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Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019

Liechtenstein · 950.1 · statute

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Contents: 133 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
  4. Art. 4 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  5. Art. 5 Zugang zu Zahlungssystemen
  6. Art. 6 Zugang zu Konten, die bei einer Bank geführt werden
  7. Art. 6a Zahlungsdienstegeheimnis
  8. Art. 7 Erfordernis und Umfang der Bewilligung
  9. Art. 8 Bewilligungsantrag
  10. Art. 9 Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung
  11. Art. 10 Anfangskapital
  12. Art. 11 Erfordernis
  13. Art. 12 Registrierungsantrag, -voraussetzungen und -erteilung
  14. Art. 13 Erlöschen der Bewilligung
  15. Art. 14 Entzug der Bewilligung
  16. Art. 15 Folgen des Erlöschens bzw. des Entzugs einer Bewilligung
  17. Art. 16 Zahlungsinstitutsregister
  18. Art. 17 Kontrolle der Beteiligung
  19. Art. 17a Organisation
  20. Art. 17b Aufgaben des Verwaltungsrats
  21. Art. 17c Aufgaben der Geschäftsleitung
  22. Art. 17d Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle
  23. Art. 17e Interne Revision
  24. Art. 17g b) Prüfung
  25. Art. 18 Eigenmittel
  26. Art. 19 Berechnung der Mindesthöhe der Eigenmittel
  27. Art. 20 Sicherungsanforderungen
  28. Art. 21 Rechnungslegung
  29. Art. 22 Verpflichtung zur externen Revision
  30. Art. 23 Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen
  31. Art. 24 Auslagerung
  32. Art. 25 Inanspruchnahme von Agenten
  33. Art. 26 Haftung
  34. Art. 26a Genehmigungspflichten
  35. Art. 26b Anzeige- und Meldepflichten
  36. Art. 26c Periodische Meldungen von Finanzinformationen
  37. Art. 27 Tätigkeit liechtensteinischer Zahlungsinstitute in anderen EWR-Mitgliedstaaten
  38. Art. 28 Tätigkeit von EWR-Zahlungsinstituten in Liechtenstein
  39. Art. 29 Tätigkeit von Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR
  40. Art. 30 Organisation und Durchführung
  41. Art. 31 Amtsgeheimnis
  42. Art. 32 Zusammenarbeit inländischer Behörden und Stellen
  43. Art. 33 Datenverarbeitung
  44. Art. 34 Zuständigkeit
  45. Art. 35 Aufgaben und Befugnisse
  46. Art. 36 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  47. Art. 38 b) Aufsicht über Zweigstellen und Agenten eines liechtensteinischen Zahlungsinstituts in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
  48. Art. 39 c) Aufsicht über Zweigstellen und Agenten eines Zahlungsinstituts mit Sitz im EWR in Liechtenstein
  49. Art. 40 Anerkennung durch die FMA
  50. Art. 40a Antrag auf Anerkennung
  51. Art. 40b Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung
  52. Art. 40c Unabhängigkeit
  53. Art. 40d Aufgaben und Berichterstattung
  54. Art. 40e Meldepflichten
  55. Art. 41 Pflichten des zu prüfenden Zahlungsinstituts
  56. Art. 42 Meldepflichten
  57. Art. 42a Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  58. Art. 43 Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  59. Art. 44 Kosten der Prüfung
  60. Art. 45 Verfahren
  61. Art. 46 Rechtsmittel
  62. Art. 47 Zwingendes Recht
  63. Art. 48 Anwendungsbereich
  64. Art. 49 Beweislast
  65. Art. 50 Entgelte für Informationen
  66. Art. 51 Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermässigungen
  67. Art. 52 Vereinfachte Informationspflichten bei Kleinbetragszahlungsinstrumenten und E-Geld
  68. Art. 53 Währung und Währungsumrechnung
  69. Art. 54 Vorvertragliche Informationspflichten
  70. Art. 55 Informationen
  71. Art. 56 Vertragsbedingungen
  72. Art. 57 Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags
  73. Art. 58 Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines Zahlungsauslösedienstes
  74. Art. 59 Informationen an den Zahler nach Eingang eines Zahlungsauftrags
  75. Art. 60 Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs
  76. Art. 61 Vorvertragliche Informationspflichten
  77. Art. 62 Zugänglichkeit von Informationen und Vertragsbedingungen
  78. Art. 63 Änderung von Vertragsbedingungen
  79. Art. 64 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
  80. Art. 65 Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen
  81. Art. 66 Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen
  82. Art. 67 Kündigung eines Rahmenvertrags
  83. Art. 68 Anwendungsbereich
  84. Art. 69 Entgelte
  85. Art. 70 Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente
  86. Art. 71 Ausnahmeregelung für E-Geld
  87. Art. 72 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
  88. Art. 73 Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags
  89. Art. 74 Zugang zu einem Zahlungskonto im Fall von Zahlungsauslösediensten
  90. Art. 75 Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren Nutzung im Fall von Kontoinformationsdiensten
  91. Art. 76 Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten
  92. Art. 77 Pflichten eines Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale
  93. Art. 78 Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente
  94. Art. 79 Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
  95. Art. 80 Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen
  96. Art. 81 Haftung eines Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
  97. Art. 82 Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
  98. Art. 83 Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist
  99. Art. 84 Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs
  100. Art. 85 Antrag auf Erstattung und Erstattungsfrist
  101. Art. 86 Eingang von Zahlungsaufträgen
  102. Art. 87 Ablehnung von Zahlungsaufträgen
  103. Art. 88 Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
  104. Art. 89 Transferierte und eingegangene Beträge
  105. Art. 90 Anwendungsbereich
  106. Art. 91 Zahlungsvorgänge mit Übertragung auf ein Zahlungskonto
  107. Art. 92 Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister
  108. Art. 93 Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld
  109. Art. 94 Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen
  110. Art. 95 Fehlerhafte Kundenidentifikatoren
  111. Art. 96 Haftung eines Zahlungsdienstleisters für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen
  112. Art. 97 Haftung eines Zahlungsauslösedienstleisters für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen
  113. Art. 98 Regressanspruch
  114. Art. 99 Haftungsausschluss für ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse
  115. Art. 100 Datenverarbeitung
  116. Art. 101 Umgang mit operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken
  117. Art. 102 Meldung von Vorfällen
  118. Art. 103 Authentifizierung
  119. Art. 104 Veröffentlichungspflicht
  120. Art. 105 Beschwerden bei der FMA
  121. Art. 106 Beschwerden beim Zahlungsdienstleister
  122. Art. 107 Klage bei Gericht
  123. Art. 108 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  124. Art. 109 Vergehen
  125. Art. 110 Übertretungen
  126. Art. 111 Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  127. Art. 112 Verantwortlichkeit
  128. Art. 113 Veröffentlichung von Bussen
  129. Art. 114 Bestehende Zahlungsinstitute
  130. Art. 115 Durchführungsverordnungen
  131. Art. 116 Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
  132. Art. 117 Aufhebung bisherigen Rechts
  133. Art. 118 Inkrafttreten

