 44, verletzt;
t) der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt;
u) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4a und 4b bestraft, wer:
a) als Zahlungsdienstleister:
1. seine Pflichten zur Implementierung von Risikominderungsmassnahmen oder Kontrollmechanismen nach Art. 101 Abs. 1 verletzt oder entgegen dieser Vorschrift über keine wirksamen Verfahren zur Aufdeckung, Klassifizierung und Handhabung von Sicherheitsvorfällen verfügt;
2. seine Meldepflichten nach Art. 102 Abs. 1 verletzt;
3. entgegen Art. 103 Abs. 1 und 2 keine starke Kundenauthentifizierung verlangt;
4. seine Pflicht zur Implementierung von Sicherheitsmassnahmen nach Art. 103 Abs. 3 verletzt;
5. entgegen Art. 104 Abs. 1 und 2 das Merkblatt und dessen Inhalt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht zugänglich macht oder bereitstellt;
6. seine Pflicht zur Implementierung von Beschwerdeverfahren nach Art. 106 Abs. 1 verletzt;
7. Beschwerden entgegen Art. 106 Abs. 3 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht behandelt oder beantwortet;
8. seine Informationspflichten nach Art. 106 Abs. 6 und 7 verletzt;
b) als Zahlungsinstitut:
1. entgegen Art. 7 Abs. 4 Zahlungskonten zu anderen Zwecken anbietet oder führt;
2. entgegen Art. 7 Abs. 7 Kredite gewährt;
3. einer Anordnung der FMA nach Art. 9 Abs. 3 nicht Folge leistet;
4. die Sicherungspflichten nach Art. 20 verletzt;
5. entgegen Art. 23 Abs. 1 keine oder unzureichende Aufzeichnungen führt oder Belege nicht aufbewahrt;
6. wichtige betriebliche Aufgaben auslagert, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1, 2 und 4 erfüllt sind;
7. einer Aufforderung der FMA zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen nach Art. 35 Abs. 4 Bst. a bzw. Abs. 8 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt;
8. eine Vor-Ort-Überprüfung der FMA nach Art. 35 Abs. 4 Bst. b stört oder vereitelt;
c) als Zahlungsauslösedienstleister:
1. entgegen Art. 8 Bst. u über keine angemessene Deckung durch eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügt;
2. entgegen Art. 23 Abs. 1 keine oder unzureichende Aufzeichnungen führt oder Belege nicht aufbewahrt;
3. einer Aufforderung der FMA zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen nach Art. 35 Abs. 4 Bst. a bzw. Abs. 8 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt;
4. eine Vor-Ort-Überprüfung der FMA nach Art. 35 Abs. 4 Bst. b stört oder vereitelt;
5. seine Pflicht zur Implementierung von Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen nach Art. 101 Abs. 1 verletzt;
6. entgegen Art. 103 Abs. 2 und 5 keine starke Kundenauthentifizierung verlangt;
7. entgegen Art. 103 Abs. 3 und 5 keine Sicherheitsvorkehrungen trifft;
8. entgegen Art. 104 Abs. 1 und 2 das Merkblatt und dessen Inhalt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht zugänglich macht oder bereitstellt;
9. seine Pflicht zur Implementierung von Beschwerdeverfahren nach Art. 106 Abs. 1 verletzt;
10. Beschwerden entgegen Art. 106 Abs. 3 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht behandelt oder beantwortet;
11. seine Informationspflichten nach Art. 106 Abs. 6 und 7 verletzt;
d) als Kontoinformationsdienstleister:
1. entgegen Art. 12 Abs. 1 Bst. m über keine angemessene Deckung durch eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügt;
2. einer Aufforderung der FMA zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen nach Art. 35 Abs. 4 Bst. a bzw. Abs. 8 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt;
3. eine Vor-Ort-Überprüfung der FMA nach Art. 35 Abs. 4 Bst. b stört oder vereitelt;
4. seine Pflicht zur Implementierung von Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen nach Art. 101 Abs. 1 verletzt;
5. entgegen Art. 103 Abs. 1 und 4 keine starke Kundenauthentifizierung verlangt;
6. entgegen Art. 103 Abs. 3 und 4 keine Sicherheitsvorkehrungen trifft;
e) als Betreiber von Bargeldabhebungsdiensten seine Informationspflichten nach Art. 3 Abs. 2 verletzt;
f) als Bank:
1. entgegen Art. 6 Abs. 1 keinen Zugang zu seinen Konten gewährt;
2. entgegen Art. 6 Abs. 2 diskriminierende oder unverhältnismässige Vorschriften über den Kontozugang anwendet.
3) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 90 000 Franken bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1230 verstösst, indem er:
a) entgegen Art. 3 für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb des EWR Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in Euro innerhalb Liechtensteins;
b) entgegen Art. 6 Abs. 1 einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung der Informationen ein Entgelt in Rechnung stellt.
