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Verordnung zum Gesetz vom 7. Februar 1999 über das Gastgewerbe

Appenzell Ausserrhoden · 955.111 · decree

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Behörden (1.)
  2. Art. 2 Bericht über die Verlegungen der Öffnungszeiten einverlangen. *
  3. Art. 3 II. Anforderungen an Räume und Einrichtungen (2.)
  4. Art. 4 III. Bewilligungsverfahren (3.)
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 IV. Wirtschaftspolizei (4.)
  8. Art. 8 aufheben. *
  9. Art. 9 V. Gebühren (5.)
  10. Art. 10 VI. Schluss- und Übergangsbestimmung (6.)

10 provisions

Art. 1 I. Behörden (1.)

Gemeinderat 1 Der Gemeinderat bearbeitet Gesuche um Erteilung von wirtschaftspolizeilichen Bewilligungen und stellt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Antrag. * 2 Er bewilligt, soweit dafür nicht die kantonalen Behörden zuständig sind, die Verlegung der Öffnungszeiten. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann einen

Art. 2 Bericht über die Verlegungen der Öffnungszeiten einverlangen. *

Polizeiorgane 1 Verwaltungspolizei im Sinne des Gesetzes ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Dieses bearbeitet alle gastgewerblichen Fragen, soweit dafür nicht ausdrücklich andere Behörden zuständig sind. Es unterstützt und berät die Gemeinden und das Gastgewerbe in wirtschaftspolizeilichen Belangen. * 2 Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften gemäss Art. 9–13 des Gesetzes. 1) bGS 955.11 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 711 1 955.111 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3 II. Anforderungen an Räume und Einrichtungen (2.)

Dekorationen 1 Dekorationen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. Sie müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen genügen. 2 Fasnachtsdekorationen dürfen frühestens zehn Tage vor dem Fasnachtssonntag angebracht und müssen spätestens am Tag nach dem Blochmontag entfernt werden. 3 Die Bewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften.

Art. 4 III. Bewilligungsverfahren (3.)

Gesuch 1 Gesuche um wirtschaftspolizeiliche Bewilligungen sind rechtzeitig beim Gemeinderat des Betriebsstandortes einzureichen. 2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit stellt geeignete Formulare bereit. * 3 Gelegenheitsanlässe gemäss Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes sind der Gemeinde spätestens eine Woche zuvor zu melden; auf Gesuche um Verlegung der Öffnungszeiten ist Art. 7 Abs. 3 anwendbar.

Art. 5

Beilagen 1 Dem Gesuch um Neuerteilung einer Bewilligung sind beizulegen: a) ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister; b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnortgemeinde; c) ein Auszug aus dem Betreibungsregister der letzten drei Jahre. 2 Auf einzelne Beilagen kann verzichtet werden, wenn den Behörden die darin darzulegenden Tatsachen aus früheren Verfahren bekannt sind.

Art. 6

Bearbeitung 1 Der Gemeinderat oder das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann die Bewerberin oder den Bewerber verpflichten, weitere Unterlagen einzureichen. Sie können nötigenfalls Rücksprache mit Amtsstellen und Fachleuten nehmen. * Ausserrhodische Gesetzessammlung 955.111

Art. 7 IV. Wirtschaftspolizei (4.)

Öffnungszeiten a) Grundsatz 1 Die Betriebe sind von Sonntag bis Donnerstag um 24.00 Uhr, am Freitag und Samstag um 02.00 Uhr zu schliessen. 2 Sofern Bewilligungsinhaberinnen oder -inhaber für ihren Betrieb generell andere Öffnungszeiten beantragen, prüft das Amt für Wirtschaft und Arbeit die folgenden Kriterien: * a) örtliche Lage des Betriebes; b) Art und Umfang des Betriebes; c) Betriebsführung. Es kann andere Öffnungszeiten bis längstens 04.00 Uhr bewilligen, wenn keine öffentlichen oder überwiegenden privaten Interessen gefährdet sind. Der Gemeinderat ist vorher anzuhören. 3 In Einzelfällen kann der Gemeinderat oder die Kantonspolizei Gesuche um Verlegungen der Öffnungszeiten bis längstens 04.00 Uhr bewilligen. Die Gesuche sind bis spätestens 16.00 Uhr am Tage des geplanten Anlasses einzureichen. 4 Gartenwirtschaften sind um 24.00 Uhr zu schliessen; es dürfen keine Verlegungen der Öffnungszeiten bewilligt werden. 5 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann bei besonderen Anlässen die Öffnungszeiten nach Anhörung des Gemeinderates allgemein verlegen oder

Art. 8 aufheben. *

b) Freinächte 1 In den Nächten von Silvester auf Neujahr, vom ersten auf den zweiten August und vom Blochmontag auf Dienstag darf durchgehend gewirtet werden. 2 Der Gemeinderat kann kommunale Anlässe (z.B. Jahrmarkttag, Alpauf- und -abfahrt, Alter Silvester) bezeichnen, an denen keine Schliessungszeiten gelten. 955.111 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 9 V. Gebühren (5.)

Gebührentarif 1 Die zuständigen Behörden erheben folgende Gebühren: a) Wirtschaftspolizeiliche Bewilligungen Fr. 300.– bis 500.– b) Massnahmen Fr. 50.– bis 500.– c) generelle Verlegung der Öffnungszeiten Fr. 500.– bis 3 000.– d) Kontrollen von Dekorationen bis Fr. 100.– 2 Die Höhe der Gebühren für andere Amtshandlungen richtet sich nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen2).

Art. 10 VI. Schluss- und Übergangsbestimmung (6.)

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft 2) bGS 233.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 955.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 26.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296 26.09.2016 30.09.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296 26.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296 26.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296 26.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296 26.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296 26.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 5 geändert 1316 / 2016, S. 1296 955.111 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 1 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296 Art. 1 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296 Art. 2 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296 Art. 4 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296 Art. 6 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296 Art. 7 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296 Art. 7 Abs. 5 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296

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