133 provisions

Art. 66 Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

1) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger unverzüglich in Papierform oder mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers die folgenden Informationen mitzuteilen: a) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifikation des Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht; b) den Betrag des Zahlungsvorgangs; c) die Währung, in der der Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird; d) die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte oder die vom Zahlungsempfänger gegebenenfalls zu entrichtenden Zinsen; e) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung; f) das Wertstellungsdatum der Gutschrift; g) jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe. 2) Die Informationen nach Abs. 1 sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 61 Abs. 3 abzufassen. 3) In einem Rahmenvertrag können Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer vereinbaren, dass Zahlungsdienstleister Informationen nach Abs. 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

Art. 67 Kündigung eines Rahmenvertrags

1) Ein Zahlungsdienstnutzer kann einen Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine spezielle Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. 2) Die Kündigung eines Rahmenvertrags ist für den Zahlungsdienstnutzer kostenlos. Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer können jedoch vereinbaren, dass ein angemessenes Entgelt für die Kündigung anfällt, wenn der Rahmenvertrag weniger als sechs Monate in Kraft war. Ein entsprechendes Entgelt darf die tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters nicht überschreiten. 3) Sofern dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde, kann ein Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist schriftlich oder mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers kündigen. Art. 61 Abs. 3 gilt sinngemäss. 4) Ein Zahlungsdienstnutzer hat regelmässig erhobene Zahlungsdienstentgelte bis zur Kündigung des Vertrags nur anteilmässig zu entrichten. Der Zahlungsdienstleister hat im Voraus gezahlte Entgelte anteilmässig zu erstatten, ohne dass es eines Antrages des Zahlungsdienstnutzers bedarf. 5) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Aufhebung oder Nichtigerklärung eines Rahmenvertrags bleiben unberührt.

Art. 68 Anwendungsbereich

1) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können Vereinbarungen treffen, die von den Bestimmungen der Art. 69 Abs. 1, Art. 72 Abs. 6, Art. 79, 80, 82, 84, 85, 88 und 96 ganz oder teilweise abweichen, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Konsumenten handelt. 2) Besondere Bestimmungen über die Gewährung von Krediten an Konsumenten bleiben vorbehalten.

Art. 69 Entgelte

1) Ein Zahlungsdienstleister darf einem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder für Berichtigungs- und Schutzmassnahmen nach diesem Abschnitt nur dann Entgelte in Rechnung stellen, soweit dies in den Art. 87 Abs. 3, Art. 88 Abs. 6 und Art. 95 Abs. 5 ausdrücklich vorgesehen ist. 2) Entgelte nach Abs. 1 müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden. Sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. 3) Bei Zahlungsvorgängen innerhalb des EWR tragen ein Zahler und ein Zahlungsempfänger die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte, wenn: a) sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers im EWR ansässig ist; oder b) falls nur ein Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser im EWR ansässig ist. 4) Ein Zahlungsdienstleister darf einem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermässigung anzubieten oder ihm anderweitig einen Anreiz zur Nutzung dieses Instruments zu geben. Entgelte dürfen nicht höher sein als die direkten Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen. 5) Ein Zahlungsempfänger darf keine Entgelte verlangen: a) für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten, für die in Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte festgelegt worden sind; b) für Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 anwendbar ist.

Art. 70 Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente

1) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können im Fall von Zahlungsinstrumenten, die entsprechend einem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Franken oder den Gegenwert in Euro betreffen oder eine Ausgabenobergrenze von 150 Franken oder den Gegenwert in Euro haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 Franken oder den Gegenwert in Euro übersteigen, vereinbaren, dass: a) Art. 77 Bst. c, Art. 78 Abs. 1 Bst. c bis e sowie Art. 82 Abs. 4 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann; b) Art. 80, 81 sowie 82 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 6 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war; c) abweichend von Art. 87 Abs. 1 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht; d) abweichend von Art. 88 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann; e) abweichend von den Art. 91 und 92 andere Ausführungsfristen gelten. 2) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge um das Doppelte. Für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern, gilt eine betragliche Obergrenze von 500 Franken oder der Gegenwert in Euro.