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
4) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 15 000 Franken bestraft, wer:
a) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1230 verstösst, indem er es entgegen Art. 6 unterlässt:
1. einem Zahlungsdienstnutzer auf den Kontoauszügen oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) des Zahlungsdienstleisters bekannt zu geben;
2. einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN und die BIC des Zahlungsdienstleisters mitzuteilen;
3. einen Zahlungsdienstnutzer für die Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung vorab über die Höhe der Entgelte zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer die IBAN des Zahlungsempfängers oder Zahlers und, sofern nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen, die BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers oder Zahlers nicht bekannt gegeben hat;
4. die nach Ziff. 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten;
5. als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des EWR akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im EWR, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen.
b) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstösst, indem er:
1. entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist;
2. entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird;
3. entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschliesst, welche die Interoperabilität beschränkt;
4. entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften durch ein technisches Hindernis behindert;
5. entgegen Art. 5 Abs. 1, 2 oder 7 eine Überweisung ausführt;
6. entgegen Art. 5 Abs. 1, 3 oder 6 eine Lastschrift ausführt;
7. entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt;
8. entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt;
9. entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem EWR-Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist;
10. entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem EWR-Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist.
4a) Die Busse nach Abs. 1 und 2 beträgt vorbehaltlich Abs. 4b:
a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken;
b) bei natürlichen Personen bis zu 200 000 Franken.
4b) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1 und 2:
a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt;
b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt.
4c) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 4b schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
5) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 bis 4 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
6) Für Übertretungen nach Abs. 1 bis 4, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 3 bis 4b auf die Hälfte herabgesetzt.
9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 111 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 109 und 110 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) die Schwere und Dauer des Verstosses;
b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c) die Finanzkraft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;
d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen;
e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
f) das Mass der Bereitschaft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder der FMA;
g) frühere Verstösse der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
h) alle möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstosses.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 112 Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 113 Veröffentlichung von Bussen
1) Die FMA kann auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen nach Art. 110 veröffentlichen, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31 dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 110 auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form, wenn:
a) bei Verhängung einer Busse gegen eine natürliche Person die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismässig wäre;
b) die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder
c) die Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse nach Wegfall der Gründe nach Abs. 2 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
Art. 114 Bestehende Zahlungsinstitute
1) Zahlungsinstitute, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufgenommen haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 1. April 2020 weiterhin nach Massgabe des bisherigen Rechts ausüben.
2) Zahlungsinstitute nach Abs. 1, die die Absicht haben, die von ihrer Bewilligung erfassten Zahlungsdienste auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus zu erbringen, haben der FMA alle erforderlichen Informationen, einschliesslich Kopien, zu übermitteln, damit diese bis zum 1. April 2020 überprüfen kann, ob diese Zahlungsinstitute die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Art. 5 bis 44 erfüllen und welche Massnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen sind, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen.
3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass ein Zahlungsinstitut diese Anforderungen erfüllt, hat die FMA eine Bewilligung nach Art. 9 zu erteilen; die FMA hat das Zahlungsinstitut in das Zahlungsinstitutsregister nach Art. 16 einzutragen und das betroffene Zahlungsinstitut darüber in Kenntnis zu setzen. Erfüllt ein Zahlungsinstitut die Anforderungen nach Abs. 2 jedoch nicht, hat die FMA die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Zahlungsdienstleister sicherzustellen oder erforderlichenfalls die Bewilligung zu entziehen und die Erbringung von Zahlungsdiensten zu untersagen. Art. 14 findet sinngemäss Anwendung.
4) Zahlungsinstitute, die über eine Bewilligung zur Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 Bst. g des bisherigen Rechts verfügen, können ihre Bewilligung zur Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. f dieses Gesetzes behalten, wenn sie der FMA spätestens bis zum 1. Juli 2021 nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen nach Art. 10 Abs. 2 Bst. c und 18 erfüllen, widrigenfalls die Bewilligung erlischt.
5) Soweit die Art. 73 bis 75 und 103 Zahlungsdienstleister verpflichten, Sicherheitsmassnahmen zu implementieren, sind diese Massnahmen erstmals 18 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23), frühestens jedoch 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, anzuwenden. Kontoführenden Zahlungsdienstleistern ist es bis zu diesem Zeitpunkt untersagt, die Nutzung von Zahlungsauslöse‐ und Kontoinformationsdiensten für die von ihnen geführten Konten zu blockieren oder zu behindern.
Art. 115 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.
Art. 116 Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
1) Wird in diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG sowie deren Durchführungsvorschriften verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Art. 117 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 17. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 271, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 118 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen