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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Gerisbaches, Gemeinde Sarnen

Obwalden · 752.57 · other

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1

Umfang der Konzession 1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der Wasserkraft des Gerisbaches. 2 Die Wasserfassung am Gerisbach liegt auf Kote 605.65 m ü.M. Von der Fassung führt eine erdverlegte Druckleitung zum Turbinenhaus auf dem Areal der Sägerei Burch, Wilen (Achse Pelton-Turbine auf Kote 475.00 m ü.M.). Die Wasserrückgabe erfolgt in den Sarnersee (Mittelwasserstand 469.40 m ü.M.). 3 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M. 1 OGS 2010, 49 2 GDB 101.0 3 SR 721.80 4 GDB 740.1 5 Die Konzession wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 auf die Gebrüder Burch AG, Sagenstrasse 8, Wilen, übertragen (siehe Art. 4) 752.57 4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf: Bruttogefälle 136.25 m, nutzbare Wassermenge 16.70 l/s, Nettoleistung ab Generator 25 kW. 5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen integrierende Bestandteile der Konzession: a. Technischer Bericht vom 26. März 1983, b. Situation 1:10 000 vom 9. März 1983, c. Plan Wasserfassung 1:50 vom 3. März 1983, d. Plan Turbine Nr. T-50-410/1 vom 28. März 1983. 6 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällstrecke zwischen Wasserentnahme und -rückgabe sowie zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zuständigen Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten. 7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 2 und 4 festgelegten Wassermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer einbeziehen, bedürfen einer neuen Konzession.

Art. 2

Dauer der Konzession 1 Die Konzession wird auf die Dauer von 25 Jahren erteilt. Die Konzessionsdauer beginnt am 1. Januar 2010 und endet am 31. Dezember 2035. 2 Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann eine neue Konzession erteilt werden, wenn sich die Konzessionsnehmerin ein Jahr vor Ablauf darum bewirbt und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb durch die Bewerberin gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 3

Beendigung der Konzession 1 Die Konzession erlischt: a. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet; b. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerin nicht für eine neue Konzession beworben hat; 752.57 c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der Wasserkraft des Gerisbaches entgegensteht. 2 Die Konzession wird verwirkt: a. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt; b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird, es sei denn, dass die Ursache für den Unterbruch nicht von der Konzessionsnehmerin zu verantworten ist. 3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessionsnehmerin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wieder herzustellen. 4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte6 unentgeltlich zu übernehmen.

Art. 4

Übertragung der Konzession 1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.7 2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

Art. 5

Bau- und Unterhaltspflichten 1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. 2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten. 3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn 6 SR 721.80 7 Die Konzession wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 auf die Gebrüder Burch AG, Sagenstrasse 8, Wilen, übertragen 752.57 kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente und der Einwohnergemeinderat Sarnen anzuhören. 4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzessionsnehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht zuständigen Departement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.

Art. 6

Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten am Gerisbach infolge der Kraftwerkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzessionsnehmerin dafür voll aufzukommen.

Art. 7

Starkstrominspektorat 1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur Genehmigung einzureichen. 2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen hat die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigten Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.

Art. 8

Zutrittsrecht Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.

Art. 9

Haftung Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.

Art. 10

Rechte Dritter Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten. 752.57

Art. 11

Vorbehalt der Gesetzgebung Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 12

Konzessionsgebühr Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 250.–. Sie ist fällig bei erfolgter Unterzeichnung der Konzession.

Art. 13

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem Kanton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach Art. 71 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19168 entschieden.

Art. 14

Inkrafttreten der Konzession 1 Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin in Kraft.9 2 Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 28. August 1984. 8 SR 721.80 9 Die Konzessionsnehmerin hat am 20. August 2010 die Annahme der Konzession erklärt

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