Art. 71 Ausnahmeregelung für E-Geld

Die Art. 81 und 82 gelten auch für E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes, ausser in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Zahlungsinstrument zu sperren.

Art. 72 Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

1) Ein Zahler hat der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zuzustimmen, damit ein Zahlungsvorgang als autorisiert gilt. 2) Ein Zahler kann einen Zahlungsvorgang vor der Ausführung autorisieren. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang auch nach dessen Ausführung autorisieren, wenn er dies mit dem Zahlungsdienstleister vorgängig vereinbart hat. 3) Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge kann auch über einen Zahlungsempfänger oder einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt werden. 4) Ein Zahler und ein Zahlungsdienstleister haben zu vereinbaren, nach welchem Verfahren und in welcher Form der Zahler die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs zu erteilen hat. 5) Ein Zahler kann eine Zustimmung nach Abs. 4 nur in der vereinbarten Form wirksam erteilen. Ansonsten gilt ein Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. 6) Ein Zahler kann seine Zustimmung jederzeit bis zu dem Zeitpunkt widerrufen, zu dem ein Zahlungsauftrag nach Art. 88 unwiderruflich wird. Hat ein Zahler seine Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

Art. 73 Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags

1) Auf Ersuchen eines Zahlungsdienstleisters, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, hat ein kontoführender Zahlungsdienstleister unverzüglich zu bestätigen, ob ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn: a) das Zahlungskonto des Zahlers zum Zeitpunkt des Ersuchens online zugänglich ist; und b) der Zahler dem kontoführenden Zahlungsdienstleister vor Eingang des ersten Ersuchens um Bestätigung nach diesem Absatz seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, einem solchen nachzukommen. 2) Ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, kann ein Ersuchen nach Abs. 1 stellen, wenn: a) der Zahler dem Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, ein Ersuchen nach Abs. 1 zu stellen; b) der Zahler einen kartengebundenen Zahlungsvorgang für einen bestimmten Betrag unter Verwendung eines vom Zahlungsdienstleister ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstruments ausgelöst hat; c) der Zahlungsdienstleister sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 authentifiziert hat, bevor er ein Ersuchen nach Abs. 1 gestellt hat; und d) der Zahlungsdienstleister mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister auf sichere Weise nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 kommuniziert. 3) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat ein Ersuchen nach Abs. 1 ausschliesslich mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Die Mitteilung des aktuellen Kontostands ist unzulässig. Der das Ersuchen stellende Zahlungsdienstleister darf die Antwort weder speichern noch für andere Zwecke als für die Ausführung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs verwenden. 4) Hat ein kontoführender Zahlungsdienstleister ein Ersuchen nach Abs. 1 bestätigt, ist es ihm nicht gestattet, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren. 5) Der Zahler kann seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ersuchen, ihm die Identifikationsdaten des das Ersuchen stellenden Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen. Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, die Daten binnen angemessener Frist an den Zahler zu übermitteln. 6) Dieser Artikel ist auf Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst wurden, auf denen E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes gespeichert ist, nicht anzuwenden.

Art. 74 Zugang zu einem Zahlungskonto im Fall von Zahlungsauslösediensten

1) Jeder Zahler, dessen Zahlungskonto online zugänglich ist, hat das Recht, Dienstleistungen eines Zahlungsauslösedienstleisters im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39 in Anspruch zu nehmen. 2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat bei der Ausübung von Zahlungsauslösediensten Folgendes einzuhalten: a) Das Halten von Geldbeträgen des Zahlers im Zusammenhang mit der Ausübung von Zahlungsauslösediensten ist unzulässig. b) Personalisierte Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers dürfen keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich gemacht werden. c) Personalisierte Sicherheitsmerkmale dürfen ausschliesslich über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden. d) Informationen über den Zahlungsdienstnutzer, die der Zahlungsauslösedienstleister bei der Bereitstellung von Zahlungsauslösediensten erlangt hat, dürfen nur an einen Zahlungsempfänger und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers übermittelt werden. e) Bei jeder ausgelösten Zahlung hat sich der Zahlungsauslösedienstleister gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu identifizieren. f) Jegliche Kommunikation mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und dem Zahlungsempfänger hat auf sichere Weise nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erfolgen. g) Die Speicherung sensibler Zahlungsdaten des Zahlungsdienstnutzers ist unzulässig. h) Es dürfen nur jene Daten des Zahlungsdienstnutzers verlangt werden, die für Erbringung des Zahlungsauslösedienstes erforderlich sind. i) Die Verwendung, der Zugriff oder die Speicherung von Daten für andere Zwecke als für die Erbringung des von einem Zahler ausdrücklich geforderten Zahlungsauslösedienstes ist unzulässig. k) Die Änderung des Betrages, der Daten des Zahlungsempfängers oder eines anderen Merkmals des Zahlungsvorgangs ist untersagt. 3) Hat ein Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung nach Art. 72 erteilt, ist der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet: a) mit Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu kommunizieren; b) unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle verfügbaren Informationen hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitzuteilen oder zugänglich zu machen; c) Zahlungsaufträge, die durch einen Zahlungsauslösedienstleister übermittelt wurden, auf gleiche Weise zu behandeln wie Zahlungsaufträge, die der Zahler direkt übermittelt hat; dies gilt insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Entgelte, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor. 4) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat seine Dienstleistungen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Absprachen zwischen ihm und einem kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erbringen.

Art. 75 Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren Nutzung im Fall von Kontoinformationsdiensten

1) Jeder Zahlungsdienstnutzer, dessen Zahlungskonto online zugänglich ist, hat das Recht, die Dienstleistungen eines Kontoinformationsdienstleisters im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 in Anspruch zu nehmen, um Zugang zu Zahlungskontoinformationen zu erhalten. 2) Ein Kontoinformationsdienstleister hat bei der Ausübung von Kontoinformationsdiensten Folgendes einzuhalten: a) Dienstleistungen dürfen nur aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden. b) Personalisierte Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers dürfen keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich gemacht werden. c) Personalisierte Sicherheitsmerkmale dürfen ausschliesslich über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden. d) Bei jedem Kommunikationsvorgang hat sich der Kontoinformationsdienstleister gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers zu identifizieren. e) Jegliche Kommunikation mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer hat auf sichere Weise zu erfolgen. f) Es darf nur auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen zugegriffen werden. g) Daten dürfen nur für die vom Zahlungsdienstnutzer ausdrücklich geforderten Kontoinformationsdienste verwendet, darauf zugegriffen oder gespeichert werden. h) Das Anfordern und Verarbeiten von sensiblen Zahlungsdaten, die mit Zahlungskonten im Zusammenhang stehen, ist unzulässig. 3) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister ist in Bezug auf Zahlungskonten verpflichtet: a) mit Kontoinformationsdienstleistern auf sichere Weise nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu kommunizieren; und b) Datenanfragen, die über einen Kontoinformationsdienstleister übermittelt werden, auf gleiche Weise zu behandeln wie Datenanfragen eines Zahlungsdienstnutzers über sein Zahlungskonto, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor. 4) Ein Kontoinformationsdienstleister hat seine Dienstleistungen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Absprachen zwischen ihm und einem kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erbringen.

Art. 76 Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten

1) Wird eine Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister in einem Rahmenvertrag Ausgabenobergrenzen für Zahlungsvorgänge vereinbaren, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden. 2) In einer Vereinbarung nach Abs. 1 kann sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn: a) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen; b) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung des Zahlungsinstruments besteht; oder c) im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen kann. 3) Liegt ein Fall nach Abs. 2 vor, hat der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments, in einer vereinbarten Form über die Sperrung und die Gründe hierfür zu informieren. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dies objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde; sie hat zu unterbleiben, wenn gegen sonstiges anwendbares Recht verstossen würde. 4) Ein Zahlungsdienstleister hat die Sperrung des Zahlungsinstruments aufzuheben oder es durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen. 5) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn dies objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschliesslich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, rechtfertigen. In diesen Fällen hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahler in einer vereinbarten Form über die Verweigerung des Zugangs und die Gründe hierfür zu informieren. Diese Mitteilung hat möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto, zu erfolgen. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dies objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde; sie hat zu unterbleiben, wenn gegen sonstiges anwendbares Recht verstossen würde. 6) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat den Zugang zu dem Zahlungskonto zu gewähren, sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr vorliegen. 7) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat der FMA einen Vorfall nach Abs. 5 unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat der Zahlungsdienstleister die Einzelheiten des Vorfalls und die Gründe für sein Tätigwerden darzulegen. Die FMA hat die Anzeige zu bewerten und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen.

Art. 77 Pflichten eines Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale

Ein zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigter Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet: a) bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Vertragsbedingungen des Zahlungsdienstleisters für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments einzuhalten; b) ab Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen; c) dem Zahlungsdienstleister oder eine von diesem benannte Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält.

Art. 78 Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente

1) Ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat zu gewährleisten, dass: a) unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Art. 77 personalisierte Sicherheitsmerkmale eines Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind; b) einem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zugesandt wird, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden; c) ein Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Möglichkeit hat, kostenlos eine Anzeige nach Art. 77 Bst. c vorzunehmen; d) ein Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Aufhebung der Sperrung des Zahlungsinstruments nach Art. 76 Abs. 4 verlangen kann; e) einem Zahlungsdienstnutzer auf Verlangen ein Verfahren offen steht, mit dem dieser bis zu 18 Monate nach einer Anzeige nach Art. 77 Bst. c nachweisen kann, dass er seiner Anzeigepflicht nach dieser Bestimmung nachgekommen ist; und f) jede Nutzung eines Zahlungsinstruments unterbleibt, sobald eine Anzeige nach Art. 77 Bst. c bei ihm eingegangen ist. 2) Ein Zahlungsdienstleister kann von einem Zahler jene angemessenen Kosten für den Ersatz des Zahlungsinstruments verlangen, die dem Zahlungsdienstleister infolge einer Anzeige nach Art. 77 Bst. c entstanden sind. 3) Ein Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments oder personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer.

Art. 79 Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

1) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert oder fehlerhaft ausgeführt, kann ein Zahlungsdienstnutzer eine Korrektur des Vorgangs von jenem Zahlungsdienstleister verlangen, der den Zahlungsvorgang durchgeführt hat, wenn der Zahlungsdienstnutzer: a) den Zahlungsdienstleister unverzüglich informiert hat, nachdem er einen solchen Zahlungsvorgang, der zur Entstehung eines Anspruches, einschliesslich eines solchen nach Art. 96, geführt hat, festgestellt hat; und b) diese Mitteilung spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seines Kontos erstattet hat. 2) Die Fristen nach Abs. 1 gelten nicht, wenn ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben über den betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder nicht zugänglich gemacht hat. 3) Soweit ein Zahlungsauslösedienstleister am Zahlungsvorgang beteiligt ist, hat der Zahlungsdienstnutzer eine Korrektur nach Abs. 1 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erwirken. Art. 81 Abs. 2, Art. 96 Abs. 1 und Art. 97 bleiben unberührt.

Art. 80 Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

1) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder macht er geltend, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäss ausgeführt wurde, hat der mit der Ausführung des Zahlungsvorgangs betraute Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang: a) authentifiziert wurde; b) ordnungsgemäss aufgezeichnet und verbucht wurde; und c) nicht durch einen technischen Mangel des durch den Zahlungsdienstleister erbrachten Zahlungsdienstes beeinträchtigt wurde. 2) Wurde ein Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat dieser nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs: a) authentifiziert wurde; b) ordnungsgemäss aufgezeichnet wurde; und c) nicht durch einen technischen Mangel des durch ihn verantworteten Zahlungsdienstes beeinträchtigt wurde. 3) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so hat ein Zahlungsdienstleister oder - wenn ein Zahlungsvorgang über den Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wurde - ein Zahlungsauslösedienstleister, Aufzeichnungen über die Nutzung eines Zahlungsinstruments sowie weitere unterstützende Beweismittel vorzulegen, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber betrügerisch gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Art. 77 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Art. 81 Haftung eines Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

1) Hat ein Zahler einen Zahlungsvorgang nicht autorisiert, ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des folgenden Geschäftstags zu erstatten. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsdienstleister von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder ihm dieser angezeigt wurde. 2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Zahlungsdienstleister hat sicherzustellen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird. 3) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, spätestens jedoch bis zum Ende des folgenden Geschäftstags. Er hat das belastete Zahlungskonto erforderlichenfalls wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. 4) Hat ein Zahlungsauslösedienstleister für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu haften, hat er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschliesslich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, zu entschädigen. Im Einklang mit Art. 80 Abs. 2 hat der Zahlungsauslösedienstleister nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäss aufgezeichnet und nicht durch einen technischen Mangel im Zusammenhang mit dem durch ihn verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde. 5) Eine allfällige darüber hinausgehende Schadenersatzpflicht des kontoführenden Zahlungsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters bleibt unberührt. Sie bestimmt sich nach Massgabe jenes Rechts, das auf den zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister oder zwischen Zahler und Zahlungsauslösedienstleister abgeschlossenen Vertrag jeweils anwendbar ist. 6) Keine Erstattungspflicht nach Abs. 1 besteht, wenn der Zahlungsdienstleister begründet davon ausgehen konnte, dass Betrug vorliegt. Der Zahlungsdienstleister hat dies der FMA umgehend schriftlich unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.

Art. 82 Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

1) Ein Zahler ist verpflichtet, Schäden bis höchstens 50 Franken oder den Gegenwert in Euro zu tragen, die entstehen infolge: a) eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unter Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments; b) der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments. 2) Keine Haftung eines Zahlers besteht, wenn: a) der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war, es sei denn, der Zahler hat selbst betrügerisch gehandelt; oder b) der Verlust des Zahlungsinstruments durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht wurde von: 1. einem Angestellten eines Zahlungsdienstleisters; 2. einem Agenten eines Zahlungsdienstleisters; 3. einer Zweigstelle eines Zahlungsdienstleisters; oder 4. einer Stelle, an die ein Zahlungsdienstleister Tätigkeiten ausgelagert hat. 3) Der Zahler trägt den gesamten Verlust, der durch einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang entstanden ist, wenn er ihn betrügerisch oder durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nach Art. 77 herbeigeführt hat. Der Höchstbetrag nach Abs. 1 ist diesfalls nicht anwendbar. 4) Verlangt der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung, so trägt der Zahler einen finanziellen Verlust nur, wenn er betrügerisch gehandelt hat. Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine starke Kundenauthentifizierung, hat er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers jeglichen finanziellen Schaden zu ersetzen. 5) Im Fall des Verlusts, des Diebstahls, der missbräuchlichen Verwendung oder der nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments trägt der Zahler keine negativen finanziellen Folgen, wenn er einen solchen Vorfall dem Zahlungsdienstleister oder der durch ihn benannten Stelle nach Art. 77 Bst. c unverzüglich angezeigt hat. Dies gilt nicht, wenn der Zahler betrügerisch gehandelt hat. 6) Stellt der Zahlungsdienstleister keine geeigneten Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 Bst. c und e bereit, um Zahlern eine Anzeige im Sinne des Art. 77 Bst. c zu ermöglichen, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments. Dies gilt nicht, wenn der Zahler betrügerisch gehandelt hat.

Art. 83 Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist

1) Wurde ein Zahlungsvorgang im Zusammenhang mit einem kartengebundenen Zahlungsvorgang von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst, und ist der genaue Zahlungsbetrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat, nicht bekannt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers nur blockieren, wenn der Zahler der genauen Höhe des zu blockierenden Geldbetrags zugestimmt hat. 2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat einen blockierten Geldbetrag nach Abs. 1 unverzüglich nach Eingang der Information über den genauen Betrag des Zahlungsvorgangs, spätestens jedoch nach Eingang des Zahlungsauftrags, freizugeben.

Art. 84 Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

1) Ein Zahler hat gegenüber einem Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrags eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, wenn: a) der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs bei der Autorisierung des Zahlungsvorgangs nicht angegeben wurde; sowie b) der Betrag des Zahlungsvorgangs den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können. 2) Ein Zahler hat auf Verlangen eines Zahlungsdienstleisters nachzuweisen, dass die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Der Erstattungsbetrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertzustellen. 3) Bei Lastschriften nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 hat der Zahler zusätzlich einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der Fristen des Art. 85, sofern dies nicht nach Abs. 5 abbedungen wurde. 4) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b sind allfällige, mit einem Währungsumtausch zusammenhängende Einwände des Zahlers nicht zu berücksichtigen, wenn der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsvorgang den mit dem Zahler nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 vereinbarten Referenzwechselkurs zugrunde gelegt hat. 5) Zahler und Zahlungsdienstleister können in einem Rahmenvertrag vereinbaren, dass ein Zahler abweichend von Abs. 1 keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn: a) er den Zahlungsdienstleister direkt zur Ausführung des Zahlungsvorgangs ermächtigt hat; und b) Zahlungsdienstleister oder Zahlungsempfänger ihn mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form informiert haben.

Art. 85 Antrag auf Erstattung und Erstattungsfrist

1) Ein Zahler kann die Erstattung des vollständigen Betrags eines Zahlungsvorgangs nach Art. 84 innert acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung seines Zahlungskontos mit dem betreffenden Geldbetrag verlangen. 2) Innert zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsbegehrens hat ein Zahlungsdienstleister: a) dem Zahler den vollständigen Betrag zu erstatten; oder b) dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde oder Klage nach Art. 106 bis 108, falls der Zahler die Begründung des Zahlungsdienstleisters nicht akzeptiert. 3) Abs. 2 Bst. b ist auf Lastschriften nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anzuwenden.

Art. 86 Eingang von Zahlungsaufträgen

1) Als Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags gilt der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsauftrag bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist. Das Konto des Zahlers darf vor dem Eingang des Zahlungsauftrags nicht belastet werden. 2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt der Zahlungsauftrag am darauf folgenden Geschäftstag als eingegangen. 3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende des Geschäftstags eingehen, erst am darauf folgenden Geschäftstag als eingegangen gelten. 4) Vereinbaren ein Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und ein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister einen zu transferierenden Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Art. 91 als Zeitpunkt des Auftragseingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so gilt der eingegangene Zahlungsauftrag am darauf folgenden Geschäftstag als eingegangen.

Art. 87 Ablehnung von Zahlungsaufträgen

1) Lehnt ein Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags oder die Auslösung eines Zahlungsvorgangs ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer unter Angabe der Gründe und dem Hinweis darauf, nach welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, mitzuteilen. Die Angabe von Gründen hat zu unterbleiben, wenn dies gegen einschlägiges anwendbares Recht oder gegen eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verstösst. 2) Der Zahlungsdienstleister hat eine Mitteilung nach Abs. 1 so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innert der Fristen nach Art. 91, vorzunehmen oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu machen. 3) In einem Rahmenvertrag kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister für eine Ablehnung eines Zahlungsauftrags ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt erfolgte. 4) Sofern dies nicht gegen sonstiges anwendbares Recht verstösst, darf ein kontoführender Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags nicht ablehnen, wenn alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsauftrag von einem Zahler, durch einen Zahlungsauslösedienstleister oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurde. 5) Ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, gilt für die Zwecke der Art. 91 und 96 als nicht eingegangen.

Art. 88 Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, kann ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen. 2) Wurde ein Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienstleister oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst, darf der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsauftrags erteilt hat. 3) Ein Zahler kann den Zahlungsauftrag im Falle einer Lastschrift unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des letzten Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag der Belastung seines Zahlungskontos widerrufen. 4) Im Falle einer Vereinbarung nach Art. 86 Abs. 4 kann ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des letzten Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag der Belastung seines Zahlungskontos widerrufen. 5) Ist eine der Fristen nach Abs. 1 bis 4 abgelaufen, kann ein Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. Liegt ein Fall nach Abs. 2 oder 3 vor, ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. 6) In einem Rahmenvertrag kann vereinbart werden, dass ein Zahlungsdienstleister einen Widerruf eines Zahlungsauftrags in Rechnung stellen kann.

Art. 89 Transferierte und eingegangene Beträge

1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen sind verpflichtet, Beträge in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte davon abzuziehen. 2) Ein Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können jedoch vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister in den Informationen für den Zahlungsempfänger den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte getrennt auszuweisen. 3) Werden andere als die in Abs. 2 genannten Entgelte von dem transferierten Betrag abgezogen, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.

Art. 90 Anwendungsbereich

1) Die Art. 91 bis 94 gelten für: a) Zahlungsvorgänge in Euro; b) Zahlungsvorgänge innerhalb Liechtensteins in Franken; c) Zahlungsvorgänge, bei denen eine Währungsumrechnung zwischen Euro und der Währung eines anderen EWR-Mitgliedstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-Mitgliedstaat durchgeführt wird und - im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen - der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet. 2) Die Art. 91 bis 94 sind ausserdem auf sonstige Zahlungsvorgänge anzuwenden, soweit ein Zahlungsdienstnutzer und ein Zahlungsdienstleister nichts anderes vereinbart haben.

Art. 91 Zahlungsvorgänge mit Übertragung auf ein Zahlungskonto

1) Der Zahlungsdienstleister eines Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag eines Zahlungsvorgangs nach Eingang eines Zahlungsauftrags nach Art. 86 dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers bis zum Ende des folgenden Geschäftstags gutgeschrieben wird. Diese Ausführungsfrist kann vertraglich für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden. 2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag eines Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers nach Art. 94 wertzustellen und verfügbar zu machen, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat. 3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrag innert der zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Frist so rechtzeitig zu übermitteln, dass im Falle einer Lastschrift die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin durchgeführt wird. 4) Vereinbaren ein Zahlungsdienstnutzer und ein Zahlungsdienstleister nach Art. 90 Abs. 2 für Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR eine von Abs. 1 abweichende längere Frist, so darf diese vier Geschäftstage, berechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags nach Art. 86 Abs. 1, nicht überschreiten.

Art. 92 Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister

Ein Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten eines Zahlungsempfängers eingegangen sind, hat diese Geldbeträge für den Zahlungsempfänger innerhalb der Frist nach Art. 91 Abs. 1 verfügbar zu machen, wenn der Zahlungsempfänger über kein Zahlungskonto bei diesem Zahlungsdienstleister verfügt.

Art. 93 Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld

1) Zahlt ein Konsument Bargeld auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsdienstleisters in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so hat der Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Betrag unverzüglich nach der Einzahlung verfügbar gemacht und wertgestellt wird. 2) Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Konsument, muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Einzahlung folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt werden.

Art. 94 Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen

1) Das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. 2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat sicherzustellen, dass der Betrag eines Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers: a) keine Währungsumrechnung vorgenommen hat; b) eine Währungsumrechnung zwischen Euro und einer Währung eines EWR-Mitgliedstaates durchgeführt hat; oder c) eine Währungsumrechnung zwischen den Währungen verschiedener EWR-Mitgliedstaaten vorgenommen hat. 3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 gilt auch für Zahlungen innerhalb eines Zahlungsdienstleisters. 4) Das Datum der Wertstellung einer Belastung auf einem Zahlungskonto eines Zahlers ist frühestens der Geschäftstag, an dem das Konto mit dem Betrag des Zahlungsvorgangs belastet wird.

Art. 95 Fehlerhafte Kundenidentifikatoren

1) Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit einem Kundenidentifikator ausgeführt, gilt der Zahlungsauftrag gegenüber dem durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. 2) Gibt ein Zahlungsdienstnutzer einen fehlerhaften Kundenidentifikator an, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs nach Art. 96. 3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat alle ihm zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Geldbetrag, der Gegenstand eines fehlerhaft durchgeführten Zahlungsvorgangs war, wiederzubeschaffen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu unterstützen und alle für die Wiedererlangung des Geldbetrags massgeblichen Informationen mitzuteilen. 4) Ist die Wiederbeschaffung eines Geldbetrags nach Abs. 3 nicht möglich, so hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler auf schriftliche Anfrage alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Zahler seinen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen kann. 5) Soweit dies in einem Rahmenvertrag vereinbart wurde, kann ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung eines Geldbetrags ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen. 6) Macht ein Zahlungsdienstnutzer weitergehende Angaben als nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 erforderlich, haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.

Art. 96 Haftung eines Zahlungsdienstleisters für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

1) Löst ein Zahler einen Zahlungsauftrag direkt aus, so haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet der Art. 79, 95 Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs. Keine Haftung des Zahlungsdienstleisters besteht, wenn er gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen kann, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Art. 91 Abs. 1 eingegangen ist. In diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs. 2) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Abs. 1 Satz 1, so hat er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der entsprechende Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertzustellen. 3) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Abs. 1 Satz 3, so hat er dem Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs unverzüglich zur Verfügung zu stellen und den entsprechenden Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben. Der entsprechende Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung nach Art. 94 wertgestellt worden wäre. 4) Wurde ein Zahlungsvorgang verspätet ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Verlangen des für den Zahler auftretenden Zahlungsdienstleisters sicherzustellen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung nach Art. 94 wertgestellt worden wäre. 5) Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch einen Zahler ausgelöst wurde, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf dessen Verlangen unentgeltlich alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen. Der Zahlungsdienstleister hat den Zahler über das Ergebnis seiner Recherchen zu unterrichten. Eine Haftung des Zahlungsdienstleisters nach diesem Artikel bleibt davon unberührt. 6) Wird ein Zahlungsauftrag von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet der Art. 79, 95 Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemässe Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Art. 95 Abs. 3. 7) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Abs. 6, so hat er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zurück zu übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags ist der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. 8) Darüber hinaus und unbeschadet der Art. 79, 95 Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Art. 94. 9) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Abs. 8, hat er sicherzustellen, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Der Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. 10) Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach Abs. 6 und 7 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. In diesem Fall hat er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. 11) Abs. 10 ist nicht anwendbar, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde. In diesem Fall ist der Betrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. 12) Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dessen Verlangen unentgeltlich alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen. Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsempfänger über das Ergebnis seiner Recherchen zu unterrichten. Eine Haftung des Zahlungsdienstleisters nach diesem Artikel bleibt davon unberührt. 13) Zahlungsdienstleister haften gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern darüber hinaus für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und für Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge einer nicht erfolgten oder fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

Art. 97 Haftung eines Zahlungsauslösedienstleisters für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen

1) Löst ein Zahler einen Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister aus, so hat der kontoführende Zahlungsdienstleister unbeschadet der Art. 79 sowie 95 Abs. 2 und 3 dem Zahler den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. 2) Der Zahlungsauslösedienstleister hat nachzuweisen, dass: a) der Zahlungsauftrag beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist; und b) der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäss aufgezeichnet und nicht durch einen technischen Mangel im Zusammenhang mit der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Vorgangs beeinträchtigt wurde. 3) Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für die nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung des Zahlungsvorgangs, so hat er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge zu entschädigen.

Art. 98 Regressanspruch

1) Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Art. 81 und 96 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, haben diese den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle diesfalls erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge zu entschädigen. Das umfasst Entschädigungen in dem Fall, dass einer der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat. 2) Zahlungsdienstleister und zwischengeschaltete Stellen können in Vereinbarungen eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung festlegen.

Art. 99 Haftungsausschluss für ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse

Keine Haftung nach Art. 72 bis 98 besteht in Fällen: a) ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die eine Partei, die sich darauf beruft, keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können; oder b) in denen ein Zahlungsdienstleister aufgrund besonderer gesetzlicher Pflichten daran gehindert war, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.

Art. 100 Datenverarbeitung

1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, berechtigt, sofern dies zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. 2) Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nur im absolut notwendigen Umfang und nur mit Einwilligung eines Zahlungsdienstnutzers verarbeiten. Art. 7 Abs. 3 Bst. a bleibt vorbehalten. 3) Im Übrigen findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungsdienstleister sowie die Unterrichtung natürlicher und juristischer Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenschutzgesetzgebung Anwendung.

Art. 101 Umgang mit operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken

1) Zahlungsdienstleister haben angemessene Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen zu schaffen, um operationelle und sicherheitsrelevante Risiken, die mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten in einem Zusammenhang stehen, zu beherrschen. Unter anderem müssen Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren zur Aufdeckung, Klassifizierung und Handhabung von Vorfällen einschliesslich schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle festlegen und anwenden. 2) Zahlungsdienstleister haben der FMA zumindest jährlich eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und der Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen zu übermitteln. Soweit im Einzelfall erforderlich, kann die FMA kürzere Berichtsintervalle festlegen. 3) Abs. 1 gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 für: a) Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a, b, e, f und k; b) Kontoinformationsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26; und c) E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme nach Art. 30 Abs. 1 des E-Geldgesetzes gilt.

Art. 102 Meldung von Vorfällen

1) Im Falle eines schwerwiegenden Betriebs- oder eines Sicherheitsvorfalls hat ein Zahlungsdienstleister unverzüglich die FMA zu verständigen. Wenn sich der Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, hat der Zahlungsdienstleister darüber hinaus unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und über jene Massnahmen zu informieren, die sie ergreifen können, um die negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen. 2) Nach Eingang einer Meldung nach Abs. 1 hat die FMA die EBA, die EFTA-Überwachungsbehörde und erforderlichenfalls die Regierung unverzüglich über den Vorfall zu unterrichten. Auf der Grundlage der Meldung haben die FMA und die Regierung gegebenenfalls alle für die unmittelbare Sicherheit des nationalen Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen. 3) Zahlungsdienstleister haben der FMA halbjährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde diese Daten in aggregierter Form zu übermitteln. 4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für: a) Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a, b, e, f und k; b) Kontoinformationsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26; und c) E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme nach Art. 30 Abs. 1 des E-Geldgesetzes gilt.

Art. 103 Authentifizierung

1) Ein Zahlungsdienstleister hat eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn ein Zahler: a) online auf sein Zahlungskonto zugreift; b) einen elektronischen Fernzahlungsvorgang auslöst; oder c) über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder eines anderen Missbrauchs birgt. 2) Für jeden elektronischen Fernzahlungsvorgang im Sinne des Abs. 1 Bst. b hat ein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen. 3) Liegt ein Fall nach Abs. 1 vor, hat ein Zahlungsdienstleister über angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen. 4) Werden Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert, gelten die Abs. 1 und 3 sinngemäss. 5) Wird eine Zahlung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäss. 6) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsauslösedienstleister und einem Kontoinformationsdienstleister zu gestatten, sich auf jene Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er einem Zahlungsdienstnutzer bereitstellt.

Art. 104 Veröffentlichungspflicht

1) Zahlungsdienstleister haben das Merkblatt, das die Europäische Kommission nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erstellt, für Konsumenten leicht und unentgeltlich zugänglich zu machen. Sie haben es auf ihrer Website zu veröffentlichen sowie in Papierform in ihren Zweigstellen, bei ihren Agenten und bei sonstigen Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, zur Verfügung zu stellen. 2) Zahlungsdienstleister haben durch den Einsatz geeigneter Mittel sicherzustellen, dass die im Merkblatt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 enthaltenen Informationen für Menschen mit Behinderungen leicht und unentgeltlich zugänglich sind. 3) Die FMA hat das Merkblatt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 auf ihrer Website zugänglich zu machen. Abs. 2 gilt sinngemäss.

Art. 105 Beschwerden bei der FMA

1) Die Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschliesslich Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen, können bei der FMA Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des III. Kapitels dieses Gesetzes einlegen. 2) Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die eine Beschwerde nach Abs. 1 einlegen, über die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 108 zu informieren.

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